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BGH · IV ZB 4/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 4/53

November 1952 zur Kenntnisnahme übersandt, den Brief jedoch mit seiner früheren Anschrift versehen, so daß er diesen erst am 10.November 1952 gegen 22 Uhr nach der Rückkehr von seiner auswärtigen Arbeitsstelle in seiner Wohnung vorgefunden habe und nicht mehr in der Lage gewesen sei, dem Anwalt rechtzeitig den Auftrag zur Berufungseinlegung zu erteilen. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben hat der Kläger mit dem Wiedereinsetzungsgesuch die Abschrift des von seinem Rechtsanwalt unter dem 6.November 1952 an ihn gerichteten Schreibens sowie ein Schreiben vom 13-November 1952, das er selbst an den Anwalt gerichtet hat, vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 22, Dezember 1952 den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen . Dezember 1952 -zugestellten Beschluss hat der Kläger am 7.Januar 1953 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- Y/ie sich aus dem Vorbringen des Klägers selbst ergibt, schickte sich sein erstinstanzlicher Prozeß-bevollmächtigter, Hechtsanwalt Dr.Bfl|^p in erst am 6.November 1952, 5 Tage vor dem Ablauf der Berufungsfrist, an, seinem Mandanten von dem Inhalt des gegen diesen ergangenen Scheidungsurteils und dem bevorstehenden Fristablauf Kenntnis zu geben, obwohl das Urteil dem Zustellungsbevollmächtigten des Rechtsanwalts bereits am 11.Oktober 1952 zugestellt worden war. Nach seinen Angaben erhielt er am Abend des 10«November 1952 durch das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten davon Kenntnis, daß die Berufungsfrist am folgenden Tage ablief« Jr hätte sich unter diesen Umständen nicht bei der Vermutung beruhigen dürfen, daß wohl ein Schreib- . Hätte er sich so verhalten, so wäre der Auftrag, wie ohne weiteres anzunehmen ist, noch am gleichen Tag an einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt weitergegeben und von diesem die Frist gewahrt worden. Auf die Präge, ob dem Vertreter des Klägers, wie das Oberlandesgericht annimmt, auch die unrichtige Adressierung des Briefes vom 6.November 1952 und dessen verzögerte Absendung als ein Verschulden zuzurechnen ist, braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Das Oberlandesgericht hat demnach mit Recht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den-vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO).

Zitierte Normen: § 577 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzung6NovemberOberlandesgerichtBerufungsfristAnwalttagenKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZB 4/53
Beschluss
Z
* > 054
In Sachen
 Nr
des Tiefbauarbeiters Erwin R^|^ in M(
Post \7|0 über
 Klägers, Berufungsklägers«und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen gebo Hofl
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Nr Bi, Krs .
Frau Maria R(
stm,
 Beklagte, Berufungsbeklagte-und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Dr.Kregel, Dr.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg
 beschlossene .
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22.Dezember 1952 wird zurückgewiesen
 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
gründe g
Durch Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg vom 26.Sept. 1952 ist die Ehe der Parteien auf die Klage und die Widerklage aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden.. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am
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11.Oktober 1952 zugestellt worden. Am 21. November 1952 hat der Kläger Berufung gegen die Entscheidung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrages hat er vorgebracht, der Rechtsanwalt, der ihn vor dem Landgericht vertreten habe, habe ihm das Scheidungsurteil unter dem 6. November 1952 zur Kenntnisnahme übersandt, den Brief jedoch mit seiner früheren Anschrift versehen, so daß er diesen erst am 10.November 1952 gegen 22 Uhr nach der Rückkehr von seiner auswärtigen Arbeitsstelle in seiner Wohnung vorgefunden habe und nicht mehr in der Lage gewesen sei, dem Anwalt rechtzeitig den Auftrag zur Berufungseinlegung zu erteilen. Die Verwendung der veralteten Anschrift stelle ein Versehen dar, das in dem bestgeleiteten Anwaltsbüro Vorkommen könne. Es sei deshalb ein für den Kläger unabwendbarer Zufall.
Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben hat der Kläger mit dem Wiedereinsetzungsgesuch die Abschrift des von seinem Rechtsanwalt unter dem 6.November 1952 an ihn gerichteten Schreibens sowie ein Schreiben vom 13-November 1952, das er selbst an den Anwalt gerichtet hat, vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 22, Dezember 1952 den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen .
Gegen den ihm am 27. Dezember 1952 -zugestellten Beschluss hat der Kläger am 7.Januar 1953 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
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frist zu bewilligen. Als Anlage zu der Beschwerdeschrift hat er eine eidesstattliche Versicherung des Bürolehrlings Hartmann Kofl|^ vom 30.Dezember 1952 eingereicht.
Auf die von dem Kläger vorgelegten Schriftstücke wird Bezug genommen.
Die zulässige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 519 b Abs 2, § 547 Abs 1 Nr 1,
§ 577 Abs 2 ZPO) ist unbegründet.
Y/ie sich aus dem Vorbringen des Klägers selbst ergibt, schickte sich sein erstinstanzlicher Prozeß-bevollmächtigter, Hechtsanwalt Dr.Bfl|^p in erst am 6.November 1952, 5 Tage vor dem Ablauf der Berufungsfrist, an, seinem Mandanten von dem Inhalt des gegen diesen ergangenen Scheidungsurteils und dem bevorstehenden Fristablauf Kenntnis zu geben, obwohl das Urteil dem Zustellungsbevollmächtigten des Rechtsanwalts bereits am 11.Oktober 1952 zugestellt worden war. Daß der Anwalt selbst von der Zustellung erst am 6.November 1952 oder kurz vorher Kenntnis erhalten habe, hat der Kläger nicht behauptet. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Urteil von dem Zustellungsbevollmächtigten alsbald an den Rechtsanwalt weitergeleitet wurde und wenige Tage nach dem 11.Oktober 1952 in seine Hände gelangte. Nunmehr wäre der Rechtsanwalt verpflichtet gewesen, seinerseits dem Kläger unverzüglich den Inhalt der ergangenen Entscheidung und den Zeitpunkt ihrer Zustellung mitzuteilen, und zwar unabhängig davon, ob er- Anlaß hatte anzunehmen, daß seine Partei vor der etwa von ihr beabsichtigten Einlegung der Berufung das Armenrecht für die Rechtsmittelinstanz würde beantragen müssen. Jedenfalls wandte er, indem er die Benachrichtigung erst 5 Tage vor dem Ende der Frist vornahm, nicht die ihm zuzu demutende Sorgfalt auf. Wenn sein Schreiben den
 Empfänger infolge unrichtiger Adressierung und verspäteter Aufgabe zur Post und anderer Zwischenfälle nicht mehr rechtzeitig erreichte, so ist das auf diese seine verschuldete Säumnis zurückzuführen ohne Rücksicht darauf, oh er persönlich für die Umstände verantwortlich zu machen ist, die dazu führten, daß der Brief später, als im Regelfall zu erwarten war, bei dem Empfänger eintraf, Hätte der Rechtsanwalt die Benachrichtigung des Klägers früher vorgenommen, wie das von ihm zu erwarten gewesen wäre, so hätte dieser den Auftrag zur Berufungseinlegung rechtzeitig erteilen können und erteilt Die Fristversäumnis ist deshalb von dem Prozeßvertreter des Klägers und damit von diesem selbst zu verantworten, so daß die Voraus-Setzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (§§ 232, 233 ZPO5 BGH NJW 1952,
1414).
Hinzu kommt, daß die Fristversäumnis außerdem auf einem Verschulden des Klägers selbst beruht. Nach seinen Angaben erhielt er am Abend des 10«November 1952 durch das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten davon Kenntnis, daß die Berufungsfrist am folgenden Tage ablief« Jr hätte sich unter diesen Umständen nicht bei der Vermutung beruhigen dürfen, daß wohl ein Schreib- . fehler vorliege $ vielmehr hätte er am Vormittag des nächsten Tages seinem Anwalt telegrafisch oder fernmündlich den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilen müssen. Hätte er sich so verhalten, so wäre der Auftrag, wie ohne weiteres anzunehmen ist, noch am gleichen Tag an einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt weitergegeben und von diesem die Frist gewahrt worden. Wenn der Kläger sich erst am 13»November 1952 schriftlich mit seinem erstinstanzlichen^
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Prozeßbevollmächtigterl in Verbindung setzte, so wandte er nicht die Sorgfalt an, die von ihm, auch wenn er in rechtlichen Dingen ungewandt war, verlangt werden mußte. Dieser Sachverhalt steht mithin gleichfalls der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen.
Auf die Präge, ob dem Vertreter des Klägers, wie das Oberlandesgericht annimmt, auch die unrichtige Adressierung des Briefes vom 6.November 1952 und dessen verzögerte Absendung als ein Verschulden zuzurechnen ist, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
Das Oberlandesgericht hat demnach mit Recht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den-vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO).
Die sofortige Beschwerde mußte als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kos ten ent Scheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO«.
Schmidt Kregel v.Werner Scheffler Wüstenberg