Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der 7. Februar 1975 die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Das Urteil ist dem Beklagten durch Niederlegung bei der Postanstalt am 3. Juli 1975 hat der Beklagte Berufung eingelegt und zugleich gebeten, ihm für die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dezember 1975 eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Jedenfalls habe er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In dem jetzt anhängigen dritten Ehescheidungsverfahren hatte der Beklagte die ihm zugestellte Klageschrift mit der Ladung zu dem Termin an das Landgericht zurückgeschickt, weil er "die infame Lügenschriftw und die vom Gericht "gegen seine Person eingeleiteten verbrecherischen Handlungen” ablehne. In seinem Begleitschreiben wies er das Landgericht auf eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hin, das die erste Ehescheidungsklage » ab ge wie sen hatte. Der Beklagte brauchte insbesondere unter den hier gegebenen Umständen nicht damit zu rechnen, daß seine Ehe bereits im ersten Termin geschieden werden würde. Ihm kann auch bei seiner Geistesart unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen nicht vorgeworfen werden, daß er auf die Worte seiner Ehefrau, seine Ehe sei rechtskräftig geschieden, nichts gegeben hat. An diesem Tage hatte sich die Klägerin darangemacht, den Beklagten aus dem gemeinschaftlichen Schlafzimmer auszuquartieren. Juli 1975 durch den Rechtsanwalt, an den er sich gewandt hatte, erfuhr, daß in dem Ehescheidungsverfahren ein Urteil ergangen war. kann ihm bei seiner geistigen Veranlagung nicht vorgeworfen werden, daß er nicht schon früher Schritte unternommen hat, um etwas über den Ausgang des Ehestreits zu erfahren.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 5/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Chemiearbeiters Arnold T mg 0, Hi Beklagten und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Karin geb. Fl , gesch. Straße Klägerin und Beschwerdegegnerin Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 1977 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dehner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1975 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. Februar 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : Das Landgericht Bielefeld hat am 12. Februar 1975 die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Das Urteil ist dem Beklagten durch Niederlegung bei der Postanstalt am 3. März 1975 zugestellt worden. Am 14. Juli 1975 hat der Beklagte Berufung eingelegt und zugleich gebeten, ihm für die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat er vorgetragen: Von der Existenz des Scheidungsurteils habe er erstmalig am 7. Juli 1975 durch seinen Anwalt erfahren, den er um Einsicht seiner Ehescheidungsakte gebeten hatte. Von der Zustellung des Scheidungsurteils habe er keine Kenntnis gehabt, da er die am 3. März 1975 ausgestellte Mitteilung über die Niederlegung bei der Postanstalt nicht erhalten habe. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16. Dezember 1975 eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Beklagte sei nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert worden. Jedenfalls habe er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Beklagte habe sowohl die Klageschrift als auch die Ladung zu dem Termin vor dem Landgericht erhalten. Er habe demzufolge damit rechnen müssen, daß ein Urteil ergehen würde. Wenn er gleichwohl sich nicht um das Verfahren gekümmert habe, so habe er damit gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten verstoßen. Überdies sei das Hindernis der Unkenntnis schon Mitte Mai 1975 behoben worden. Der Beklagte habe selbst vorgetragen und an Eides Statt versichert, daß er die Tatsache der Scheidung u.a. von Polizisten erfahren habe, die ihm gesagt hätten, er halte sich bei seiner geschiedenen Frau auf. Bei der Entscheidung, welche Anforderungen an den Beklagten hinsichtlich der von ihm zu beachtenden Sorgfalt zu stellen sind und welche Umstände ihm begründeten Anlaß zu der Annahme geben mußten, daß in dem Ehe-scheidungsverfahren vielleicht schon ein Urteil ergangen sei, spielt die Persönlichkeit des Beklagten, insbesondere seine geistige Verfassung eine maßgebliche Rolle. Er ist ein in Rußland geborener Volksdeutscher, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift nur mangelhaft beherrscht und mit den deutschen Rechtsverhältnissen so gut wie überhaupt nicht vertraut ist. Er fühlt sich von der Klägerin und seinen Schwiegereltern ständig verfolgt, zu demal die Klägerin gegen ihn bereits zweimal erfolglos gerichtlich vorgegangen war. In dem jetzt anhängigen dritten Ehescheidungsverfahren hatte der Beklagte die ihm zugestellte Klageschrift mit der Ladung zu dem Termin an das Landgericht zurückgeschickt, weil er "die infame Lügenschriftw und die vom Gericht "gegen seine Person eingeleiteten verbrecherischen Handlungen” ablehne. In seinem Begleitschreiben wies er das Landgericht auf eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hin, das die erste Ehescheidungsklage » ab ge wie sen hatte. Die zweite Ehescheidungsklage hatte die Klägerin zurückgenommen, weil die Parteien sich wieder ausgesöhnt hatten. In der jetzt vorliegenden dritten Ehescheidungsklage hielt der Beklagte das Landgericht Bielefeld aufgrund der früheren obergerichtlichen Entscheidung für befangen. Der Beklagte brauchte insbesondere unter den hier gegebenen Umständen nicht damit zu rechnen, daß seine Ehe bereits im ersten Termin geschieden werden würde. Er konnte sich im übrigen auch darauf verlassen, daß das möglicherweise ergehende Urteil ihm zugestellt würde. Da er bisher stets von den Ersatzzustellungen Kenntnis erhalten hatte, brauchte er nicht damit zu rechnen, daß ihn Benachrichtigungen oder Zustellungen nicht erreichen würden. Er hatte daher keinen Anlaß, Nachforschungen anzustellen (LM ZPO § 233 Nr. 73)* Ihm kann auch bei seiner Geistesart unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen nicht vorgeworfen werden, daß er auf die Worte seiner Ehefrau, seine Ehe sei rechtskräftig geschieden, nichts gegeben hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der Äußerung, die ein Polizeibeamter am 7# Mai 1975 in dieser Hinsicht machte. An diesem Tage hatte sich die Klägerin darangemacht, den Beklagten aus dem gemeinschaftlichen Schlafzimmer auszuquartieren. Hierbei leistete er Widerstand. Das veranlaßte die Klägerin, die Polizei zu rufen, die den sich hartnäckig sträubenden Beklagten wegen Randalierens in Polizeigewahrsam nahm und erst um Mitternacht in das MflM-Krankenhaus brachte. Hier verblieb er dann noch einige Tage als "geistig Geschädigter" in einer Zelle. Die Information über die Scheidung hatten die Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen von der Klägerin erhalten. Sie gaben somit mit ihrer Bemerkung, der Beklagte halte sich bei seiner geschiedenen Frau auf, nur deren Ansicht wieder. Sonach muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte erst am 7. Juli 1975 durch den Rechtsanwalt, an den er sich gewandt hatte, erfuhr, daß in dem Ehescheidungsverfahren ein Urteil ergangen war. Es kann ihm bei seiner geistigen Veranlagung nicht vorgeworfen werden, daß er nicht schon früher Schritte unternommen hat, um etwas über den Ausgang des Ehestreits zu erfahren. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist daher rechtzeitig gestellt und auch begründet. Johannsen Dr. Bukow Dr. Buchholz Rottmüller Dehner