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BGH · IV ZB 4/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 4/73

Der Beklagte hat gegen das Urteil mit dem an das Landgericht Hamburg gerichteten Schriftsatz vom 14. September 1972, dort eingegangen am 19- September 1972, Berufung eingelegt (und diese mit Schriftsatz vom 27. Mit dem an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg gerichteten Schriftsatz vom 21• September 1972, dort eingegangen am 22. September 1972, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zugleich Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als imbegründet angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zu Unrecht wendet sich der Beklagte gegen die Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO in KindschaftsSachen. Die Ausfertigung der Rechtsmittelschriften gehört nicht zu den Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt - als weniger bedeutsam - eigenverantwortlich seinem Büropersonal, mag dieses auch gut geschult und überwacht sein, überlassen darf (BGH LM ZPO § 553 Nr. 2). Da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die nicht an das in Kindschaftssachen im zweiten Rechtszuge zuständige Oberlandesgericht, sondern an das unzuständige Landgericht gerichtete Berufungsschrift unterzeichnet und auf den Weg gebracht hat, ist nach dem weiteren Verlauf der Geschehnisse die Versäumung der Rechtsmittelfrist mit auf das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten des Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen. Darauf, daß sein Büropersonal bei der Bearbeitung und weiteren Behandlung der Berufungsschrift ebenfalls ein Mitverschulden trifft, für das der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten selber nicht einstehen müßte, kommt es nicht an.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungsschriftLandgerichtBeschlußHamburgBezeichnungSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

J
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 4/73
in dem Rechtsstreit
 des Studenten Abu El Gasim E

B
Straße
 Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
die minderjährige Jasmin Katharina G	,
geb. am	vertreten	durch die
 Jugendabteilung des Landkreises
 als Amtspfleger, diese vertreten durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule, Jugend und Berufsausbildung, Amt für Jugend,
 gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin
t
*6
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Hauß und die Richter Professor Johannsen,
 Dr. Pfretzschner, Dr, Reinhardt und Knüfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. November 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Das Amtsgericht Hamburg hat durch das am 24. Juli 1972 verkündete Urteil festgestellt, daß der Beklagte der (nichteheliche) Vater der Klägerin sei. Das Urteil ist dem Beklagten von Amts wegen am 18. August 1972 zugestellt worden.
Der Beklagte hat gegen das Urteil mit dem an das Landgericht Hamburg gerichteten Schriftsatz vom 14. September 1972, dort eingegangen am 19- September 1972, Berufung eingelegt (und diese mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1972 wieder zurückgenommen).
 
Mit dem an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg gerichteten Schriftsatz vom 21• September 1972, dort eingegangen am 22. September 1972, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zugleich Berufung eingelegt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er geltend gemacht: Sein Prozeßbevollmächtigter habe bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift am 15. September 1972 übersehen, daß der Schriftsatz an das Landgericht gerichtet war. Die falsche Bezeichnung beruhe auf einem Versehen der Anwaltsgehilfin, die auf Anordnung des Prozeßbevollmächtigten vom 13. September 1972 den Schriftsatz angefertigt habe. Daß die falsche Bezeichnung im Anwaltsbüro auch danach nicht bemerkt worden und daß die Berufungsschrift nicht noch am 18. September 1972 bei dem Landgericht eingegangen sei, müsse auf ein Fehlverhalten der Bürovorsteherin bezw. des Büroboten zurückgeführt werden. Sämtliche Bürokräfte seien sonst zuverlässig und hätten im übrigen zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als imbegründet angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht wendet sich der Beklagte gegen die Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO in KindschaftsSachen.
Daß diese Bestimmung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der erkennende Senat in ständiger Recht-
 
sprechung entschieden (vgl. insbesondere noch den Beschluß vom 21. 3. 1973 - VersR 1973, 547) und ist inzwischen durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1973 (NJW 1973, 1315) bestätigt worden.
Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß ein ihm nach jener Vorschrift zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nicht vorliege. Dieser war verpflichtet, die Berufungsschrift, bevor er sie Unterzeichnete, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (BGH LM ZPO § 232 Nr. 37 = NJW 1958, 1726). Er mußte sich vor allem persönlich davon überzeugen, ob die Berufungsschrift alle wesentlichen Erfordernisse erfüllte (BGH VersR 1970, 421). Hierzu gehört nicht nur die Kontrolle der zutreffenden Bezeichnung des angefochtenen Urteils sowie der zutreffenden Angabe der Parteien und ihrer Rolle im Rechtsmittelverfahren (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; BGH VersR 1971, 469), sondern auch die Kontrolle der Bezeichnung des richtigen Adressaten, d. h. des für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gerichts. Die Ausfertigung der Rechtsmittelschriften gehört nicht zu den Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt - als weniger bedeutsam - eigenverantwortlich seinem Büropersonal, mag dieses auch gut geschult und überwacht sein, überlassen darf (BGH LM ZPO § 553 Nr. 2). Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Rechtsmittelschrift gehört entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu den "einfacheren” Arbeiten, die in der vom Beklagten erwähnten Entscheidung BGHZ 43, 148, 152 ff. als zur Übertragung geeignet angesehen worden sind. Da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die nicht an das in Kindschaftssachen im zweiten Rechtszuge zuständige Oberlandesgericht, sondern an das unzuständige Landgericht gerichtete Berufungsschrift
 
unterzeichnet und auf den Weg gebracht hat, ist nach dem weiteren Verlauf der Geschehnisse die Versäumung der Rechtsmittelfrist mit auf das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten des Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen. Darauf, daß sein Büropersonal bei der Bearbeitung und weiteren Behandlung der Berufungsschrift ebenfalls ein Mitverschulden trifft, für das der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten selber nicht einstehen müßte, kommt es nicht an.
Beschwerdewert:	3.000,— DM.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Knüfer