Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16, März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr, Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner beschlossen: Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 27. November 1976 hat dieser für die Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt und zugleich wegen Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Die Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie, wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten einräumt, nicht rechtzeitig begründet worden ist. Die in der Beschwerdeschrift geäußerte Ansicht des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, ein solcher Antrag sei hier nicht möglich gewesen, weil die Berufung als unzulässig verworfen worden sei, geht fehl. Eine Entscheidung wäre insoweit nur dann erforderlich, wenn auch gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 5/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Hannelore SflBstraße > t Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hundt, und gegen den Zolloberinspektor Reinhold rtraße Kläger und Beschwerdegegner, 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16, März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr, Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 21. Dezember 1976 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Durch Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 13. Oktober 1976 ist die Beklagte zur Zahlung von 5 000 DM Zugewinnausgleich verurteilt worden. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 27. Oktober 1976 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30. November 1976 hat dieser für die Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt und zugleich wegen Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Er hat die Versäumung der Rechtsmittelfrist mit seiner Erkrankung begründet. Eine Berufungsbegründungsschrift ist nicht zu den Akten gelangt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 21. Dezember 1976 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Die Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie, wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten einräumt, nicht rechtzeitig begründet worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung nicht berührt (BGH NJW 1955» 1318; NJW 1971, 1217; VersR 1974, 357; VersR 1975, 421). Legt der Anwalt Wert darauf, zunächst eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch zu erlangen, ehe er sich der Aufgabe der Begründung der Berufung unterzieht, dann steht es ihm frei, eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Die in der Beschwerdeschrift geäußerte Ansicht des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, ein solcher Antrag sei hier nicht möglich gewesen, weil die Berufung als unzulässig verworfen worden sei, geht fehl. Wenn die Beklagte die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erstrebte, so mußte sie zur Vermeidung weiterer Rechtsnachteile auch der Aufgabe nachkommen, die Berufung fristgemäß zu begründen oder die Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Ist hiernach die Beschwerde bereits wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückzuweisen, so kann dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu versagen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu verwerfen. Eine Entscheidung wäre insoweit nur dann erforderlich, wenn auch gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden wäre. Das ist aber nicht der Fall. Dr. Grell Dr. Buchholz