Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. August 1971 zur Geschäftsstelle gelangt; die Ausfertigungen des Urteils sind den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 14. Die Klägerin hat gegen das Urteil am 25. Oktober 1971 Berufung eingelegt und zugleich um die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Die gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist sachlich nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß die Berufungsfrist gemäß § 516 ZPO spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils begonnen und am 4. Es hat das Wiedereinsetzungsgesuch nicht für begründet erachtet, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin noch im Laufe des Monats April 1971 erfahren habe, daß ein klageabweisendes Urteil ergangen sei. Im übrigen hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei entsprechenden Bemühungen die Urteilsgründe vor Ablauf der Berufungsfrist in Erfahrung bringen können, da das mit Gründen versehene Urteil am 16. Die Beschwerde hat keine Einwendungen gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts erhoben, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bereits im Laufe des Monats April 1971 durch eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von dem Erlaß eines klageabweisenden Urteils Kenntnis erhalten hat. Für die Klägerin war dennoch die Situation keine andere, als wie sie in den Fällen gegeben ist, in denen die unterlegene Partei eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils erhält, wie dies nach § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig ist, und eine Zustellung des Urteils von Seiten der Gegenpartei unterbleibt.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 6/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Margret 1 * Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Manfred - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Beschwerdegegner, 2 Der IV. Zivilsenat df?s Bundc-'Sgerichtshofos hat in der Sitzung am 15. März 1972 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfrctzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 1971 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Die Klägerin verfolgt ira vorliegenden Verfahren erbrechtliche Ansprüche gegen ihren Bruder. Ihre Klage ist durch ein am 2. April 1971 verkündetes Urteil des Landgerichts Hagen abgewiesen worden. Eine Abschrift des Verkündungsprotokolls ist den Prozeßbevollmächtigten der Parteien nicht zugegangen. Das mit Gründen versehene Urteil ist am 16. August 1971 zur Geschäftsstelle gelangt; die Ausfertigungen des Urteils sind den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 14. Oktober 1971 übersandt worden. Die Klägerin hat gegen das Urteil am 25. Oktober 1971 Berufung eingelegt und zugleich um die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Die Prist zur Begründung der Berufung ist der Klägerin bis zu dem 25. April 1972 verlängert worden. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 29. Dezember 1971 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist sachlich nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß die Berufungsfrist gemäß § 516 ZPO spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils begonnen und am 4. Oktober 1971 geendet habe und daß somit die am 25. Oktober 1971 eingegangene Berufung verspätet eingelegt worden sei. Es hat das Wiedereinsetzungsgesuch nicht für begründet erachtet, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin noch im Laufe des Monats April 1971 erfahren habe, daß ein klageabweisendes Urteil ergangen sei. Er hätte daher die Frist des § 516 ZPO einhalten können. Das Interesse der Klägerin, vor Einlegung der Berufung die Urteilsgründe zu kennen, um sich über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels schlüssig werden zu können, sei anzuerkcnnen, vermöge aber den in § 516 ZPO bestimmten Fristablauf nicht zu hindern. Im übrigen hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei entsprechenden Bemühungen die Urteilsgründe vor Ablauf der Berufungsfrist in Erfahrung bringen können, da das mit Gründen versehene Urteil am 16. August 1971 zu den Akten gelangt sei. Diese Ausführungen sind nicht zu .beanstanden. Die Beschwerde hat keine Einwendungen gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts erhoben, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bereits im Laufe des Monats April 1971 durch eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von dem Erlaß eines klageabweisenden Urteils Kenntnis erhalten hat. Dann war er aber gehalten, wenn er das Urteil nicht rechtskräftig werden lassen wollte, in dem Zeitraum von sechs Monaten nach Urteilsverkündung Berufung einzulegen. Es ist zuzugeben, daß das Urteil ungewöhnlich spät zu den Akten gelangt ist und daß es auch dann noch übermäßig lange gedauert hat, bis den Prozeßbevollraächtigten Ausfertigungen des Urteils zugesandt wurden. Für die Klägerin war dennoch die Situation keine andere, als wie sie in den Fällen gegeben ist, in denen die unterlegene Partei eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils erhält, wie dies nach § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig ist, und eine Zustellung des Urteils von Seiten der Gegenpartei unterbleibt. Auch dann tritt nach Ablauf von sechs Monaten seit Verkündung des Urteils die Rechtskraft ein. Die Vorschrift des § 516 ZPO will gerade für solche Fälle verhindern, daß die Rechtskraft eines Urteils allzulange in der Schwebe bleibt. Die Säumigkeit des Gerichts bei der Absetzung des vollständigen Urteils und bei der Ausfertigung des Urteils befreite die Klägerin nicht von der Einhaltung der Frist des § 516 ZPO. Ein unabwendbarer Zufall, diese Frist einzuhalten, lag nicht vor. Demgemäß fehlt es an einem Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 Abs. 1 ZPO, und das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz