Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen die ö Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und den Richter Terno am 23. 1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Die Klägerin klagt auf Auszahlung des Rückkaufwertes einer bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung. Darauf hat die Klägerin den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer und später auch zwei Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof.Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 5/94 vom 23. März 1994 in dem Rechtsstreit der Frau Edith Bi |ring 9, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen die ö traße 5, B Beklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte legen, B und Kol- 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und den Richter Terno am 23. März 1994 beschlossen: 1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Februar 1994 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. 2. Beschwerdewert: 3.000 DM Gründe: Die Klägerin klagt auf Auszahlung des Rückkaufwertes einer bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung. Die Beklagte hat mit einem Gegenanspruch aus einem Hypothekendarlehen aufgerechnet. Das Amtsgericht hat die Klage im Hinblick auf die Gegenforderung abgewiesen. Die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für die bereits eingelegte Berufung hat das Landgericht der Klägerin versagt, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht erkennen lasse. Darauf hat die Klägerin den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer und später auch zwei Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Einer der Sonderfälle des § 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO oder ein Fall der sogenannten außerordentlichen Beschwerde, in denen der Bundesgerichtshof ausnahmsweise auch auf eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in eine sachliche Überprüfung eintritt, liegt hier nicht vor. Dr* Ritter -Terno Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs