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BGH · IV ZB 4/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 4/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 6. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. 2 Nach einem im Februar 2009 vor dem Landgericht in erster Instanz geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger beim Landgericht die von den Beklagten der Klägerin zu erstattenden Gerichtsund außergerichtlichen Kosten auf 6.369,10 € nebst Zinsen festgesetzt. 3 Der von den Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nur insoweit abgeholfen, als die im Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß Nr. 1210 der Anlage 1 zu dem GKG angesetzte 3,0-Gebühr für die Gerichtskosten nach Nr. 1211 Nr. 3 der Anlage 1 zu dem GKG auf eine 1,0-Gebühr reduziert wurde. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts weitergehend geändert, die zu erstattenden Kosten auf 4.388,45 € nebst Zinsen festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG sei vom Landgericht zu Unrecht nicht angewandt worden. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG, die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen. 9 Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a RVG zu dem Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. lich ist, können sich die Beklagten auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG nicht berufen. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zu Recht in voller Höhe festgesetzt. Der die landgerichtliche Entscheidung insofern ändernde Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 13 RVG § 574 ZPO § 15a RVG § 577 ZPO
AnrechnungRVGZBVerfahrensgebührKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 4/11
vom 6. April 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 6. April 2011
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Januar 2011 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Beschwerdewert: 868,65 €
Gründe:
1	I.	Die	Klägerin	begehrt	im	Kostenfestsetzungsverfahren	gegen	die
 Beklagten den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr.
 
2	Nach	einem	im Februar 2009 vor dem Landgericht in erster Instanz
 geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger beim Landgericht die von den Beklagten der Klägerin zu erstattenden Gerichtsund außergerichtlichen Kosten auf 6.369,10 € nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus einem Streitwert von 65.000 € in voller Höhe berücksichtigt. Eine Anrechnung der aufgrund einer außergerichtlichen Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr erfolgte nicht.
3	Der von den Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nur insoweit abgeholfen, als die im Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß Nr. 1210 der Anlage 1 zu dem GKG angesetzte 3,0-Gebühr für die Gerichtskosten nach Nr. 1211 Nr. 3 der Anlage 1 zu dem GKG auf eine 1,0-Gebühr reduziert wurde. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts weitergehend geändert, die zu erstattenden Kosten auf 4.388,45 € nebst Zinsen festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Klägerin die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr.
 
4	II.	Das	Beschwerdegericht	meint,	die	Anrechnungsvorschrift	der
 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei vom Landgericht zu Unrecht nicht angewandt worden. Hiernach verringere sich die erst später nach Nr. 3100 W RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die bereits zuvor entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von der Anrechnung unangetastet bleibe. § 15a Abs. 2 RVG sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz auf Altfälle nicht anzuwenden. Anderes lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch § 15a RVG lediglich habe "klarstellen" wollen, was nach seiner Auffassung schon immer Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift gewesen sei. Zum einen habe kein dahingehender Regelungswille des Gesetzgebers bestanden, zu dem anderen beinhalte eine Korrektur der von der Rechtsprechung bis dahin vorgenommenen Auslegung einer Norm immer auch eine Änderung des Gesetzes.
5	III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6	1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG, die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen.
7	Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem
 
Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu Dritten - also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ2010, 1248 Rn. 8; vom 11. März 2010 -IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 unter a und vom 9. Dezember 2009 -XII ZB 175/07, NJW2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind.
8	§ 15a RVG hat lediglich die bereits bei seinem Erlass bestehende Gesetzeslage klargestellt und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess-bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem ist der erkennende Senat beigetreten (Senatsbeschlüsse vom 13. September 2010 - IV ZB 42/09, juris Rn. 8; vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474 unter 1; IV ZB 41/09, AGS 2010, 475 unter 1; IV ZB 3/08, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 -XI ZB 7/10, juris Rn. 8 f.; vom 14. September 2010 -VIIIZB 36/10, juris Rn. 8f.; VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 unter 2 b; vom 10. August 2010 -VIIIZB 15/10, VersR 2011, 283 Rn. 8 f.).
9	Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a RVG zu dem Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 juris Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest.
 
10	2.	Da	weitere	Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat
 gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
11	Nachdem	keiner	der	Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersicht-
lich ist, können sich die Beklagten auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zu Recht in voller Höhe festgesetzt. Der die landgerichtliche Entscheidung insofern ändernde Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen.
Dr. Kessal-Wulf	Wendt
 Felsch
Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2009 - 8 0 332/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2011 - 2 W 132/09 -