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BGH · iv ZB 4/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZB 4/52

Die Frist zur Begründung einer während der Gerichtsferien eingelegten Berufung "beginnt mit dem 16*9«. Hat ein Anwalt infolge HechtsIrrtums angenommen, dass die Frist zur Begründung einer während der Gerichtsferien eingelegten Berufung erst am 1611Q, endet, so liegt ein die Wiedereinsetzung.in den vorigen Stand rechtfertigender unabwendbarer Zufall regelmassig nicht vor,. Der Anwalt kann sich auch nicht darauf berufen,, dass die Geschäftsstelle des Gerichts seinem Büro gleichfalls den 16,10, als Ende der Frist bezeichnet hat * einen Tag' später, mit dem Ende des 16 ^Oktober ablaufen, wenn die -Berufung am:14,;. .eingelegt 'wärea Diese, Ansicht des Reichsgerichts gründet sich darauf« dass auf die Begründungsfrist die im; Verlaufe ihres Ablaufs gehemmt ’wird« nicht die Vorschrift des § 191 BG3 anzuwenden ist und dass der Tagy- in dessen ^/erlauf dieFrist beginnt;, nach §187 Abs 1 BG-B nicht Mit in .die Frist einzurechnen ist* Wenn dann, wie es nicJjrt anders sein kann,- die Hemmung der Frist zur Folge hat;, dass nach dem Aufhören der Hemmung das Ende der Frist als Tagesfrist weiterläuft; ergibt sicliJ da der Monat Juli 31 Tage zählt, dass die'- Frist erst am Ende cles 16,- Oktober ablaufen kann* Diese Folge kann nie hi eintreten, wenn die Frist überhaupt erst am 16„ September ,:! gewöhnliche Monatsfrist* Die Umwandlung der vom Gesetz als Monatsfrist bestimmten Begründungsfrist in eine Tagesfrist kann nie für die ganze Frist erfolgen.;- für den Rest der Frist„ Die Tatsache allein,, dass die Berufung eingelegt wird, gibt der Begründungsfrist keine nach einer bestimmten Zahl von Tagen zu berechnende Dauero Als Monatsfrist sind-ihr Beginn : und ihr Ende allein nach den obengenannten Bestimmungeh- Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin gleichfalls zu Recht versagt worden,- Die Klägerin; die nach § 232 ZPO für das'Verschulden ihres Prozessbe--' Vollmachti.gten einzustehen hat; kann sich nicht darauf berufen, dass dieser sich über das Ende der Begründungsfrist in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe.* . der Partei oder des Anwalts bildet aber nur dann einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO;, wenn der Irrtum bei Würdigung der besonderen Umstände des Palles auch durch die. diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu vermeiden war (SG JW 26, 810 /811/ und BGH Besohl'v/ 18,1,1952 - I ZB 15/51 ~)V Hach der Rechtsprechung des .Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichshof in dem ange-. Wenn auch die Gerichtsferien durch das Gesetz vom 7« März 1935 aufgehoben waren und für das. .. Gunsten berufen* In dein dort' entschiedenen Pall war der Anwalt irregeführt worden durch ein vom) preussisehen Justizminister als rechtmässig anerkanntes und entspre-b chend den amtlichen Formularen von .den Gerichten geübtes Verfahren*;'Ausserdem Hess 'die Entscheidung des Reichsgerichts* deren DichtBeachtung dem Anwalt)vorgeworfen -S war. dass er es unterlassen ■ that« sich an Hand der früheren.Erlauferungsbücher zur ■ Zivilprozessordnung und zu dem BGB.über die Auswirkungen ffb t; der Gerichtsferien auf den lauf der Begründungsfrist zu unterrichten* Hätte er das getan? Dass es ihm nicht möglich gewesen ist,,, in eines der angeführten Erlauferungsbücher Einsicht zu nehmen« hat die Klägerin selbst nicht behauptet* Es kann dies, auch nicht angenommen werden* Die Klägerin, kann sich nicht darauf berufen« dass die irrtümliche Rechtsansicht ihres Prozessbevollmächtigten deswegen entschuldbar sei, weil sie auch in massgeblichen Erläuterungsbüchern vertreten werde oder weil diese . die erst mit dem Ende der Ferien beginnt, macht Baumbach keine Ausführungen,, - Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin besteht aber auch darin,-, dass er,, da er. Oktober einreichtee Die Klägerin beruft sich weiter auf den Umstand, dass., obwohl die Berufungsbegründung schon am Abend des 15c Oktober fertiggestellt gewesen sei, ihr Anwalt doch keine Ilöglichkeit gehabt; habey sie .noch an .diesem Tage beim Oberlandesgericht einzureichena Die Dienststunden des Oberlandesgerichts hätten am 15,* Oktober schon um 17 Uhr geendet,. da dieser Umstand’, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt war und er sich bei der Fertigung der Berufungsbegründung darauf einstellen konnte.. die Begründung doch schon am 15c Oktober nach Dienstschluss eingelegt .’hättej, wenn eine Annahmemöglichkeit vorhanden gewesen wäret In dieser Sichtung : Oktober .1951 hatten gorgelegt werden können^ .mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGIIZ 7« 3! den des Gerichts am, 15m Olrtober unr 17 Uhr vge endet hätten und dass eine llcglichkeit? Einlauf bringen« wenn sie davon überzeugt sindy dass die ,Frist erst am nächsten Tage abläuft * Hiernach ist nicht glaubhaft gemachtdass das Pehlen der AnnäJimemögli'clikeit allein für die Fristversäumung ursächlich gewesen ist;e Diese beruht vielmehr auf dem nicht entschuldbaren Irrtum des Prozessbevollmächtigten der Klägerin« Die sofortige Beschwerde musste daher mit der'Kostenfolge.aus

Zitierte Normen: § 232 ZPO § 187 BGB § 233 ZPO
endenFristBegründungsfristAnwalttagenZPOUhrKlägerin

Volltext der Entscheidung

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1) Gesetz s ZPO §§ -519? 223; BGB .§§ 18?, . 188,
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Die Frist zur Begründung einer während der Gerichtsferien eingelegten Berufung "beginnt mit dem 16*9«. und endet mit: dem Ablauf des I5,-10.„ ■
2) Gesetz; ZPO §§ 232. 233 Hechtssatz;
Hat ein Anwalt infolge HechtsIrrtums angenommen, dass die Frist zur Begründung einer während der Gerichtsferien eingelegten Berufung erst am 1611Q, endet, so liegt ein die Wiedereinsetzung.in den vorigen Stand rechtfertigender unabwendbarer Zufall regelmassig nicht vor,. Der Anwalt kann sich auch nicht darauf berufen,, dass die Geschäftsstelle des Gerichts seinem Büro gleichfalls den 16,10, als Ende der Frist bezeichnet hat *
Aktenzeichens iv ZB 4/52
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Beschluss vom 11,, März 1952	OLG,	Heustadt	/Weinstr,
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IV Z.3 4/52
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einen Tag' später, mit dem Ende des 16 ^Oktober ablaufen, wenn die -Berufung am:14,;. Juli, einen Tag vor'Beginn der $ ■ Gerichtsfe:rien>. .eingelegt 'wärea Diese, Ansicht des Reichsgerichts gründet sich darauf« dass auf die Begründungsfrist die im; Verlaufe ihres Ablaufs gehemmt ’wird« nicht die Vorschrift des § 191 BG3 anzuwenden ist und dass der Tagy- in dessen ^/erlauf dieFrist beginnt;, nach §187 Abs 1 BG-B nicht Mit in .die Frist einzurechnen ist* Wenn
 dann, wie es nicJjrt anders sein kann,- die Hemmung der Frist zur Folge hat;, dass nach dem Aufhören der Hemmung das Ende der Frist als Tagesfrist weiterläuft; ergibt sicliJ da der Monat Juli 31 Tage zählt, dass die'- Frist erst am Ende cles 16,- Oktober ablaufen kann* Diese Folge kann nie hi eintreten, wenn die Frist überhaupt erst am 16„ September ,:! zu laufen beginnt In diesem Falle.'läuft nicht eine Tages-fristy sondern eine. gewöhnliche Monatsfrist* Die Umwandlung der vom Gesetz als Monatsfrist bestimmten Begründungsfrist in eine Tagesfrist kann nie für die ganze Frist erfolgen.;- sondern nur in solchen Fällen, wo sie nicht zusammenhängend ablaufen kann? für den Rest der Frist„ Die Tatsache allein,, dass die Berufung eingelegt wird, gibt der Begründungsfrist keine nach einer bestimmten Zahl von Tagen zu berechnende Dauero Als Monatsfrist sind-ihr Beginn : und ihr Ende allein nach den obengenannten Bestimmungeh-
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zu berechnen,, /
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin gleichfalls zu Recht versagt worden,- Die Klägerin; die nach § 232 ZPO für das'Verschulden ihres Prozessbe--' Vollmachti.gten einzustehen hat; kann sich nicht darauf berufen, dass dieser sich über das Ende der Begründungsfrist in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe.* . Die ■hier vertretene Auffassung über die Berechnung;der Bögrün-
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dungsfrist ist schon vom Reichsgericht; in ständiger Rechtsprechung vertreten worden (RGZ 87.? 209 nnd 109? 215) „■ Auch die mass geh liehen KoBimentare haben sich ihr angeschlossen (vgl züBö St ein-Jonas 14« Aufl 1928., ZPO § 223 Anm L 2? Note 7 u 8; Sydow-Busch-Krantz 20«’ Aufl 1930 Anm 3 zu § 2.23 ZPO; Staudinger 9« Aufl Anm 6 zu § 187 BGB; BGB RGR 6« Aufl § 187 Anm -2)« Eine irrtümliche Auffassung., der Partei oder des Anwalts bildet aber nur dann einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO;, wenn der Irrtum bei Würdigung der besonderen Umstände des Palles auch durch die. äusserste. diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu vermeiden war (SG JW 26, 810 /811/ und BGH Besohl'v/ 18,1,1952 - I ZB 15/51 ~)V Hach der Rechtsprechung des .Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichshof in dem ange-. führten Beschluss angeschlossen hat',, hat ein Anwalt es grundsätzlich zu vertreten,, wenn er eine in der Amtlichen . Sammlung abgedruckte Entscheidung nicht beachtet. Wenn auch die Gerichtsferien durch das Gesetz vom 7« März 1935 aufgehoben waren und für das. gesamte Bundesgebiet erst. durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12c September 1950 wieder eingeführt wurden., so war es dem Anwalt der Klägerin sicherlich bekannt., wenigstens hätte es ihm bekannt sein müssen., dass eine Regelung, wie sie das Vereinheit-mli'ohungsgesetz geschaffen hatte? schon in früheren Jahren einmal bestand,.- Bei der grossen Bedeutung^ die den fristen;im Zivilprozess zukommt<, hatte er an Hand der erreichbaren Rechtsprechung und (des Schrifttums,'besonder-; sorgfältig prüfen müssen,,' wie’ sich die Gerichtsferien' auf : den Lauf der fristen auswirken* Keineswegs durfte er sich als Rechtsanwalt in dieser frage;etwa massgeblich von der Ansicht eines Beamten der Geschäftsstelle des Gerichtesy die seinem Kanzleipersonal mitgeteilt wary beeinflussen
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■	Entscheidung des Reichsgerichts (Jü':2'6y 810) zu ihren
.. Gunsten berufen* In dein dort' entschiedenen Pall war der Anwalt irregeführt worden durch ein vom) preussisehen Justizminister als rechtmässig anerkanntes und entspre-b chend den amtlichen Formularen von .den Gerichten geübtes Verfahren*;'Ausserdem Hess 'die Entscheidung des Reichsgerichts* deren DichtBeachtung dem Anwalt)vorgeworfen -S war. die entscheidende Präge überhaupt offen* -h' ü)')
Das Verschulden des Prozessbevollmäclitigten der . Klägerin besteht einmal darin., dass er es unterlassen ■ that« sich an Hand der früheren.Erlauferungsbücher zur ■ Zivilprozessordnung und zu dem BGB.über die Auswirkungen ffb t; der Gerichtsferien auf den lauf der Begründungsfrist zu unterrichten* Hätte er das getan? dann wäre ihm die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Präge bekannt geworden,,-. Dass es ihm nicht möglich gewesen ist,,, in eines der angeführten Erlauferungsbücher Einsicht zu nehmen« hat die Klägerin selbst nicht behauptet* Es kann dies, auch nicht angenommen werden* Die Klägerin, kann sich nicht darauf berufen« dass die irrtümliche Rechtsansicht ihres Prozessbevollmächtigten deswegen entschuldbar sei, weil sie auch in massgeblichen Erläuterungsbüchern vertreten werde oder weil diese . doch insoweit mindestens missverständlich seien* Die Klägerin hat sich insoweit nur auf. die Ausführungen bei Baumbach Anm 2 zu § 22p ZPO berufen* In dieser knappen Bemerkung wird indes nur gesagt., dass. der Rest einer durch die Perlen gehemmten Prist als Tagesfrist weiter-. läuft* Dazu«, wie das Ende einer Prist. zu berechnen ist«
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die erst mit dem Ende der Ferien beginnt, macht Baumbach
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Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin besteht aber auch darin,-, dass er,, da er. selbst zunächst Zweifel gehegt hatte? an welchem Tage die Frist endigtey nicht vorsorglich., um das äusserste Mass von Sorgfalt walten zu lassen., die Berufungsbegründung schon am 15». Oktober einreichtee
 Die Klägerin beruft sich weiter auf den Umstand, dass., obwohl die Berufungsbegründung schon am Abend des 15c Oktober fertiggestellt gewesen sei, ihr Anwalt doch keine Ilöglichkeit gehabt; habey sie .noch an .diesem Tage beim Oberlandesgericht einzureichena Die Dienststunden des Oberlandesgerichts hätten am 15,* Oktober schon um 17 Uhr geendet,. Eine Möglichkeit, noch zu späterer’ Stunde Schriftsätze dem'Gericht einzureichen, sei 'durch die Justizverwaltung nicht geschaffen,. Es kann dahin-gestellt bleiben, ob das Fehlen einer Annahmemöglichkeit für Schriftsätze nach DienstSchluss hier überhaupt als unabwendbarer Zufall , anzusehen, ist? da dieser Umstand’, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt war und er sich bei der Fertigung der Berufungsbegründung darauf einstellen konnte.. Die Viedereinsetzung könnte jedenfalls nur dann erteilt werden., wenn die-Klägerin; g glaubhaft • gemacht. hätte,, dass • ihr Anwalt, obwohl er fest überzeugt war« dass die .Frist erst am 16c Oktober äblief,-. die Begründung doch schon am 15c Oktober nach Dienstschluss eingelegt .’hättej, wenn eine Annahmemöglichkeit vorhanden gewesen wäret In dieser Sichtung :
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fehlt es an jeder Glaubhaftmachungü her Prozessbe-vollinäclitigte der Klägerin hat auch in seiem' Wieder-einsetzungsantrag keinerlei dahingehende Ausführungen gemacht« sondern nur vorgetragen... dass der Umstand*, ■dass mangels einer Annahraemöglichkeit eine ungesetz-liehe pH st Verkürzung von regelmässig 1?. Uhr -bis. 0 ,24 Uhr. vorliege., so dassvdie hoch am Abend des 15* Oktober 1351,fertiggestellten Begründungen erst am-'
16«. Oktober .1951 hatten gorgelegt werden können^ .mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGIIZ 7« 3! eine besonder eh ndlun rechtfertigen müsse0 - hie Behauptung..; dass die mangelnde Annahmemöglichkeit der Grund 'für die Versäumung der Berufungs-.begriindungsfrist gewesen s.ei, ist erst in der Beschwerdeinstanz . auf gestellt worden,. Glaubhaft gemacht ist sie aber auch jetzt noch nicht,. Per Prozessbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges., der die Frist „ versäumt hat- hat: ;in seiner■'nachgereichten eidesstattlichen Versicherung nur erklärt,. dass die 'Dienststun- . den des Gerichts am, 15m Olrtober unr 17 Uhr vge endet hätten und dass eine llcglichkeit? die Berufungsbe-gründimg noch vor Fri stablauf bisg 24 Uhr in Plihlauf . ,■ zu bringen., nicht vorhanden gewesen sei,, Es ist keineswegs ’so, dass . Anwälte stets„':eine bereits : fertig-- . gestellte'Berufungsbegründung auch noch nach Bienst-Schlussvielleicht zu später Abendstunde, in . den
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Einlauf bringen« wenn sie davon überzeugt sindy dass die ,Frist erst am nächsten Tage abläuft * Hiernach
 ist nicht glaubhaft gemachtdass das Pehlen der AnnäJimemögli'clikeit allein für die Fristversäumung ursächlich gewesen ist;e Diese beruht vielmehr auf dem nicht entschuldbaren Irrtum des Prozessbevollmächtigten der Klägerin« Die sofortige Beschwerde musste daher mit der'Kostenfolge.aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden*
Ascher Johannsen
 Brc Hartz Scheffler