* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 4/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 4/94

Er hat unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten und des bei diesem beschäftigten Büroboten vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe den Büroboten am 18. Der seit Januar 1991 für seinen Prozeßbevollmächtigten tätige Bürobote sei von diesem über die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und über das bei Führung des Fristenausgangsbuchs zu beachtende Verfahren, bei dem auch das Datum des Botengangs vom Boten - wie hier der Fall - abgezeichnet werde, fortlaufend belehrt worden. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Berufungsschrift erst nach der am 18. Der durch den Eingangsstempel nach § 418 Abs. 1 ZPO begründete Beweis dafür, daß die Berufungsschrift an diesem Tage eingegangen ist, kann zwar - wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - durch Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO), der volle Überzeugung des Gerichts von der Rechtzeitigkeit der Prozeßhandlung erfordert (BGH, Urteil vom 22. Diesen Gegenbeweis hat der Kläger jedoch nicht geführt, wie das Berufungsgericht - in Würdigung der ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen einerseits und der dienstlichen Äußerungen der für den Posteingang zuständigen Beamten des Oberlandesgerichts andererseits - festgestellt hat. März 1993 nicht über die Pforte des Oberlandesgerichts eingegangen sei, sich aus Stempel und Handzeichen vielmehr ergebe, daß die für das Oberlandesgericht bestimmte Post beim Landgericht eingegangen sei. Wenn deren Eingang "über die Pforte" verneint wird, ist damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die Berufungsschrift - entgegen den Angaben des Büroboten -nicht an der Pforte des Oberlandesgerichts abgegeben worden ist. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß seinen Prozeßbevollmächtigten ein ihm zurechenbares Verschulden an der Fristversäumung nicht trifft. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Bürobote die Berufungsschrift fehlerhaft beim Landgericht abgegeben hat und deshalb die Berufungsfrist versäumt worden ist. Das aber ist hier nach dem Vortrag des Klägers geschehen und wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Darüber hinaus ist dargetan und glaubhaft gemacht, daß es sich bei dem Büroboten um einen bereits seit zwei Jahren für den Rechtsanwalt tätigen Mitarbeiter handelt, der sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen hat. Mit der Einschaltung dieses Mitarbeiters hat der Prozeßbevollmächtige des Klägers deshalb Sorgfaltspflichten nicht verletzt, er konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Bote die ihm übertragene Aufgabe - wie bisher - gewissenhaft ausführen würde. Wenn das Berufungsgericht Darlegungen und Glaubhaftmachung dazu vermißt, daß der Rechtsanwalt den Boten auch über die Notwendigkeit der Abgabe von Schriftstücken beim "richtigen Adressaten" belehrt und überwacht hat, nimmt es den Gesamtgehalt des Vortrages des Klägers und der darauf bezogenen eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichend in den Blick. Sind die Schriftstücke - wie hier - mit einer genauen Anschrift versehen, kann der Rechtsanwalt bei einem ihm als zuverlässig bekannten Boten auch davon ausgehen, daß sie der Bote auch dort abgibt, ohne daß es dafür einer besonderen Belehrung bedarf.Im vorliegenden Falle kommt hinzu: Der Kläger hat glaubhaft gemacht, sein Prozeßbevollmächtigter habe dem Bo- Zudem ist glaubhaft gemacht, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beim Büroboten nach dessen Rückkehr über die Erledigung des Auftrags vergewissert hat. Auch mit Rücksicht auf diesen Vortrag, den das Berufungsgericht in seinen Erwägungen unbeachtet gelassen hat, scheidet deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus (vgl.

Zitierte Normen: § 418 ZPO
BerufungsschriftRechtsanwaltBoteBerufungsgerichtMärzBürobotenOberlandesgerichtsKlägerProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 4/94
vom 4. Mai 1994 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Thomas 0^.,
^Straße 1,
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und	Kolle
 gen, L^flfestraße 3, F(
gegen
1.	Frau Daniela L<
2.	Herrn Bernd beide D
Straße 2 e,
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Kollegen, S F
und ring 2,
Streithelfer:
Herr Hans	Z^Pfcweg	4,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Partner, S
_	und
 Straße 2,
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 4. Mai 1994
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 1994 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung wegen des Ver-säumens der Berufungsfrist hinsichtlich des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 9. Februar 1993 gewährt .
Gründe:
Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Februar 1993 zugestellte erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift vom 16. März 1993 trägt den EingangsStempel des Berufungsgerichts vom 19. März 1993.
Nachdem dem Kläger mitgeteilt worden war, daß seine Berufung erst am 19. März 1993 eingegangen sei, hat er vorsorglich beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
3
Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Er hat unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten und des bei diesem beschäftigten Büroboten vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe den Büroboten am 18. März 1993 angewiesen, die Berufungsschrift persönlich an der Pforte des Oberlandesgerichts abzugeben. Der Bürobote habe die Ausführung dieses Auftrags seinem Prozeßbevollmächtigten auf dessen Nachfrage bestätigt. Der seit Januar 1991 für seinen Prozeßbevollmächtigten tätige Bürobote sei von diesem über die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und über das bei Führung des Fristenausgangsbuchs zu beachtende Verfahren, bei dem auch das Datum des Botengangs vom Boten - wie hier der Fall - abgezeichnet werde, fortlaufend belehrt worden. Es hätten auch regelmäßig Kontrollen stattgefunden. Der Bote habe die an ihn gestellten Anforderungen stets erfüllt. In keinem Falle sei es durch seine Tätigkeit zu einer Fristversäumung gekommen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Berufungsschrift erst nach der am 18. März 1993 ablaufenden Berufungsfrist, nämlich am 19. März 1993 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.
4
Der durch den Eingangsstempel nach § 418 Abs. 1 ZPO begründete Beweis dafür, daß die Berufungsschrift an diesem Tage eingegangen ist, kann zwar - wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - durch Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO), der volle Überzeugung des Gerichts von der Rechtzeitigkeit der Prozeßhandlung erfordert (BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 8/86 - VersR 1988,
1140). Diesen Gegenbeweis hat der Kläger jedoch nicht geführt, wie das Berufungsgericht - in Würdigung der ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen einerseits und der dienstlichen Äußerungen der für den Posteingang zuständigen Beamten des Oberlandesgerichts andererseits - festgestellt hat. Dabei berücksichtigt es zutreffend, daß der eidesstattlichen Versicherung des Büroboten, er habe den Schriftsatz am 18. März 1993 beim Pförtner des Oberlandesgerichts abgegeben, die dienstliche Äußerung des Beamten entgegensteht, wonach die Berufungsschrift vom 16. März 1993 nicht über die Pforte des Oberlandesgerichts eingegangen sei, sich aus Stempel und Handzeichen vielmehr ergebe, daß die für das Oberlandesgericht bestimmte Post beim Landgericht eingegangen sei. Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung bezieht sich diese Äußerung konkret auf die Berufungsschrift. Wenn deren Eingang "über die Pforte" verneint wird, ist damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die Berufungsschrift - entgegen den Angaben des Büroboten -nicht an der Pforte des Oberlandesgerichts abgegeben worden ist. Für das Berufungsgericht bestand deshalb kein Anlaß, eine ergänzende dienstliche Äußerung einzuholen. Wenn es vor dem Hintergrund dieser sich widersprechenden Angaben nicht die volle Überzeugung von der Rechtzeitigkeit des
5
Eingangs der Berufungsschrift gewinnen konnte, läßt das einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Dagegen hält die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß seinen Prozeßbevollmächtigten ein ihm zurechenbares Verschulden an der Fristversäumung nicht trifft.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Bürobote die Berufungsschrift fehlerhaft beim Landgericht abgegeben hat und deshalb die Berufungsfrist versäumt worden ist. Zutreffend stellt es darauf ab, daß sich der Kläger ein Verschulden des Büroboten nicht zurechnen lassen muß, es vielmehr allein darauf ankommt, ob den Prozeßbevollmächtigten des Klägers bei der Versäumung der Berufungsfrist der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung trifft. Letzteres ist indessen nicht der Fall.
Die dem Büroboten übertragene Tätigkeit, den Schriftsatz zu dem Oberlandesgericht zu bringen, darf der Rechtsanwalt seinem Büropersonal zur selbständigen Erledigung übertragen; sie kann auch Hilfskräften anvertraut werden, die nicht die Qualifikation für die Verrichtung anspruchsvoller Bürotätigkeit aufweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610; vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90 - VersR 1991, 790; vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - MDR 1992, 1002). Zwar muß der Rechtsanwalt auch diese Kräfte über die Bedeutung der Fristen und deren Einhaltung sowie über den drohenden Fristablauf belehren.
6
Das aber ist hier nach dem Vortrag des Klägers geschehen und wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Darüber hinaus ist dargetan und glaubhaft gemacht, daß es sich bei dem Büroboten um einen bereits seit zwei Jahren für den Rechtsanwalt tätigen Mitarbeiter handelt, der sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen hat. Mit der Einschaltung dieses Mitarbeiters hat der Prozeßbevollmächtige des Klägers deshalb Sorgfaltspflichten nicht verletzt, er konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Bote die ihm übertragene Aufgabe - wie bisher - gewissenhaft ausführen würde.
Wenn das Berufungsgericht Darlegungen und Glaubhaftmachung dazu vermißt, daß der Rechtsanwalt den Boten auch über die Notwendigkeit der Abgabe von Schriftstücken beim "richtigen Adressaten" belehrt und überwacht hat, nimmt es den Gesamtgehalt des Vortrages des Klägers und der darauf bezogenen eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichend in den Blick. Die Beschwerde führt zu Recht aus, daß sich aus der dargelegten und glaubhaft gemachten beanstandungsfreien Tätigkeit des Boten in der Vergangenheit, die zu Fristversäumnissen nicht geführt hat, zugleich ergibt, daß der Bote die ihm anvertrauten Schriftstücke auch zu dem richtigen Adressaten gebracht hat. Sind die Schriftstücke - wie hier - mit einer genauen Anschrift versehen, kann der Rechtsanwalt bei einem ihm als zuverlässig bekannten Boten auch davon ausgehen, daß sie der Bote auch dort abgibt, ohne daß es dafür einer besonderen Belehrung bedarf.
Im vorliegenden Falle kommt hinzu: Der Kläger hat glaubhaft gemacht, sein Prozeßbevollmächtigter habe dem Bo-
7
ten ausdrücklich Weisung erteilt, die Berufungsschrift an der Pforte des Oberlandesgerichts abzugeben. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, eine sonst zuverlässige Bürokraft werde seine Weisungen befol-gen. Das gilt erst recht, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt, auch wenn der Weisungsadressat eine Hilfskraft ist (BGH, Beschluß vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90 - aaO). Zudem ist glaubhaft gemacht, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beim Büroboten nach dessen Rückkehr über die Erledigung des Auftrags vergewissert hat. Auch mit Rücksicht auf diesen
 Vortrag, den das Berufungsgericht in seinen Erwägungen unbeachtet gelassen hat, scheidet deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus (vgl. BAG, Urteil vom 19. Oktober 1971 - AZR 41/71 -NJW 1972, 887).
Dem Kläger war deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dr. Schlichting
 Terno
Bundschuh
 Dr. Ritter
 Römer