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BGH · IV ZB 4/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 4/72

Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Z^0, hatte es übernommen, für die Beantragung des Armenrechts und die rechtzeitige Einlegung der Berufung durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu sorgen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß Rechtsanwalt ZM auf Grund und im Umfang dieses Auftrags der Vertreter des Beklagten im Sinne von § 232 Abs, 2 ZPO geblieben war, mochte er ihm auch im Armenrecht beigeordnet worden sein. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft. Es war weder erforderlich, das Informationsschreiben Rechtsanwalt Z^p vorzulegen, noch nach seinem Eingang sogleich den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Rechtsanwalt ZflP hat seine Anweisung glaubhaft gemacht, in Rechtsmittelsachen nicht nur den Tag des Fristablaufs im Terminkalender zu notieren, sondern in die Rubrik für die Aktenvorlage auch eine Vorfrist von acht Tagen mit dem besonderen Vermerk "genau" einzutragen. Da Rechtsanwalt 23(0 die Akten mit dem eingegangenen-Schreiben weder vorgelegt worden sind noch hätten vorgelegt werden müssen, konnte er aus diesem Anlaß auch nicht den Ablauf der Berufungsfrist nachprüfen und hierbei auf den fehlenden Erledigungsvermerk bei dem in den Akten festgehaltenen Zustellungsdatum stoßen. Im übrigen durfte Rechtsanwalt annehmen, daß das Bestehen klarer Anweisungen über die sachgerechte Behandlung der in seinem Büro eingehenden Post durch seinen erfahrenen und zuverlässigen Bürovorsteher als selbstverständlich angesehen werden würde. Es ergibt sich, daß die Berufungsfrist nur deshalb versäumt worden ist, weil der Bürovorsteher die Akten verlegt und es deshalb versäumt hatte, ausgehend von dem Zustellungsvermerk die Berufungsfrist und acht Tage früher eine Genau-Frist in den Terminkalender einzutragen. Daß die Handakten hier vor Notierung der Fristen vex legt worden sind und das Versäumte auch nach der Wiederauffindung nicht nachgeholt worden ist, mag auf einem Verschul den des Bürovorstehers beruhen, kann jedoch dem Prozeßbevol mächtigten nicht angelastet werden. Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Beklagten, der weder selbst noch in der Person seines Vertreters die Fristversäumung verschul--det hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, Beschwerdewert: 3 000,— DM.

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 4/72 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Heizungsmonteurs Hugo Friedrich in
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 die Ehefrau Brunhilde Anna in R(
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1972 durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen;
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 1971 aufgehoben,
 Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Gründe :
Der Beklagte hat gegen das in dieser Sache ergangene, ihm am 17. August 1971 zugestellte Urteil des Landgerichts am 4. Oktober 1971 Berufung eingelegt und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Z^0, hatte es übernommen, für die Beantragung des Armenrechts und die rechtzeitige Einlegung der Berufung durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu sorgen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß Rechtsanwalt ZM auf Grund
 und im Umfang dieses Auftrags der Vertreter des Beklagten im Sinne von § 232 Abs, 2 ZPO geblieben war, mochte er ihm auch im Armenrecht beigeordnet worden sein. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft.
Es ist davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung und Notierung einfacher, häufig vorkommender Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf (BGHZ 43, 148). Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist Rechtsanwalt Zso verfahren, wobei die Eintragung der Frist hier jedoch infolge eines Büroversehens unterblieben ist. Das Berufungsgericht hat darauf nicht abgestellt, sondern die Wiedereinsetzung deshalb versagt, weil der Fehler bemerkt worden wäre, wenn der Bürovorsteher M^pdas am 8. September 1971 eingegangene Informations schreiben des Beklagten entweder Rechtsanwalt ZflB vorgelegt oder es selbständig an einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Anwalt weitergeleitet hätte. In diesem (weiteren) Versagen ist der entscheidende Fehler und in dem zugrunde liegenden, nicht ausgeräumten Organisationsmangel das Verschulden des erstinstanzlichen Prozeß« bevollmächtigten erblickt worden.
Dem kann nicht beigetreten werden. Es war weder erforderlich, das Informationsschreiben Rechtsanwalt Z^p vorzulegen, noch nach seinem Eingang sogleich den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen.
In dem Schreiben sollte der Beklagte vereinbarungsgemäß seine Einwendungen gegen das ergangene Urteil zü-
 
dJ)
sammensteilen, die er bei dem Besuch am 20. August 1971 mündlich vorgebracht hatte. Irgend eine sachliche Prüfung oder Bearbeitung hatte Rechtsanwalt Znicht übernommen.
Der Brief war ausschließlich zur Information des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestimmt. Rechtsanwalt
 hatte sich nur zur Weiterleitung verpflichtet. Das eingegangene Informationsschreiben durfte deshalb als ein Vorgang angesehen werden, dessen Bestimmung sich darin erschöpfte, demnächst als Anlage dem Auftragschreiben beigefügt zu werden.
Der Eingang der Information zwang auch nicht dazu, die Einlegung der Berufung nunmehr sofort zu veranlassen. Rechtsanwalt ZflP hat seine Anweisung glaubhaft gemacht, in Rechtsmittelsachen nicht nur den Tag des Fristablaufs im Terminkalender zu notieren, sondern in die Rubrik für die Aktenvorlage auch eine Vorfrist von acht Tagen mit dem besonderen Vermerk "genau" einzutragen. Es ist nichts gegen die Übung zu erinnern, mit der Einlegung von Rechtsmitteln und der etwa erforderlichen Beauftragung eines anderen Prozeßbevollmächtigten bis zu diesem Tage zuzuwarten, sofern nicht besondere Umstände ein abweichendes Verfahren erfordern. Ein solcher Umstand war der Eingang des nur als Anlage gedachten Informationsschreibens mit seinem bereits bekannten Inhalt nicht.
Da Rechtsanwalt 23(0 die Akten mit dem eingegangenen-Schreiben weder vorgelegt worden sind noch hätten vorgelegt werden müssen, konnte er aus diesem Anlaß auch nicht den Ablauf der Berufungsfrist nachprüfen und hierbei auf den fehlenden Erledigungsvermerk bei dem in den Akten festgehaltenen Zustellungsdatum stoßen.
Im übrigen durfte Rechtsanwalt	annehmen,	daß	das
 Bestehen klarer Anweisungen über die sachgerechte Behandlung
 der in seinem Büro eingehenden Post durch seinen erfahrenen und zuverlässigen Bürovorsteher als selbstverständlich angesehen werden würde. Er hatte keinen Anlaß, dies besonders glaubhaft zu machen, und war deshalb nicht durch die Entscheidung zu überraschen, daß das Wiedereinsetzungsgesuch am Fehlen dieser Glaubhaftmachung scheitern müsse.
Es ergibt sich, daß die Berufungsfrist nur deshalb versäumt worden ist, weil der Bürovorsteher die Akten verlegt und es deshalb versäumt hatte, ausgehend von dem Zustellungsvermerk die Berufungsfrist und acht Tage früher eine Genau-Frist in den Terminkalender einzutragen. Hieran trifft Rechtsanwalt Z^f keine Schuld. Er hat glaubhaft gemacht, daß es sich bei dem Bürovorsteher um einen gut ausgebildeten und als zuverlässig erprobten Angestellten handelt, der mit klaren Weisungen hinsichtlich der Eintragung von Fristen versehen war und ausreichend überwacht wurde. Daß die Handakten hier vor Notierung der Fristen vex legt worden sind und das Versäumte auch nach der Wiederauffindung nicht nachgeholt worden ist, mag auf einem Verschul den des Bürovorstehers beruhen, kann jedoch dem Prozeßbevol mächtigten nicht angelastet werden. Gegen eine gelegentlich unterlaufende falsche Ablage von Akten gewährt auch eine ei wandfreie Organisation keinen sicheren Schutz. Für die Annahme, die Ordnung im Büro des Prozeßbevollmächtigten sei allgemein mangelhaft gewesen, bietet der eidesstattlich versicherte Hergang keinen Anhalt.
Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Beklagten, der weder selbst noch in der Person seines Vertreters die Fristversäumung verschul--det hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen,
 Beschwerdewert: 3 000,— DM.
Johannsen
 Dr. Pfretzschner