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BGH

Gericht: BGH

Me Klägerixmen »tatstes den Jetat geltend gemachten Anspruch auf Art* 5 Siff* 11 des 3* Gesetzes zur Änderung des BundesergäMungegcsetseo ln Verbindung ait den §§ 23 ft BBS* Baa Berufungsgericht hat zunächst auageführt, daB die Klägerinnen den von Ihrem,Erblasser geschlossenen Vergleich nicht rechtzeitig angefocktea hätten und daß sie schon da- Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, selbst wen» über den Antrag der Klägerinnen sachlich zu entscheide» wäre, könnten iS^dooh keine weitergehenden Ansprüche sugesprochen werden* Die Erwerbsminderung und auch ihr Verfolgung»bedingter Anteil dos Erblassers der Klägerin begründe keine höhere» EnteehUdigungsan-aprach«, auch die wirtschaftliche und soziale Stellung dea Erblass ©re verndgoeeine Einstufung in die vergleichbar© Gruppe der Beamten des höheren Menstes nicht au rechtfertigen* die Feststellung des Grades der Erwerbsminderung des Erblassers handelt» beruht die Entscheidung allein auf den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen* dasselbe gilt bezüglich der Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Erblassers* Bas Berufungsgericht ist zunächst davon su »gegangen, daö von den Einkoss&tn des Erblassers in den Jahren 1938 bis 1940 mmzugehea sei und d&£ der Erblasser nach «einen eigenen Angaben seit Beginn .des Krieges* also seit September 1939 heia Blnkoss&en aahr erhielt habe* weil er durch den Erleg aus dos. Geschäft vertrieben worden sei* Bis Klägerinnen haben'behauptet* der • Erblasser habe das Geschäft, die Wohnung und sein Vermögen , beta Her&sn&'he» der deutschen Gruppen i» Stich gelassen, im nach Krakau zu 'fliehen* Er eei aber den SS-ieuten in die lUnde gefallen und habe von dieser Seit an den Judenstern tragen nUstien* Der Kläger hätte aber die gesauste Zeit hindurch ven 1938 bis 1940 mehr als das Dreifache dieses Einkommens verdienen müssen, xm nach seiner wirtschaftlichen Stellung ln die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes eingereiht «erden au kennen, tatsächlich hat aber der Kläger, wie das Berufungsgericht au&gsfükrt hat, selbst zu der Zeit, als er noch seine ungeschmälerten Bezüge erhielt, au keiner Zeit größere Einkünfte ml& ein solcher Richter gehabt. Es kommt daher für die tu treffend® Entscheidung nicht darauf an, ob er nach September 1939 aus verfolgtmgsbedingten Gründen diese Einkünfte nicht mehr gehabt hat. Zutreffend weisen die Klägerinnen darauf hin, daß es bei der Beurteilung der sozialen Stellung eines Verfolgten nicht darauf ankcsiaien kann, ob der Öffentlichkeit bekannt war, welche Leistungen der Verfolgte erbracht und welche Fähigkeiten'er besessen hat, sondern daji entscheidend sein müsse, «eiche Geltung er nach seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten zu beanspruchen gehabt habe. eich, daS da» Berufung&gericht bei seinen ngea davon ausgegangen ist, dad der Erblasser auf Grund seiner Leistungen und seiner Fähigkeiten keine höhere Geltung habe beanspruchen können als die, die eines vergleichbaren Beamten der Gruppe des gehobenen Dienste« »ukös&i* Bia in den Urteilsgründen enthaltenen Ersägoogea* da£ ^;er Erblasser deswegen keine der GeseMftsInhaberscbaft entsprechende sosiale Stellung in seinem Wohnort gehabt haben könne, *seil der Bevölkerung nicht einisal bekamt gewesen sei, ob er an dass Geschäft beteiligt war, sind allerdings fehlaas* Auf diesen fehlerhaften Erwägungen beruht aber, wie dargelegt, die sagefochten© Entscheidung nicht* so daß sich auch im Einblick hierauf die 2ulaeeung der Bcvi-©Ion nicht rechtfertigt*

GeschäftKlägerinnen©AnspruchBerufungsgerichtErblasserKlägerinStellunghoch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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2540 005
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IV aB Vfe6	BESCHLUSS
in der 2hat3chädigung38&che
1. der Frau Irene 1 2m der Victoria 1	,
vertreten durch die Klägerin zu 1)f beide wohnhaft in 49 f^9 ^9 3tre BP / tJ • n * A •»
Nigrerinnen und Beschv?ordolVhrerinnent
?ro230bevollsiichtigter:
ichtsanvealt
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das land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31, yehrbelliner Fiats 2,
Beklagten und Beseheerdeaeiner.
Der IV* Zivilsenat de* Bondeegeriohtehofs hat unter Mitwirkung des 8enatspr-iö identen Ascher und der lundes-• richter wo.aannseat fUstenberg, wilden' und Dr* loewonhoin
 In der Sitzung rem 18* März I966
beschlossen*
Die sofortige Beschwerde ^egen die Nichtzulassung der Bevision in den Brieil des ’	,... 19* Zivilsenats des Xammsrgericht» in Bei—
\fc
 lin vom 3» dual 1965 wird auf Kosten der Klägerinnen surüeltgewieaen# '
Gerichtlich©.Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben*
Orü n d e *
Bis sofortige Beschwerde ist unbegründet. Bas Be-rufuiagsgexlcht Mt die levis loa in dem angefochtenen Urteil im Einblick auf die von ihm angestellten Hilfe-erwdgungen im Ergebnis m locht nicht sugelaasen*
ln dem entschiedenen Hechtes ire it handelt es sich um den Anspruch des Erblassers der Klägerinnen auf Ent-Schädigung für einen von ihm erlittenes Sesundbeii»-c Maden* Bar Erblasser hatte am 18. Januar 1955 mit dem Beklagten einen fergleich geschlossen* Auf Grund dieses Vergleichs ist ltedurch Andarusgsbcscheid vom 2Z% fehruar 1955 dis darin vereinbarte Entschädigung »ugesfroeh^ worden. Me Klägerixmen »tatstes den Jetat geltend gemachten Anspruch auf Art* 5 Siff* 11 des 3* Gesetzes zur Änderung des BundesergäMungegcsetseo
 ln Verbindung ait den §§ 23 ft BBS* Baa Berufungsgericht hat zunächst auageführt, daB die Klägerinnen den von Ihrem,Erblasser geschlossenen Vergleich nicht rechtzeitig angefocktea hätten und daß sie schon da-
her keine «eitergehenden Ansprüche geltend machen könnten*
Es kann zwar sein» dal diese Feststellung von der Klägerin mit einer Vorfabrensrüge wirksam angegriffen werden konnte} denn aus den Entschädigungsakten ergibt sich» d&£ di© Klägerin beim Entschädigungsamt mit einem dort sm 14. Juli 1956 ©ingegangenen Schreiben vom 12* dull 1956 (S&tseh&digangs&ktea B 67) die Umstellung des üesundheitsschadene nach dem BBQ beantragt hat* Darin könnte eine Anfechtung des Vergleichs gesehen werden*
Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auch bei rechtseitiger Anfechtung wären di© Klägerinnen an den Vergleich gebunden. Di© diesbezüglich©» Ausführungen sind zwar rechtagrundsätzlicher Katar* Dennoch kann die Esvision nicht zug©lausen werden, da die darin enthaltene Beehisfrage mit Blicksicht auf die weiter vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zur Entscheidung des erkennenden Benota können kann*
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, selbst wen» über den Antrag der Klägerinnen sachlich zu entscheide» wäre, könnten iS^dooh keine weitergehenden Ansprüche sugesprochen werden* Die Erwerbsminderung und auch ihr Verfolgung»bedingter Anteil dos Erblassers der Klägerin begründe keine höhere» EnteehUdigungsan-aprach«, auch die wirtschaftliche und soziale Stellung
 dea Erblass ©re verndgoeeine Einstufung in die vergleichbar© Gruppe der Beamten des höheren Menstes
 nicht au rechtfertigen*
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Soweit es eich ua. die Feststellung des Grades der Erwerbsminderung des Erblassers handelt» beruht die Entscheidung allein auf den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen*
dasselbe gilt bezüglich der Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Erblassers* Bas Berufungsgericht ist zunächst davon su »gegangen, daö von den Einkoss&tn des Erblassers in den Jahren 1938 bis 1940 mmzugehea sei und d&£ der Erblasser nach «einen eigenen Angaben seit Beginn .des Krieges* also seit September 1939 heia Blnkoss&en aahr erhielt habe* weil er durch den Erleg aus dos. Geschäft vertrieben worden sei* Bis Klägerinnen haben'behauptet* der • Erblasser habe das Geschäft, die Wohnung und sein Vermögen , beta Her&sn&'he» der deutschen Gruppen i» Stich gelassen, im nach Krakau zu 'fliehen* Er eei aber den SS-ieuten in die lUnde gefallen und habe von dieser Seit an den Judenstern tragen nUstien*
Bann sei er in ein Ghetto bei Krakau geschickt worden* BauB" Berufungsgericht hat angesessen, d&0 dieser «eit September 1939 auf diese Speise ©ingetretene Ein-koimeneverluet nicht Verfolgung«-, sondern kriegsbedingt sei, so <$&8 | 31 Abs» 2. Bats 2 2, E&lbs&tz nicht zur Anwendung kosste* Ob diese Auffassung de»
Bcrufungsgerichts zutrifft und ob insoweit eine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden wäre, kann dahingestellt bleiben $ denn dl« Entscheidung beruht nicht mt diesen Erwägungen de« Berufungsgerlchta*
$&3 Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund der von i&3 fesigsatelltea. tatsächlichen Verhältnisse hinoicht-lieh der gesagten Lage des Geschäfts feotgestellt, daß das Einkommen des Klägers keinesfalls sehr betragen habe, als dab Einkommen eines ln der Eingangsstufe befindlichen dichter«* ln rölen damals betragen habe«
Der Kläger hätte aber die gesauste Zeit hindurch ven 1938 bis 1940 mehr als das Dreifache dieses Einkommens verdienen müssen, xm nach seiner wirtschaftlichen Stellung ln die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes eingereiht «erden au kennen, tatsächlich hat aber der Kläger, wie das Berufungsgericht au&gsfükrt hat, selbst zu der Zeit, als er noch seine ungeschmälerten Bezüge erhielt, au keiner Zeit größere Einkünfte ml& ein solcher Richter gehabt. Es kommt daher für die tu treffend® Entscheidung nicht darauf an, ob er nach September 1939 aus verfolgtmgsbedingten Gründen diese Einkünfte nicht mehr gehabt hat.
Schließlich hat das Berufungsgericht.ausgeführt, daS die soziale Stellung des Erblassers gleichfalls keine höhere Einstufung zu rechtfertigen vermöge. Zutreffend weisen die Klägerinnen darauf hin, daß es bei der Beurteilung der sozialen Stellung eines Verfolgten nicht darauf ankcsiaien kann, ob der Öffentlichkeit bekannt war, welche Leistungen der Verfolgte erbracht und welche Fähigkeiten'er besessen hat, sondern daji entscheidend sein müsse, «eiche Geltung er nach seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten zu beanspruchen gehabt habe. Auch ln Hinblick hierauf ist die Zulassung der Eevision nicht gerechtfertigt. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, den eingehenden,Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bedeutung des Geschäftes, an der der Erblasser beteiligt war, und über den Umfang und die Art seiner Kitarbeit in diesem Geschäft ergibt
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eich, daS da» Berufung&gericht bei seinen	ngea
 davon ausgegangen ist, dad der Erblasser auf Grund seiner Leistungen und seiner Fähigkeiten keine höhere Geltung habe beanspruchen können als die, die eines vergleichbaren Beamten der Gruppe des gehobenen Dienste« »ukös&i* Bia in den Urteilsgründen enthaltenen Ersägoogea* da£ ^;er Erblasser deswegen keine der GeseMftsInhaberscbaft entsprechende sosiale Stellung in seinem Wohnort gehabt haben könne, *seil der Bevölkerung nicht einisal bekamt gewesen sei, ob er an dass Geschäft beteiligt war, sind allerdings fehlaas* Auf diesen fehlerhaften Erwägungen beruht aber, wie dargelegt, die sagefochten© Entscheidung nicht* so daß sich auch im Einblick hierauf die 2ulaeeung der Bcvi-©Ion nicht rechtfertigt*
Die sofortige Beschwerde daher mit der Kosten-folge aus §§ 209, 225 Abs* 1 BEO, § 97 EPO surückge-wiesen werden*
Ascher	Johannsen