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BGH · IV ZB 5/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 5/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Schlichting und Terno am 16. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin, daß die Beklagten an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Vater in der Weise mitwirken, daß die Klägerin mit einer Erbquote von 1/6 beteiligt wird; hierzu verlangt sie im Wege der Stufenklage Auskunft über den Verbleib der Nachlaßgegenstände des Vaters durch Vorlage einer schriftlichen Übersicht. Durch den angegriffenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 519b ZPO als unzulässig verworfen, da der erforderliche Aufwand an Zeit und Arbeit allenfalls mit 800 DM zu bewerten sei, die Berufungssumme des § 511a ZPO also nicht erreicht werde. Die Beklagten meinen, auch wenn sie nur über den Verbleib der Nachlaßgegenstände Auskunft zu erteilen hätten (und nicht den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlaßverzeichnisses darlegen müßten), sei nicht zu umgehen, daß sie zunächst alles zusammenstellen müßten, was ursprünglich vorhanden gewesen sei. 1. Verbleib der Gegenstände des beweglichen Nachlasses, über den die Beklagten mit Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt B,, vom 6. Danach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß es nicht erforderlich sei, die Buchhaltung des väterlichen Geschäftsbetriebs mit Hilfe eines Steuerberaters aufzuarbeiten. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Zeitaufwand auf höchstens 20 Stunden geschätzt und dabei sogar berücksichtigt, daß die Beklagten wegen des Zeitablaufs Nachforschungen anstellen werden, zu denen sie grundsätzlich nicht verpflichtet sind. Das Berufungsgericht hat pro Stunde einen Betrag von 40 DM angesetzt, obwohl nicht die Vergütung, die ein Dritter im Rahmen seiner Beruf sausübung verlangen könnte, maßgeblich ist, sondern, da die Auskunft hier ohne fachliche Unterstützung erteilt werden kann, nur der Zeitaufwand der Beklagten persönlich (BGH, Beschluß vom 22.

Zitierte Normen: § 2 ZPO
VatererforderlichBerufungsgerichtZPOKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 5/93
vom 16. Juni 1993 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Schlichting und Terno
 am 16. Juni 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 800 DM
Gründe:
I.	Die Parteien sind Geschwister. Die Klägerin hat ihren Erbteil von 1/6 nach ihrem am 4. Juni 1977 verstorbenen Vater mit Vertrag vom 25. März 1982 an ihre Mutter und die beiden Beklagten verkauft. Die Mutter ist am 13. September 1984 verstorben und von den Beklagten beerbt worden. Mit Schreiben vom 15. Mai 1985 hat die Klägerin den Erbteilsverkauf wirksam wegen Irrtums angefochten. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin, daß die Beklagten an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Vater in
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der Weise mitwirken, daß die Klägerin mit einer Erbquote von 1/6 beteiligt wird; hierzu verlangt sie im Wege der Stufenklage Auskunft über den Verbleib der Nachlaßgegenstände des Vaters durch Vorlage einer schriftlichen Übersicht. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Teilurteil stattgegeben. Durch den angegriffenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 519b ZPO als unzulässig verworfen, da der erforderliche Aufwand an Zeit und Arbeit allenfalls mit 800 DM zu bewerten sei, die Berufungssumme des § 511a ZPO also nicht erreicht werde.
IX. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beklagten meinen, auch wenn sie nur über den Verbleib der Nachlaßgegenstände Auskunft zu erteilen hätten (und nicht den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlaßverzeichnisses darlegen müßten), sei nicht zu umgehen, daß sie zunächst alles zusammenstellen müßten, was ursprünglich vorhanden gewesen sei. Auf bereits vorliegende Aufstellungen könnten sie nicht Bezug nehmen, weil diese nicht aus Ihrem Wissen gefertigt worden seien, sondern auf den Angaben dritter Personen beruhten, insbesondere der verstorbenen Mutter. Beim Tod des Vaters seien die Beklagten 18 bzw. 20 Jahre alt gewesen und hätten keinerlei Einblick in den Geschäftsbetrieb seines Landmaschinenhandels und seiner Tankstelle gehabt. Daher sei es erforderlich, die Buchhaltung des Vaters mit Hilfe eines steuerlichen Beraters zu rekonstruieren, was mindestens 14 Tage Arbeit kosten werde.
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Demgegenüber hat. die Klägerin vor dem. Berufungsgericht klargestellt, aus den Schriftsätzen erster Instanz gehe hervor, daß sie lediglich folgende Auskünfte verlange (GA 159ff., 233ff.):
1.	Verbleib der Gegenstände des beweglichen Nachlasses, über den die Beklagten mit Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt B,, vom 6. Februar 1985 Auskunft erteilt haben „
2.	Übernahme des Firmenvermögens und der hierbei erzielte Erlös, Insoweit sei bekannt, daß der Beklagte zu 2) den Landmaschinenhandel (mit Tankstelle?) übernommen habe. Die Auskunft sei in diesem Punkt durch Vorlage des Übernahmevertrages zu erteilen. Im übrigen kenne die Klägerin den Firmenwert aufgrund eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens.
3.	Vervollständigung der im Laufe des Rechtsstreits zu dem Teil schon erteilten Angaben, welche Grundstücke noch im Eigentum der Beklagten stehen und welche sie veräußert haben.
In diesem Sinne sind der Antrag und das darauf ergangene Teilurteil des Landgerichts zu verstehen. Weiterreichende Auskünfte kann die Klägerin mithin auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Danach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß es nicht erforderlich sei, die Buchhaltung des väterlichen Geschäftsbetriebs mit Hilfe eines Steuerberaters aufzuarbeiten. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Zeitaufwand auf höchstens 20 Stunden geschätzt und dabei sogar berücksichtigt, daß die Beklagten wegen des Zeitablaufs Nachforschungen anstellen werden, zu denen sie grundsätzlich nicht verpflichtet sind. Das Berufungsgericht hat pro Stunde einen Betrag von 40 DM angesetzt, obwohl nicht die Vergütung, die ein Dritter im Rahmen seiner Beruf sausübung verlangen könnte, maßgeblich ist, sondern, da die Auskunft hier ohne fachliche Unterstützung erteilt werden kann, nur der Zeitaufwand der Beklagten persönlich (BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 1311. unter II. 1. a; E. Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß 10. Aufl. Rdn. 553). Danach ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen gemäß §§ 2 und 3 ZPO fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte.
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Dr. Schlichting
 Ter no