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BGH · IV ZB 4/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 4/14

§ 68 Abs.3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1989 -IVb ZB 2/89, juris, sowie Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 3. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. § 66 Abs.3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. stimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs.8, § 68 Abs.3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5 und vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69) und gilt entgegen einigen jüngeren Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Koblenz MDR 2012, 1315 und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1022) auch nach der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. 4 Aus der Gesetzessystematik folgt, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 Abs.3 GKG auf die Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasst. Zudem soll § 68 Abs.3 GKG ausdrücklich dem § 25 Abs.4 GKG a.F. entsprechen, der durch die Rechtsprechung im Sinne einer fehlenden Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden ausgeformt war (BGH, Beschluss vom 22.

Zitierte Normen: § 66 GKG
ZBKölnGKGBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 4/14
vom 3. März 2014 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
GKG § 68 Abs. 3
§ 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 und vom 22. Februar 1989 -IVb ZB 2/89, juris, sowie Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 -VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils juris).
BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - OLG Köln
LG Köln
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 3. März 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5,
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
2	Die	Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich be-
stimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils veröffentlicht bei juris). Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig.
 
3	Dies entsprach bereits der Rechtslage zu der Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5 und vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69) und gilt entgegen einigen jüngeren Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Koblenz MDR 2012, 1315 und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1022) auch nach der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 und vom 14. Juni 2007 aaO).
4	Aus der Gesetzessystematik folgt, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG auf die Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasst. Die Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat daran nichts geändert. Dies weist schon die Gesetzesbegründung aus (BR-Drucks. 830/03 S. 187). Danach sollen "sowohl das Verfahren über die (weitere) Beschwerde als auch das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand einschließlich des insoweit eröffneten Beschwerdeverfahrens" gebührenfrei sein, womit der Gesetzgeber den Kreis der gebührenfreien Verfahren bestimmt hat. Zudem soll § 68 Abs. 3 GKG ausdrücklich dem § 25 Abs. 4 GKG a.F. entsprechen, der durch die Rechtsprechung im Sinne einer fehlenden Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden ausgeformt war (BGH, Beschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5). Schließlich gebietet der Zweck der Gebührenbefreiung, Kostenverfahren zu beseitigen, die sich aus anderen
 Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62), keine Gebührenbe freiung für unstatthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Ok tober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 f.). Dies gilt unverändert fort.
Mayen
 Wendt
Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.08.2013 -4 0 353/11 -OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - 1-4 U 27/13 -