Rechtssatz: Gegen die Entscheidung eines,OberlandesgerichW durch die eine Berufung in einer Entschädigunga sache als unzulässig verworfen wird, findet auc ohne ausdrückliche Zulassung die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt« Bie sofortige Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch welchen die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen ist. Nach § 519 b Abs 2 ZPO ist ein Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Allerdings bestimmt § 102 BEG, dass gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts die Revision an den Bundesgerichtshof nur stattfindet, wenn das Oberlandesgerichts sie im Urteil zulässt. Bas Reicht gericht hatte unter der Geltung der Verordnung zur EntlastUAj des Reichsgerichts vom 15« Januar 1924 und des Teils I Kap 2 Art 1 der NotVO vom 14* Juni 1952 die Auffassung vertret dass in Ehesachen,'für die nach den genannten Bestimmungen eine der Bestimmung des § 102 BEG ähnliche Anordnung ergangen war, eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eihe£ Oberlandesgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde« nur dann stattfände, wenn die Anfechtung im Beschluss zugelassen sei (vgl insbes RGZ 108, 384 und BJ 1934, 779 und Pritsch MDR 1949, 194 f). IIIv Die Beschwerde des Klägers ist auch begründet« Nach § 108 Abs 2 BEG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des BundesentSchädigungsgesetzes ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften» Infolgedessen ist eine sachliche Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes nur möglich, wenn das vor dem Inkrafttreten eingelegte Rechtsmittel zulässig war« Dies ist im Gegensatz zu der Entscheidung des Berufungsgerichts zu bejahen» Massgebend hierfür ist der Art 26 der Hessischen Zuständigkeitsund Verfahrens- ' ordnung zu dem Entschädigungsgesetz vom 27» Februar 1950 (Hess GVBl 1950, 25)« Dieser bestimmt allerdings, dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Einreichung einer Beschwerde- Dies sind für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zwingende Voraussetzungen, genau so wie die im § 518 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen Angaben für die Zulässigkeit einer Berufungv Da die Hechtsbeschwerdeschrift einen Antrag nicht enthält, wäre somit die Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nicht der erforderliche Antrag innerhalb der Rechtsbesehwer-defrist nachgeholt worden wäre» Das ist aber durch die Einreichung des Schriftsatzes vom 20c Dezember 1952 geschehen» Denn hei seinem Eingang war die Prist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde noch nicht abgelaufen» Nach dem oben angeführten Art 26 begann nämlich die Prist für die Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des mit der Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des Landgerichts,, Wie die vom Kläger vorgelegte, ihm zugestellte Ausfertigung des Beschlus ses des Landgerichts ergibt, enthält diese die vorgeschrie-bene Rechtsmittelbelehrung nicht» Eine derartige Belehrung ist aber für den Beginn 'der Rechtsmitteifrist erforderlich (vgl den ähnlich liegenden Pall des § 21 Abs 2 des Gesetzes Uber das Bundesverwaltungsgericht vom 23»September 1952, BGBl I, 625 und des § 21 Abs 2 des Gesetzes über das gericht liehe Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21» Juli 1953?
Für das Nachschlagewerk! -Nicht für die Amtliche Sammlung! 2458 Ol7 Besetz: BEB §§ 98 Abs 3, 102 ' > Rechtssatz: Gegen die Entscheidung eines,OberlandesgerichW durch die eine Berufung in einer Entschädigunga sache als unzulässig verworfen wird, findet auc ohne ausdrückliche Zulassung die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt« Aktenzeichen: IV ZB 6/54 - Beschluss,des BGH vom 14, April 1954 OLG Frankfurt/Main* i IV ZB 6/54 Beschluss In der Entschädigungssache des Biplom-Ingenieurs Dr.Walter G- in W( Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br , (}MlH|B|strasse - gegen das Land Hessen, vertreten durch den Herrn Innenminister, Beklagten, Berufungsbeklagtenund Beschwerdegegner, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14, April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Dr.Kregel, Br.von Werner und Scheffler beschlossen? Der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Bezember 1953 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. % e V ♦4' - X 2 t I \ G r ü n d e s Io Der Kläger hat vor der Wiedergutmachungskamraer des Landgerichts in Wiesbaden Entschädigungsansprüche geltend gemachte Die Ansprüche hat das Landgericht durch Beschluss vom 7o Oktober 1952 abgelehnt* Der Beschluss ist dem Kläger am 20o Oktober 1952 zugestellt worden,, Gegen den Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18* November 1952, eingegangen beim Landgericht am 20« November 1952, Rechtsbeschwerde eingelegt« Seine Rechtsbeschwerdeschrift enthält weder einen Antrag noch eine Begründung«, Mit Schriftsatz vom 20o Dezember 1952, eingegangen beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main am 22« Dezember 1952, hat der Kläger den Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm, dem Kläger, eine angemessene HaftentSchädigung für die im Jahre 1943 verbüsste Untersuchungshaft von 3 Monaten zu gewähren sowie seinen sonstigen Wiedergutmachungsanträgen stattzugeben« Mit diesen hat der Kläger ai s Wiedergutmachung für die erlittenen Gesundheits- und Vermögensschäden 10 617,90 DM verlangt« Gleichzeitig hat er seine Rechtsbeschwerde im einzelnen begründet« Nach Erlass des Bundesentschädigungsgesetzes hat der Kläger den Antrag gestellt, seine Beschwerde als Berufung zu behandeln und ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für die 3 1/2 Monate erlittene Haft eine Entschädigung von 450«,— DM zu zahlen, ferner ihm die Kosten seiner Verteidigung im Gesamtbeträge von 6 202,90 RM und die aufgewandten Heilungskosten im Gesamtbeträge von 4 415*— RM zu vergüten«, Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als Berufung behandelt und diese durch Beschluss vom 18« Dezember 1953 als unzulässig verworfen«, Gegen diesen Beschluss hat der Kläger frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt« II« Nach § 108 Abs 1 BEG war* da das Entschädigungsverfahren bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes beim Oberlandesgericht noch anhängig war, die Rechtsbeschwerde von diesem Gericht als ein Rechtsmittel zu behandeln, zu dessen Entscheidung das Oberlandesgdricht nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes berufen ist. Bas ist, v/ie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, gemäss § 101 Abs 1 BEG die Berufung. Nach § 98 Abs 3 BEG findet auf das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Bie sofortige Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch welchen die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen ist. Nach § 519 b Abs 2 ZPO ist ein Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Allerdings bestimmt § 102 BEG, dass gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts die Revision an den Bundesgerichtshof nur stattfindet, wenn das Oberlandesgerichts sie im Urteil zulässt. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist aber weder eine Revision noch eine sofortige Beschwerde zugelassen. Bas Reicht gericht hatte unter der Geltung der Verordnung zur EntlastUAj des Reichsgerichts vom 15« Januar 1924 und des Teils I Kap 2 Art 1 der NotVO vom 14* Juni 1952 die Auffassung vertret dass in Ehesachen,'für die nach den genannten Bestimmungen eine der Bestimmung des § 102 BEG ähnliche Anordnung ergangen war, eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eihe£ Oberlandesgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde« nur dann stattfände, wenn die Anfechtung im Beschluss zugelassen sei (vgl insbes RGZ 108, 384 und BJ 1934, 779 und Pritsch MDR 1949, 194 f). Abgesehen davon, dass das Reichsgericht von dieser Auffassung später in ei a Palle abgewichen ist, in dem der Erlass der Entscheidung von vornherein unzulässig war (vgl RGZ 141? 309)? und dass im Schrifttum die Auffassung des Reichsgerichts bekämpft worden ist (vgl Baumbach 17» Aufl Anh zu § 545 B? dagegen Jonas in JW 35> 2556)? muss die Zulässigkeit einer Revision und damit auch der sofortigen Beschwerde der neugefaßten Bestimmung des § 547 ZPO entnommen werden« § 547 ZPO erklärt ganz allgemein eine Revision auch ohne Zulassung für zulässig, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handeltu Das Bundesentschädigungsgesetz hat für die Entscheidung in Entschädigungssachen zwei Tatsacheninstanzen vorgesehen, und es kann nicht angenommen werden, dass es die in der Zivilprozessordnung geschaffene Gewähr für eine Prüfung in zwei Tatsacheninstanzen dadurch beeinträchtigen will, dass die t Verwerfung einer Berufung nur anfechtbar sein soll, wenn ihre Anfechtung vom Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen wird, • § 102 Abs 1 BEG steht somit einer sinngemässen Anwendung der §§ 519 b Abs 2, 547 ZPO nicht im Wege„ * IIIv Die Beschwerde des Klägers ist auch begründet« Nach § 108 Abs 2 BEG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des BundesentSchädigungsgesetzes ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften» Infolgedessen ist eine sachliche Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes nur möglich, wenn das vor dem Inkrafttreten eingelegte Rechtsmittel zulässig war« Dies ist im Gegensatz zu der Entscheidung des Berufungsgerichts zu bejahen» Massgebend hierfür ist der Art 26 der Hessischen Zuständigkeitsund Verfahrens- ' ordnung zu dem Entschädigungsgesetz vom 27» Februar 1950 (Hess GVBl 1950, 25)« Dieser bestimmt allerdings, dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Einreichung einer Beschwerde- ~ 5 - schrift zu erfolgen habe, die von einem Hechtsanwalt zu unterzeichnen ist und einen bestimmten Antrag zu enthalten hat. Dies sind für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zwingende Voraussetzungen, genau so wie die im § 518 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen Angaben für die Zulässigkeit einer Berufungv Da die Hechtsbeschwerdeschrift einen Antrag nicht enthält, wäre somit die Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nicht der erforderliche Antrag innerhalb der Rechtsbesehwer-defrist nachgeholt worden wäre» Das ist aber durch die Einreichung des Schriftsatzes vom 20c Dezember 1952 geschehen» Denn hei seinem Eingang war die Prist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde noch nicht abgelaufen» Nach dem oben angeführten Art 26 begann nämlich die Prist für die Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des mit der Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des Landgerichts,, Wie die vom Kläger vorgelegte, ihm zugestellte Ausfertigung des Beschlus ses des Landgerichts ergibt, enthält diese die vorgeschrie-bene Rechtsmittelbelehrung nicht» Eine derartige Belehrung ist aber für den Beginn 'der Rechtsmitteifrist erforderlich (vgl den ähnlich liegenden Pall des § 21 Abs 2 des Gesetzes Uber das Bundesverwaltungsgericht vom 23»September 1952, BGBl I, 625 und des § 21 Abs 2 des Gesetzes über das gericht liehe Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21» Juli 1953? BGBl I, 667)« Infolgedessen hatte weder im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, noch in dem der Stellung des Antrages vom 20» Dezember 1952 die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen» Die Entscheidung des Oberlandesgerichts musste daher aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Schmidt Raske Kregel v«Werner Scheffler