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BGH · IV ZB 4/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 4/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Terno am 15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat zunächst ein Sachverständigengut achten über die Prozeßfähigkeit des Antragstellers einge- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter am Landgericht Dr. hat das Oberlandesgericht als unbe- Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.

Zitierte Normen: § 28 FGG
BundesgerichtshofsLandgerichtBeschlußBeschwerdeEric

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 4/92
vom 15. April 1992 in der Nachlaßsache
 betreffend den Nachlaß der am 18. Mai 1965 verstorbenen Frau Christine Margarete	geb.
hier: Ablehnung des Richters am Landgericht Dr. an der beteiligt ist:
Eric NflHn,	0,	PMIHB«	als	Antragsteller	und
 Beschwerdeführer
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Terno
 am 15. April 1992
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten Eric N0B gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 1992 in Verbindung mit dem Beschluß vom 13. Januar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe:
Der Antragsteller ist der einzige Sohn der Erblasserin. Er wünscht einen Erbschein, der ihn als deren Allein erben ausweist. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag als unzulässig verworfen. Über das dagegen gerichtete Rechtsmittel hat das Landgericht noch nicht entschieden.
Das Landgericht hat zunächst ein Sachverständigengut achten über die Prozeßfähigkeit des Antragstellers einge-
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holt. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller die amtierenden Richter der Zivilkammer, den Vorsitzenden Richter am Landgericht WflB, den Richter am Landgericht Dr. I4HHB und die Richterin KflHHIHB wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese Ablehnungen hatten vor dem Landgericht keinen Erfolg.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter am Landgericht Dr.	hat	das	Oberlandesgericht	als	unbe-
gründet zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Das Rechtsmittelsystem des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt eine abschließende Regelung dar, in der die Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlageverfahrens nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vorgesehen ist.
Bundschuh
 Dr. Schmidt-Kessel