BGH · IV ZB 5/90 vom 04.10.1990
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Für einen rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführer, der die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im übrigen erfüllt, entfällt das Hindernis der Bedürftigkeit erst mit der Deckungszusage seines Rechts-schutzversicherers. April 1990 eingegangen ist, beantragte der Beklagte für die Berufung gegen dieses Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe bei Durchführuhg der ihm und seinem Prozeßbevollmächtigten zu demutbaren Maßnahmen die DeckungsZusage so rechtzeitig erhalten können, daß er fristgerecht Berufung habe einlegen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (BGHZ 26, 99, 101; Beschlüsse vom 14.3.1984 und 29.1.1985 - IVb ZB 114/83 und VI ZB 20/84 - FamRZ 1984, 677 unter II la und VersR 1985, 395 unter 1). Erst dann, wenn das Hindernis der Bedürftigkeit entfallen ist, wenn z.B. die anfängliche Armut des Rechtsmittelführers durch nun erlangtes Arbeitseinkommen wegfällt, muß er mit der Ablehnung seines Antrages auf Prozeßkostenhilfe rechnen (BGH, Beschluß vom 13.7.1988 - IVb ZR 19/88 - BGHR ZPO S 234 Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 = FamRZ 1988, 1153). Erst mit der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers entfiel das Hindernis der Bedürftigkeit, dessen Vorliegen der Beklagte mit seinem Antrag auf Prozeßkostenhilfe und den dazu eingereichten Unterlagen ordnungsgemäß dargetan hatte. Allerdings hat der Senat entschieden, daß Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann, wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckung wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verweigert (Beschluß vom 3.6.1987 - IVa ZR 318/86 -BGHR ZPO S 114 Abs. 1 RechtsschützVersicherung 1 » VersR 1987, 978). Einer unrichtigen Beurteilung der Erfolgsaussicht kann der Rechtsmittelführer durch den Stichentscheid gemäß § 17 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) entgegentreten. Derjenige, der die Kosten seines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zu dem letzten Tag ausnutzen; er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vollständigen Antrag auf Prozeßkostenhilfe einzureichen (BGHZ 16, 1 und 38, 376). Es liegt auf der Hand, daß dieses Verfahren - zunächst die Entscheidung des Rechtsschutz Versicherers über die Erfolgsaussicht, dann gegebenenfalls der Stichentscheid - eine gewisse Zeit erfordert. gen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt, nicht wegen der RechtsschutzVersicherung schlechter gestellt werden als die übrigen Rechtsmittelführer.