Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 25. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Die Berufung des Klägers gegen das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 4. Das Oberlandesgericht hat mit dem durch die sofortige Beschwerde angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen und das mit ihr verbundene Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nicht von dem Sachvortrag im Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden kann, der erstinstanzliche Rechtsanwalt habe die korrekte Einhaltung der mit der Fristenkontrolle verbundenen Verpflichtungen durch seine mit dieser Kontrolle betraute Gehilfin regelmäßig überprüft. In der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts selbst, die erst mit der sofortigen Beschwerde vorgelegt wurde, heißt es lediglich, die Gehilfin habe sich durch ihre unbedingte Zuverlässigkeit bewährt, und weiter wörtlich: Zu der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts heißt es darin wörtlich:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 5/97 vom 25. Juni 1997 in dem Rechtsstreit Bernd P( 'Straße N( -B| Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. gegen PflHHHI FflHBHHHHHHVder RflHM (Anstalt des öffentlichen Rechts), vertreten durch die Geschäftsführung, FflHBstraße Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 25. Juni 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Berufung des Klägers gegen das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 4. September 1996 zugestellte, die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wurde erst am 31. Oktober eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit dem durch die sofortige Beschwerde angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen und das mit ihr verbundene Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß seinen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung kein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechenbares Verschulden trifft. 3 Die sofortige Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nicht von dem Sachvortrag im Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden kann, der erstinstanzliche Rechtsanwalt habe die korrekte Einhaltung der mit der Fristenkontrolle verbundenen Verpflichtungen durch seine mit dieser Kontrolle betraute Gehilfin regelmäßig überprüft. Jedenfalls dieser Sachvortrag ist trotz entsprechenden Hinweises nicht glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin enthält dazu nichts. Das hebt die angefochtene Entscheidung hervor. In der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts selbst, die erst mit der sofortigen Beschwerde vorgelegt wurde, heißt es lediglich, die Gehilfin habe sich durch ihre unbedingte Zuverlässigkeit bewährt, und weiter wörtlich: "Meines Wissens hat es in der Vergangenheit keinerlei Anlaß für Beanstandungen gegeben." Die Beschwerdeerwiderung beschäftigt sich ausführlich mit der fehlenden Glaubhaftmachung in diesem Punkt. Zu der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts heißt es darin wörtlich: "Von einer nach der Rechtsprechung erforderlichen regelmäßigen Überwachung seiner Büroangestellten in bezug auf die Durchführung ihrer im Rahmen der Fristenkontrolle bestehenden Verpflichtungen ist dagegen nicht die Rede." 4 Nicht einmal daraufhin ist eine auch im Beschwerdeverfahren noch mögliche (BGH, Beschluß vom 20. März 1996 - VIII ZB 7/96 - VersR 1996, 1389 unter 1 a) Ergänzung dieser eidesstattlichen Versicherung vorgelegt worden. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Ter no Seiffert