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BGH · IV ZB 5/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 5/76

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Während des Laufs der Berufungsfrist hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten durch Beschluß vom 10, November 1975, zugestellt am 26. November 1975, hat die Beklagte Berufung eingelegt und gebeten, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie wegen ihrer Armut nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, weil die Beklagte zwar noch innerhalb der Berufungsfrist das Armenrecht beantragt habe, dem Antrag aber die erst am 24. Januar 1976 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat vor Ablauf der Berufungsfrist um Bewilligung des Armenrechts zv/ecks Einlegung und Durchführung der Berufung gebeten. Denn die Beklagte hat glaubhaft vorgebracht, daß sie bis zur Scheidung ihrer Ehe als Hausfrau tätig gewesen sei, ihre vorhandenen geringen Barmittel durch die Führung des erstinstanzlichen Prozesses erschöpft seien und sie Anfang Oktober 1975 eine Aushilfstätigkeit mit einem Stundenverdienst von brutto 5,25 DM erhalten habe. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte sich durch ihre Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung als verhindert ansehen. Der Beklagten ist auch vom zuständigen Bürgermeister gemäß § 118 Abs. 2 ZPO bescheinigt worden, daß sie nach der Überzeugung der Behörde nicht in der Lage sei, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts irgendeinen Beitrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zu tragen. Auf Grund dieser behördlichen Bestätigung ihres Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten konnte die Beklagte davon ausgehen, auch vom Gericht als arm im Sinne des § 114 ZPO betrachtet zu werden (vgl. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß die Mittellosigkeitsbescheinigung erst einige Tage nach Fristablauf nachgereicht worden ist. Die Beklagte brauchte nicht damit zu rechnen, daß das Oberlandesgericht sie für fähig halten würde, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil es versehentlich einen eigenen Monatsverdienst von etwa 1.300,- DM netto angenommen hat; in Wahrheit handelte es sich um den Betrag, der in der Mittellosigkeitsbescheinigung eindeutig als Verdienst des geschiedenen Ehemannes, des Klägers, ausgewiesen war. Der Beklagten konnte aber die vermeintliche Vorschußpflicht des Klägers für die Prozeßkosten nicht zugerechnet werden.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungWiedereinsetzungMittellosigkeitsbescheinigungBerufungsfristZPOArmut

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 5/76
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Gisela Christine Elisabeth Frieda S	geb.	wohnhaft	in	4P	VI
J-StraßeÄ,
Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II
gegen
 den städtischen Bediensteten Horst August Ludwig S	WfKp,	Straße	^
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 1976 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 5. Januar 1976 aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. September 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
G r ü n d e :
Die Ehe der Parteien wurde am 17. September 1975 aus beiderseitig gleichem Verschulden geschieden. Die Berufungsfrist des am 18. September 1975 zugestellten Urteils des Landgerichts lief gemäß § 516 ZPO am 20. Oktober 1975 ab. Die Beklagte hat jedoch erst mit Schriftsatz vom 27. November 1975, beim Gericht eingegangen am 28. November 1975, Berufung eingelegt. Die Monatsfrist des § 516 ZPO war in diesem Zeitpunkt verstrichen; die Berufung war verspätet eingelegt.
Während des Laufs der Berufungsfrist hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1975, eingegangen beim Gericht am 17. Oktober 1975, für ihre beabsichtigte Berufung um Bewilligung des Armenrechts gebeten. Sie hatte dargelegt, daß sie bisher als Hausfrau tätig gewesen sei und es deshalb für sie schwierig sei, eine geeignete Stellung und einen ausreichenden Arbeitsverdienst zu finden. Seit Anfang Oktober sei sie probeweise bei einer Wiesbadener Firma eingestellt worden und werde zunächst einen Stundenverdienst von brutto 5,25 DM erhalten. Die erste Verdienstabrechnung werde nebst weiteren Unterlagen unverzüglich nachgereicht. Mangels vorhandener Reserven befinde sie sich in einer ausgesprochenen Notlage. Zu dem Armenrechtsgesuch hat die Beklagte dann am 23. Oktober 1975, beim Gericht eingegangen am 24. Oktober 1975, Armutszeugnis und Finanz-amtsbescheinigung nachgereicht.
Das Oberlandesgericht hat der Beklagten durch Beschluß vom 10, November 1975, zugestellt am 26. November 1975, das Armenrecht versagt, weil es bereits an der erforderlichen Kostenarmut im Sinne des § 114 ZPO fehle. Denn die Beklagte verdiene ausweislich der Mittellosigkeitsbescheinigung etwa 1.300,- DM netto im Monat und sie wohne mietfrei im eigenen Haus. Bei dieser Sachlage sei auf die Erfolgsaussichten der Beklagten für die Berufungsinstanz nicht mehr einzugehen.
Bereits am Tage nach der Zustellung, am 27. November 1975, beim Gericht eingegangen am 28. November 1975, hat die Beklagte Berufung eingelegt und gebeten, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie wegen ihrer Armut nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen.
/-'T
 
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, weil die Beklagte zwar noch innerhalb der Berufungsfrist das Armenrecht beantragt habe, dem Antrag aber die erst am 24. Oktober 1975 nachgereichte Mittellosigkeitsbescheinigung gefehlt habe. Aus diesem Grunde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 5. Januar 1976 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Beklagte hat vor Ablauf der Berufungsfrist um Bewilligung des Armenrechts zv/ecks Einlegung und Durchführung der Berufung gebeten. Ihre Armut bildete für sie einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO, der sie hinderte, die Notfrist des § 516 ZPO einzuhalten. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie sich nach der gegebenen Sachlage für arm,halten durfte (BGHZ 26, 99).
Im Falle der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist eine Wiedereinsetzung dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung oder fehlender Glaubhaftmachung der Armut rechnen mußte. Das ist hier der Fall. Denn die Beklagte hat glaubhaft vorgebracht, daß sie bis zur Scheidung ihrer Ehe als Hausfrau tätig gewesen sei, ihre vorhandenen geringen Barmittel durch die Führung des erstinstanzlichen Prozesses erschöpft seien und sie Anfang Oktober 1975 eine Aushilfstätigkeit mit einem Stundenverdienst von brutto 5,25 DM erhalten habe. Ein Prozeßkostenvorschuß des Ehemannes konnte außer Betracht bleiben, da dieser unter Berufung auf das landgerichtliche Urteil jede UnterhaltsZahlung eingestellt hatte und sich dazu auch mit Rücksicht auf die in wenigen Tagen
 zu erwartende Rechtskraft des Scheidungsurteils für berechtigt hielt. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte sich durch ihre Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung als verhindert ansehen.
Der Beklagten ist auch vom zuständigen Bürgermeister gemäß § 118 Abs. 2 ZPO bescheinigt worden, daß sie nach der Überzeugung der Behörde nicht in der Lage sei, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts irgendeinen Beitrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zu tragen. Auf Grund dieser behördlichen Bestätigung ihres Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten konnte die Beklagte davon ausgehen, auch vom Gericht als arm im Sinne des § 114 ZPO betrachtet zu werden (vgl. BGH NJW 1964, 868). Hieran ändert sich nichts dadurch, daß die Mittellosigkeitsbescheinigung erst einige Tage nach Fristablauf nachgereicht worden ist. Denn alle Angaben zur Vermögenslage hatte die Beklagte schon in ihrem Armenrechtsgesuch vollständig dargelegt. Die Mittellosigkeitsbescheinigung enthält insoweit keine weiteren Angaben. Die Beklagte brauchte nicht damit zu rechnen, daß das Oberlandesgericht sie für fähig halten würde, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil es versehentlich einen eigenen Monatsverdienst von etwa 1.300,- DM netto angenommen hat; in Wahrheit handelte es sich um den Betrag, der in der Mittellosigkeitsbescheinigung eindeutig als Verdienst des geschiedenen Ehemannes, des Klägers, ausgewiesen war. Der Beklagten konnte aber die vermeintliche Vorschußpflicht des Klägers für die Prozeßkosten nicht zugerechnet werden.
Da die Beklagte sich danach für arm halten durfte, ist ihr die beantragte Wiedereinsetzung für die Berufung zu erteilen. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben.
Johannsen	Dr.	Bukow
 Knüfer
Rottmüller
 Dehner