Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 26. Februar 1996 (Rosenmontag) sei die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu 3) nicht besetzt gewesen. So habe sie sich zur vereinbarten Zeit in die Kanzlei begeben und das Fristverlängerungsgesuch angefertigt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung durch den angegriffenen Beschluß versagt und die Berufung des Klägers zu 3) als unzulässig verworfen. Es sei nichts dafür vorgetragen, daß die Anwältin alle ihr nach 21.00 Uhr noch möglichen und zu demutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um das Gesuch auf andere Weise noch fristgerecht anzubringen. Mit der sofortigen Beschwerde wird gerügt, das Oberlandesgericht habe versäumt, auf eine Vervollständigung des Sachvortrags hinzuwirken. Da auf dem Display nicht wie gewohnt Betriebsbereitschaft angezeigt worden sei, sondern ein Fehler, habe die Anwältin bis kurz vor 23.00 Uhr ohne Erfolg versucht, z.B. durch Kontrolle der eingelegten Papierrolle und Suche nach störenden Fremdkörpern das Gerät doch noch übermittlungsbereit zu machen. Auch wenn sich herausstellt, daß eine Telefax-Verbindung aus unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Gründen nicht zustande kommt, bleibt der Rechtsuchende verpflichtet, alle dann noch möglichen und zu demutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Frist einzuhalten (BGH, Beschluß vom 6. Deshalb hätte die Rechtsanwältin, als sie gegen 22.15 Uhr feststellte, daß das Telefaxgerät nicht betriebsbereit war, sich nicht fast 45 Minuten lang um eine Behebung des Defekts bemühen dürfen. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, daß der Schriftsatz, wenn sie ihn spätestens um 22.30 Uhr per Telefon als Telegramm aufgegeben hätte, den Nachtbriefkasten des Gerichts nicht mehr rechtzeitig erreicht hätte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 5/96 vom 26. Juni 1996 in dem Rechtsstreit Straße Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ha^Bstraße fl und Partner, gegen den GflHIH Konzern, Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, Vi^flBflflft-Straße fli, K^|, Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 4HHHB und Kollegen, AflBflflflstraße ft, iU El jE 60 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 26. Juni 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. April 1996 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 358.275,80 DM. Gründe: Gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von 358.275,80 DM abgewiesen hatte, haben seine Prozeßbevollmächtigten am 19. Januar 1996 rechtzeitig Berufung eingelegt. Bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Montag, dem 19. Februar 1996, wurde die Berufung jedoch nicht begründet. Am 4. März 1996 beantragten die Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers und Klägers zu 3) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legten die Berufungsbegründung vor. Zur Wiedereinsetzung wurde vorgetragen, am 19. Februar 1996 (Rosenmontag) sei die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu 3) nicht besetzt gewesen. Der das vorliegende Ver- 1U El 9S HE 60 3 fahren bearbeitende Rechtsanwalt habe sich andernorts aufgehalten. Er habe daher mit seiner Anwaltskollegin vereinbart, daß sie per Telefax einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen solle, falls er nicht bis 21.00 Uhr zurückgekehrt sei. So habe sie sich zur vereinbarten Zeit in die Kanzlei begeben und das Fristverlängerungsgesuch angefertigt. Als sie es per Telefax habe übermitteln wollen, habe sie jedoch feststellen müssen, daß dies aufgrund eines technischen Defekts am Gerät nicht möglich war. Das Gerät habe am vorangegangenen Arbeitstag noch einwandfrei funktioniert. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung durch den angegriffenen Beschluß versagt und die Berufung des Klägers zu 3) als unzulässig verworfen. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu 3), deren Verschulden er sich zu-rechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO), seien nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Es sei nichts dafür vorgetragen, daß die Anwältin alle ihr nach 21.00 Uhr noch möglichen und zu demutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um das Gesuch auf andere Weise noch fristgerecht anzubringen. Hierzu habe sich u.a. die Aufgabe eines Telegramms oder der Auftrag an einen anderen Rechtsanwalt angeboten. Mit der sofortigen Beschwerde wird gerügt, das Oberlandesgericht habe versäumt, auf eine Vervollständigung des Sachvortrags hinzuwirken. Bis die Rechtsanwältin sich umgezogen, in die Kanzlei begeben, dort die Handakte dieser Sache sowie einer weiteren, für die ebenfalls ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen war, herausgesucht, die 4 Schriftstücke und Kopien angefertigt sowie unterzeichnet habe, sei es etwa 22.15 Uhr gewesen. Jetzt erst habe sich die Anwältin in den Raum begeben, in dem sich das Telefaxgerät befand. Da auf dem Display nicht wie gewohnt Betriebsbereitschaft angezeigt worden sei, sondern ein Fehler, habe die Anwältin bis kurz vor 23.00 Uhr ohne Erfolg versucht, z.B. durch Kontrolle der eingelegten Papierrolle und Suche nach störenden Fremdkörpern das Gerät doch noch übermittlungsbereit zu machen. Bei Aufgabe eines Telegram-mes sei nicht mehr gewährleistet gewesen, daß es noch vor 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichts gelangt wäre. Es erscheine nicht zu demutbar, am Rosenmontag um 23.00 Uhr noch den Versuch zu unternehmen, eine andere Rechtsanwaltskanzlei zu erreichen. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auch wenn sich herausstellt, daß eine Telefax-Verbindung aus unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Gründen nicht zustande kommt, bleibt der Rechtsuchende verpflichtet, alle dann noch möglichen und zu demutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Frist einzuhalten (BGH, Beschluß vom 6. März 1995 - II ZB 1/95 - NJW 1995, 1431; BAG NJW 1995, 743). Deshalb hätte die Rechtsanwältin, als sie gegen 22.15 Uhr feststellte, daß das Telefaxgerät nicht betriebsbereit war, sich nicht fast 45 Minuten lang um eine Behebung des Defekts bemühen dürfen. Vielmehr hätte sie angesichts der fortgeschrittenen Zeit schon nach einer kurzen Kontrolle naheliegender und einfach zu beseitigender Fehlerquellen die Übermittlung des Schriftsatzes auf anderem IU El IE 60 5 Weg versuchen müssen. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, daß der Schriftsatz, wenn sie ihn spätestens um 22.30 Uhr per Telefon als Telegramm aufgegeben hätte, den Nachtbriefkasten des Gerichts nicht mehr rechtzeitig erreicht hätte. Ein solcher Versuch war der Rechtsanwältin, die die rechtzeitige Übermittlung des Verlängerungsantrags noch am späten Abend des Rosenmontags übernommen hatte, auch zu demutbar. Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting Terno Seiffert