in dem Rechtsstreit des Herrn Gerd M H^H^h-Hfl^fc-Straße in Gi Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt R.Ff__ gesetzlich vertreten durch das Jugendamt Mf Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. Fi gasse Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 27* September 1972 als unzulässig verworfen, weil es bis dahin nicht begründet worden war. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung hat Rechtsanwalt übersehen, daß es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Feriensache handelte (§ 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG), und deshalb den Bürovorsteher angewiesen, die Berufung sbegründungsfri st vom Ende der Gerichtsferien ab zu berechnen und zu notieren. Dieser ist auch mit Recht als Vertreter des Beklagten im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO angesehen worden, weil er in dem entscheidenden Zeitraum der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten war.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 6/73 in dem Rechtsstreit des Herrn Gerd M H^H^h-Hfl^fc-Straße in Gi Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt R. Ff__ straße in gegen die minderjährige Ingrid Simone F . BHP * geboren am 1 in , C^B^straße A gesetzlich vertreten durch das Jugendamt Mf Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. Fi gasse Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30. November 1972 wird zurückgewie-sen* Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Gründe : Das Urteil des Amtsgerichts , das die Vaterschaft des Beklagten festgestellt und ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt hat, ist dem Beklagten am 21. Juli 1972 zugestellt worden. Hiergegen hat Rechtsanwalt der Urlaubsvertreter des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, am 21. August 1972 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 27* September 1972 als unzulässig verworfen, weil es bis dahin nicht begründet worden war. Am 5. Oktober 1972 hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Begründung nachgeholt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 30. November 1972 zurückgewiesen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung hat Rechtsanwalt übersehen, daß es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Feriensache handelte (§ 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG), und deshalb den Bürovorsteher angewiesen, die Berufung sbegründungsfri st vom Ende der Gerichtsferien ab zu berechnen und zu notieren. Das Berufungsgericht hat hierin mit Recht den entscheidenden, zur Fristversäumung führenden Fehler erblickt. Es konnte danach offen lassen, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ohne Verschulden davon absehen durfte, die Fristberechnung nach der Rückkehr aus dem Urlaub zu überprüfen. Hierdurch wäre das offenbare, ursprüngliche Verschulden von Rechtsanwalt nicht ausgeräumt wor- den. Dieser ist auch mit Recht als Vertreter des Beklagten im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO angesehen worden, weil er in dem entscheidenden Zeitraum der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten war. Sein Verschulden muß sich der Beklagte deshalb nach der genannten Vorschrift zurechnen lassen. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Anwendung von § 232 Abs. 2 ZPO in Kindschaftssachen mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1971 - IV ZB 79/71 = NJW 1972, 584 = FamRZ 1972, 200). Der Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts hat sich im gleichen Sinne ausgesprochen (FamRZ 1972, 201). Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung über die Vorlagebeschlüsse des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1972, 99) zurückzustellen, kann im Hinblick auf die bereits ergangenen Beschlüsse des erkennenden Senats und die nicht vertretbare weitere Hinaus Zögerung der Rechtskraft in dem Statusverfahren nicht stattgegeben werden. Beschwerdewert: 3*000,— DM Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow