Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 26. Zur Begründung trug der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten vor, er habe seiner erfahrenen und zuverlässigen Anwaltsgehilfin am 5. Wie der Prozeßbevollmächtigte erst nachträglich erfahren habe, hatte die Anwaltsgehilfin, die er mit der Fertigung und Erledigung des Schriftsatzes beauftragt hatte, die Kanzlei verlassen. Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Oberlandesgericht der Beklagten wegen Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte habe erkennen müssen, daß von seiner Weisung abgewichen wurde, weil ihm der Schriftsatz nicht von der Anwaltsgehilfin, sondern von der Auszubildenden zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Er habe deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, daß die Versendung im übrigen von der Anwaltsgehilfin weisungsgemäß besorgt werde. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat aber nicht vorgetragen, welche allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in seiner Praxis für den Fall getroffen sind, daß die Aufträge der dort tätigen Rechtsanwälte an die einzelnen Anwaltsgehilfinnen miteinander kollidieren. Unter diesen Umständen konnte sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht ohne weiteres auf die Befolgung seiner der Anwaltsgehilfin erteilten Einzelweisung verlassen (vgl. Jedenfalls als er bemerkte, daß die Anwaltsgehilfin von dem ihr erteilten Auftrag in einem wenn auch unerheblichen Teilabschnitt abgewichen war, nämlich bei der ihr ebenfalls persönlich aufgegebenen Vorlage zur Unterschrift, hätte im Hinblick auf die Gefahr der Kollision seiner Aufträge an die Anwaltsgehilfin mit Aufträgen anderer Rechtsanwälte Veranlassung zur Nachfrage bestanden, ob die weitere Erfüllung des Auftrags durch die Anwaltsgehilfin selbst sichergestellt war.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 4/96
vom 26. Juni 1996 in dem Rechtsstreit
der Frau Eva Elisabeth Lut
Straße V,
Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kollegen, F( -T(
und Lstraße 4,
gegen
Frau Rita Rt
»Straße V, F{
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Kollegen, Bf^pHBstraße
und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
am 26. Juni 1996
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 162.519 DM.
Gründe:
Gegen das Urteil des Landgerichts, durch das die Beklagte zur Zahlung von 162.519,48 DM verurteilt worden war, ging am 5. Februar 1996 rechtzeitig Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 5. März 1996 bat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten wegen Arbeitsüberlastung um eine erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Dieser Schriftsatz ging erst am 6. März 1996 ein.
Bereits am 7. März 1996 wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung trug der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten vor, er habe seiner erfahrenen und zuverlässigen Anwaltsgehilfin am 5. März 1996 den Auf-
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trag erteilt, den von ihm handschriftlich bereits konzipierten Verlängerungsantrag sogleich zu schreiben, auszufertigen, ihm vorzulegen und vorab per Telefax an das Oberlandesgericht zu senden. Am frühen Nachmittag sei ihm der Schriftsatz dann von einer Auszubildenden, die erst seit Anfang des Jahres 1996 in der Praxis des Prozeßbevollmächtigten beschäftigt war, in der Unterschriftenmappe vorgelegt und nach Unterzeichnung sofort wieder mitgenommen worden. Wie der Prozeßbevollmächtigte erst nachträglich erfahren habe, hatte die Anwaltsgehilfin, die er mit der Fertigung und Erledigung des Schriftsatzes beauftragt hatte, die Kanzlei verlassen. Sie hatte von einem anderen Rechtsanwalt der Praxis, in der der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten tätig ist, den Auftrag erhalten, einen Botengang zu erledigen. Die Anwaltsgehilfin hatte eigenmächtig die Versendung des Verlängerungsantrages vom 5. März 1996 auf die Auszubildende delegiert, ohne sie ausdrücklich auf die Notwendigkeit hinzuweisen, den Schriftsatz per Telefax zu übermitteln. Außerdem hatte die Anwaltsgehilfin weisungswidrig die Ausgangskontrolle vorab gelöscht.
Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Oberlandesgericht der Beklagten wegen Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte habe erkennen müssen, daß von seiner Weisung abgewichen wurde, weil ihm der Schriftsatz nicht von der Anwaltsgehilfin, sondern von der Auszubildenden zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Er habe deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, daß die Versendung im übrigen von der Anwaltsgehilfin weisungsgemäß besorgt werde. Da der erst zwei Monate in der Kanzlei täti-
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gen Auszubildenden solche Aufgaben nicht ohne Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten hätten überlassen werden dürfen, hätte der Prozeßbevollmächtigte durch Nachfrage für Klarheit sorgen müssen.
Die rechtzeitige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es mag sein, daß der Auszubildenden im allgemeinen das Zu- und Abtragen von Schriftstücken innerhalb der Praxis übertragen werden konnte. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat aber nicht vorgetragen, welche allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in seiner Praxis für den Fall getroffen sind, daß die Aufträge der dort tätigen Rechtsanwälte an die einzelnen Anwaltsgehilfinnen miteinander kollidieren. Darauf haben die Klägervertreter mit Recht hingewiesen. Unter diesen Umständen konnte sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht ohne weiteres auf die Befolgung seiner der Anwaltsgehilfin erteilten Einzelweisung verlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176). Jedenfalls als er bemerkte, daß die Anwaltsgehilfin von dem ihr erteilten Auftrag in einem wenn auch unerheblichen Teilabschnitt abgewichen war, nämlich bei der ihr ebenfalls persönlich aufgegebenen Vorlage zur Unterschrift, hätte im Hinblick auf die Gefahr
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der Kollision seiner Aufträge an die Anwaltsgehilfin mit Aufträgen anderer Rechtsanwälte Veranlassung zur Nachfrage bestanden, ob die weitere Erfüllung des Auftrags durch die Anwaltsgehilfin selbst sichergestellt war.
Terno
Seiffert
Dr. Schmitz
Römer
Dr. Schlichting