Mai 1970 hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand w-’gen Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 14. Mai 1970 aufgehoben und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist bewilligt. Dar Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Juni' 1970 ablaufende Berufungsbegründungsfrist durch seinen die Berufung wegen Versäumung dar Berufungsfrist verwerfenden, auf die sofortige Beschwerde vom Bundesgerichtshof wieder aufgehobenen Beschluß vorn 19. und wieder aufgehobene Beschluß den Lauf der • Berufungsbegründungsfrist nicht beein- .Zuzustimmen ist dem Kläger allerdings darin, daß der erkennende Senat schon in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1970, mit dem der die Berufung verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts vom 19. Mai 1970 aufgehoben wurde, hätte berücksichtigen können, daß der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten hat, so daß sich der verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts .'jedenfalls aus diesem Grunde im Ergebnis als zutreffend dargestellt hätte (BGH LM 7 519 b ZPO Nr. 1? Entgegen der in der Boschwerdo vorgetragonen Ansicht des Klägers läßt sich aber daraus, daß der ernennende Senat in seinem Beschluß vom 14. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS t: - /-“J.l '±1± in Sachen des Kaufmanns v/aiter In den d| in bei Dl Klagers und 3e sehw r rdt- f Uhr er r., Froze D bevollmächtig t e : Ti e c hts anwältc Pr of. Dr. und Dr. fljB - gegen Deutsche Krankenversicherungs AG in V/ernei vertrauen durch den Verstandsvorsitzenden ■ i-'--n in, 'Beklagte und Beschwerdegegnerin, - irozoi3bevo11 mb.chtigI;e II. Instanz: r i l : -nat des Bunds. : i o: in dor Sitzung am V'. April 1971 S' ns tsoräsidenb :ti Dr. Hauß und d V-'üstenberg, Dr. Urinhardt und Dr unt' r Kibwiru r Bundesrichi Such: r' ; H; ~i & - r dohanns do cnlossen: Die soioriige Beschwerde des Kliev es en don Beschluß des 20. Zivilsenats des Ob, r-iandesgerechts Marnm vom 10. Dezember' 1970 wird zurück.g''v/issen. Der Kläger hat die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen. 0 runde : Gegen Urh'il vom 6 das die Klare abweisende landg'rieht] iche März 1970 hat der Kläger an e. ih>i Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 19. Mai 1970 hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand w-’gen Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 14. Oktober 1970 - IV ZB 29/70 den Beschlui? des Berufungsgerichts vom 19. Mai 1970 aufgehoben und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist bewilligt. Hit Schriftsatz vom 2h. November 1970, der am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger seine Berufung begründet. Zugleich hat er beantragt, ihm wegen Vrrsäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzunp-in den vorigen Stand zu gewähren. Dar Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige ßesehw--rde des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die am k. Juni' 1970 ablaufende Berufungsbegründungsfrist durch seinen die Berufung wegen Versäumung dar Berufungsfrist verwerfenden, auf die sofortige Beschwerde vom Bundesgerichtshof wieder aufgehobenen Beschluß vorn 19. Mai 1970 nicht beeinfluijt und infolgedessen die Berufungsbegründungsfrist mit dem am 2k. November 1970 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz nicht gewahrt worden T C' 4" io u , Die Ansicht, daß der die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verwerfend«? und wieder aufgehobene Beschluß den Lauf der • Berufungsbegründungsfrist nicht beein- flussen kann, also weder eine Fristunterbrechung noch Fristhemmung eintritt, ist schon vom Reichsgericht (RGZ 19? 199, 197) mit eingehender Begründung vertreten worden. Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (LM § 23& ZPO ilr. 7 = NJW 1999, 1518; LM P 519 ZPO Mr. rG - MDR l#?» 858 = NJW 1967, 19.92 - nur im Leitsatz abgedruckt -). Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zu demal er ständig im gleichen Sinne entschieden hat. f ; i ■ A! .• cj'T kinr; n v■■rJ'ahi’fiif r<- chi iciion Lag*’, wie sie infolge der konstanten oberst g c r iciit 1 ichen Rccht-s:*r<; chung für die rechtliche Praxis bestand, hätten die Prozeßbevollmächtigten des Klagers auch dann, wenn sie selbst '’ine andere Rechtsauffassung vertraten, im Interesse der Partei zu demindest vorsorglich die Berufung rechtzeitig begründen oder um die Verlängerung der Berufungs-berründungsfrist nachsuchen müssen. .Sollten sich dagegen die Prozebbevolltpächtigten des Klagers in einen Rechts- . irrtum befunden haben, so könnte dieser, wie das Berufungsgericht. zutreffend, ausgeführt hat, in Anbetracht der an leicht zugänglichen beeilen veröffentlichten Rechtsprechung der F) ichsgerichts und des Bundesgerichtshots gleichfalls nicht als entschuldigt angesehen werden (BGHZ 5, 17b, 278). Da der Klager sich die Sorgfaltsverletzung seiner Prozeßbevollmächtigten nach f 2p? Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, lag kein unabwendbarer Zufall vor, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte rechtfertigen können. .Zuzustimmen ist dem Kläger allerdings darin, daß der erkennende Senat schon in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1970, mit dem der die Berufung verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts vom 19. Mai 1970 aufgehoben wurde, hätte berücksichtigen können, daß der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten hat, so daß sich der verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts .'jedenfalls aus diesem Grunde im Ergebnis als zutreffend dargestellt hätte (BGH LM 7 519 b ZPO Nr. 1? - NJW 1959, 724). Entgegen der in der Boschwerdo vorgetragonen Ansicht des Klägers läßt sich aber daraus, daß der ernennende Senat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1970 der damals bereits abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist nicht Rechnung getragen hat, nicht schließen, daß er dem Kluger außer der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist auch di- Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewähren wollte oder gewährt hat. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Beschwerdev/ert: 2.100 DM. Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Reinhardt Dr. Buchholz