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BGH · TV ZE 6/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZE 6/53

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1a und Tb gegen den Beschluss der.3* Juni 1945 kinderlos gestorben» Die Beteiligten zu'2) haben die Todeserklärung beantragt» Das Amtsgericht hat dem Anträge stattgegeben und als Todeszeitpunkt den 16. Die Beteiligten zu 1a und 1b-sind Brüder des Verschollenen» Sie begehren, dass der Todes Zeitpunkt ander-weit auf den 31. Das Landgericht, an das die Sache vom Oberlandesgericht zweimal zurückverwiesen worden ist, hat ihre Beschwerde zunächst in'vollem umfange 'zurückgewiesen,'den Todeszeitpunkt jedoch in seinem zweiten Beschluss auf den 31. Es hat nach umfangreichen Ermittlungen zuletzt ausgeführt, die Zeit der schweren Kämpfe in Rumänien'" im August/September 1944 und die anschliessende Zeit der unmeiischlichen Behandlung der deutschen Kriegsgefangenen bis zur Kapitulation steile den wahrscheinlichsten Zeitraum für den Tod des Verschollenen dar; es sei deshalb das Ende des Eapitulati-onsmön&ts als Todeszeitpunkt eingesetzt. ■ Hiergegen richtet sich die statthafte, auch ordnungsgemäss eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1a und 1b» v Das Oberlandesgericht möchte die Beschwerde zu-rückweisen..Es -sieht sich hieran jedoch durch einen Beschluss des Öberlanaesgerichts • in Oldenburg vom 12.,'Hai 146) gehindert und hat daher die 2 FGrGr dem Bundesgerichtshof von Die Voraussetzungen des § 28 Abs '2 FGG sind erfüllt. in welchen der Tod des Verschollenen fällt, oder etwa den letzten Tag dieses Monats als den wahrscheinlichsten j ode's zeit punk t fest zus teilen, Diese Rechtsansicht ist jedoch nicht haltbar. Es wäre beispielsweise widersinnig,- den Todes Zeitpunkt nur deshalb auf das Ende des Jahres 1945 .festzulegen, weil ein Verschollener mit grosser Wahrscheinlichkeit bei einem ITachtan-- griff gefallen ist, sich jedoch nicht näher ermitteln lässt,' ob er mit grosserer Wahrscheinlichkeit vor oder nach Mitternacht gestorben ist. Es spricht auch nichts dafür,.dass die Schöpfer des Verschollenheitsgesetzes die damals schon herrschende Meinung aufgeben wollten, das Ende einer länger dauernden Lebensgefahr könne als Todeszeltpunkt'festgestellt werden. § 9 Abs 4 VerschG, auf den das Oberlandes gericht in Oldenburg für seine Ansicht verwiesen hat, spricht nicht gegen, sondern für die hier vertretene Meinung. Hach' dieser Bestimmung gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes, .wenn die To-deszeit nur dem Tage nach .festgestellt ist. Da auch der Tag ein' Zeitraum ist, ergibt gerade diese Vorschrift, •' dass dem Verschollenheitsrecht der Gedanke nicht fremd ist, den Todeszeitpunkt im Zweifel an das Ende eines im übrigen als wahrscheinliche Todeszeit ermittelten Zeitraums 'zu legeh. Auf Grund dieser Erwägung verstösst es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht gegen dis Denkgesetze, wenn das Landgericht den Todeszeitpunkt nicht auf den Tag der Kapitulation selbst, sondern auf das Ende des Kapitulationsmonats festgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführer ferner geltend machen, das Landgericht habe übersehen, dass der Verschollene als Angehöriger eines Lordbrenner'bataillons möglicherweise in ein StrafSchweigelager gekommen sei und deshalb keine .Nachrichten von ihm zu erwarten gewesen seien, handelt es sich tue Erwägungen, die nicht für die Frage des Todesseitpünkts,- sondern für die der Todeserklärung als' solcher erheblich sein könnten (3GHZ 3 s 230 /.2367)» Diese .ist hier aber nicht nachzuprüfen,v da"die Beschwerdeführer diese selbst nicht angegriffen; s haben, sondern nur eine ander-weite Feststellung des To-, ■- deszeit nunlct s erstreben.

Zitierte Normen: § 9 VerschG
VerscholleneTodeszeitpunktZeitpunktAnmZeitraumBeschwerdeenden

Volltext der Entscheidung

rtir das' Hachschiagewerfc!~
Iij r.d ie_amt lie he_ S aiimilung ]_
Gesetzj; terschG § 9 Alos 2 und 4> YerschlndG Art 2 § 2 Ah s 2
Rechtssatz?
Als Zeitpunkt des lodes keines 7erschollenen kann nicht nur das Ende eines ‘bestimmten Tages, sondern auch das Ende eines längeren Zeitraumes fest gestellt ■■.'■erden
 Aktenzeichen; TV ZE 6/53
Beschluss des BG-H vorn 20. kürz 1 953 OLE lamm
"B e s c:ii 1 ti . b s
., .	/'In	der	TodeserklärmigssacHe	V
des verschollenen Schneiders 'Briedel Wilhelm aus Siam (ge'bo ——') ,
Beteiligte; 1) die Brüder; "
a)	Kaufmann Heinrich rJMBBHMBi in S]
b) Tischlermeister Gustav J	in ;West-
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/i w#V V	g-Beschwerdeführer,
-verfahrensbevollmächtigte zu a) und To): Rechtsanwälte und Dm	in iHHHHI -
c)	Tischler August IIHNMMW in IflV Xfr '
‘ 2} die Schwiegereltern;
Eheleute Wilhelm und Emilie
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“ Verfahrensbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwälte , und ■MM in
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,3) der Generalstaatsanwält in'
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs■' auf der! Vo'rlagebeSchluss des 15. Zivilsenats'■ des Oberlandesge-nichts in Hanim vom '3’0. Dezember ■ 1952 in der Sitzung vom 20o 'i,Iärz 1S53 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher. Dr. Kregel, Br» v. Werner -und Sclieffler beschlossen;
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1a und Tb gegen den Beschluss der.3* Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 28.-November 1 952 wird auf ihre Kosten- ztirlickgewiesen.
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Der Verschollene gehörte als Obergefreiter dem Pionier-Bataillon 754 an und nahm mit diesen im August 1944 an den-Kämpfen am tflfl| (Eg—Ij teil. - Seine Frau ist am 22. Juni 1945 kinderlos gestorben» Die Beteiligten zu'2) haben die Todeserklärung beantragt» Das Amtsgericht hat dem Anträge stattgegeben und als Todeszeitpunkt den 16. August 1944 festgestellt.
Die Beteiligten zu 1a und 1b-sind Brüder des Verschollenen» Sie begehren, dass der Todes Zeitpunkt ander-weit auf den 31. Dezember 1945 festgestellt wird. Das Landgericht, an das die Sache vom Oberlandesgericht zweimal zurückverwiesen worden ist, hat ihre Beschwerde zunächst in'vollem umfange 'zurückgewiesen,'den Todeszeitpunkt jedoch in seinem zweiten Beschluss auf den 31. August 1944 und in seinem' dritten Beschluss anderweit auf den 31. Hai 1'945, .24 Uhr festgestellt. Es hat nach umfangreichen Ermittlungen zuletzt ausgeführt, die Zeit der schweren Kämpfe in Rumänien'" im August/September 1944 und die anschliessende Zeit der unmeiischlichen Behandlung der deutschen Kriegsgefangenen bis zur Kapitulation steile den wahrscheinlichsten Zeitraum für den Tod des Verschollenen dar; es sei deshalb das Ende des Eapitulati-onsmön&ts als Todeszeitpunkt eingesetzt.
■ Hiergegen richtet sich die statthafte, auch ordnungsgemäss eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1a und 1b»	v
Das Oberlandesgericht möchte die Beschwerde zu-rückweisen..Es -sieht sich hieran jedoch durch einen Beschluss des Öberlanaesgerichts • in Oldenburg vom 12.,'Hai

146) gehindert und hat daher die 2 FGrGr dem Bundesgerichtshof von
 Die Voraussetzungen des § 28 Abs '2 FGG sind erfüllt. Hach Abs 3 aaO hat der Bundesgerichtshof nunmehr über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Sachlich ist die Beschwerde nicht gerechtfertigt.
Die Bes chv; erde führe r meinen, das lundgeiu cht habe den Begriff des "wahrscheinlichsten Tc&eszeitpunkts" in Art 2 § 2 Abs 2 VerschAändG verkannt. Es habe keinen bestimmten TodesZeitpunkt, sondern einen Zeitraum von etwa 9 Monaten (vom 16. August 1944 bis zu dem 8. Bai '> 945) angenommen, innerhalb dessen der Verschollene wahr-y?;: estorben sei. In solchen Fällen könne als
 die im Osten verschollen
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T o d e s z e i t punk t ' :f lir S o 1 d a t e n r• eien. nur der	. Dezember 1943 festgestellt v;erden
(Abs 3 aaO). Diese Auffassung entspricht der vom Oberlandesgericht in Oldenburg vertretenen Feinung, der nach § 2 Abs 2•aaO festzusteilende Zeitpunkt müsse sich, wie dies allgemein für das Verschollenheitsgesetz gelte und dort in § S Abs 4 VerschG zu dem Ausdruck komme, mindestens dem Tage nach als wahrscheinlichster Zeitpunkt feststeilen lassen; es sei deshalb nicht möglich, einer. Bons als den wahrscheinlichsten Zeitraum., in welchen der Tod des Verschollenen fällt, oder etwa den letzten Tag dieses Monats als den wahrscheinlichsten j ode's zeit punk t fest zus teilen,
 Diese Rechtsansicht ist jedoch nicht haltbar. Sie widerspricht der im Schrifttum schon zu der gleichen Frage im’Rahmen'des früheren § 18 BGB und des $ 9 Abs
1 • V e r:: c h G s t ä u d i g v e r t r e t e n e n A u f f a s s un g '■ ■ g 1 z u l 1 3
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BGBl Planck 4- Auf 1 1913 Anm 3 Abs 2; BGB SÄ g.; Aufl Anm 2; zu § 9 VerschG: He's se-Kramer in. Schlegelberger-Vogels" BGB 1939 Anm' 5; Vogels 'Verschollenheitsrecht 1949 Anm IQ? Arnold Verschöilenheitsrecht 1951 Anm 15).» Insoweit' ist insbesondere bei. Kramer-Hesse näher dargelegt, erscheine kein bestimmter Augenblick als der wahrscheinlichste Zeitpunkt des Todes , -sondern 'ein Zeitraum', der sich über mehrere' Tage oder gar Wo ohsn erstrecke,. so' werde' meist das Ende dieses Zeitraums als Zeitpunkt des Todes festzustellen sein. Biese Rechtsauffassung führt auch allein zu befriedigenden Ergebnissen,, Es sind gerade für die'Verhältnisse auf dem hier in Rede'stehenden Kriegsschauplatz im Osten viele Bälle denkbar? in denen der Tod eines Soldaten während 'eines oder mehre-rer gefahrdrohender Zustände von längerer Dauer vor der Kapitulation sehr wahrscheinlich, in denen es gehoch unwahrscheinlich .ist >. dass er noch über diesen Zeitpunkt hinaus gelebt hat, .'Ein bestimmter Todestag wird sich in einer grossen Zahl dieser Bälle nicht vermuten lassen.
Es ist kein zwingender Grund ersichtlich, den Todeszeitpunkt in allen diesen Bällen auf Grund der in Art 2 § 2 Abs 3 VerschHndG enthaltenen gesetzlichen Regel auf einen Zeitpunkt (.den 31 , Dezember 1945? 24 Uhr) festzustellen , den die 'Verschollenen mit grosser 'Wahrscheinlichkeit nicht mehr erlebt haben. Es wäre beispielsweise widersinnig,- den Todes Zeitpunkt nur deshalb auf das Ende des Jahres 1945 .festzulegen, weil ein Verschollener mit grosser Wahrscheinlichkeit bei einem ITachtan-- griff gefallen ist, sich jedoch nicht näher ermitteln lässt,' ob er mit grosserer Wahrscheinlichkeit vor oder nach Mitternacht gestorben ist. Es spricht auch nichts dafür,.dass die Schöpfer des Verschollenheitsgesetzes die damals schon herrschende Meinung aufgeben wollten, das Ende einer länger dauernden Lebensgefahr könne als
 Todeszeltpunkt'festgestellt werden. § 9 Abs 4 VerschG, auf den das Oberlandes gericht in Oldenburg für seine Ansicht verwiesen hat, spricht nicht gegen, sondern für die hier vertretene Meinung. Hach' dieser Bestimmung gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes, .wenn die To-deszeit nur dem Tage nach .festgestellt ist. Da auch der Tag ein' Zeitraum ist, ergibt gerade diese Vorschrift, •' dass dem Verschollenheitsrecht der Gedanke nicht fremd ist, den Todeszeitpunkt im Zweifel an das Ende eines im übrigen als wahrscheinliche Todeszeit ermittelten Zeitraums 'zu legeh. .
Auf Grund dieser Erwägung verstösst es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht gegen dis Denkgesetze, wenn das Landgericht den Todeszeitpunkt nicht auf den Tag der Kapitulation selbst, sondern auf das Ende des Kapitulationsmonats festgestellt hat. Die Beschwerdeführer wären überdies insoweit durch die nach ihrer Meinung mangelnde Folgerichtigkeit des Landgericht nicht beschwert.
Soweit die Beschwerdeführer ferner geltend machen, das Landgericht habe übersehen, dass der Verschollene als Angehöriger eines Lordbrenner'bataillons möglicherweise in ein StrafSchweigelager gekommen sei und deshalb keine .Nachrichten von ihm zu erwarten gewesen seien, handelt es sich tue Erwägungen, die nicht für die Frage des Todesseitpünkts,- sondern für die der Todeserklärung als' solcher erheblich sein könnten (3GHZ 3 s 230 /.2367)» Diese .ist hier aber nicht nachzuprüfen,v da"die Beschwerdeführer diese selbst nicht angegriffen; s haben, sondern nur eine ander-weite Feststellung des To-, ■- deszeit nunlct s erstreben.
Im übrigen enthält die weitere Beschwerde nur unbeachtliche Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des Beschwerdegerichts«
Sie war daher mit Kostenfolge aus §	11031:0	zu‘
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 Bundesriehter Scheffler ist beurlaubt und verhindert zu üii 'ter s c hr eibe n
Schmidt