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BGH · IV ZB 3/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 3/75

Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beruf ungsfri.st gewährt. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts • Bonn vom 25. Gleichzeitig hat er Uipdereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, die langjährige Angestellte FuflP seines Prozeßbevollmächtigten habe die Berufungsschrift, wir- sie dies seit Jahren in Fristsachen tue, am Montag, dem 13. Sin Verschulden des Frozeßbevollmächtigten selbst, das der Kläger gegen sich gelten lassen müßte (§ 232 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hat ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin erblickt, daß er Frau Fu.flfc nicht angewiesen habe, die Fristsachen unverzüglich zu dem Gericht zu bringen, sondern hingenommen habe, daß die Angestellte sie erst nach 17.00 Uhr in den Machtbriefkasten einzuwerfen *nf legte, obwohl die Bürozeit für sie bereits um Iß.00 Uhr beendet gewesen sei. Soll die Berufungsschrift erst am letzten Tag der Frist in den ilachtbriefkasten eingeworfen werden so muß der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers freilich besondere Sorgfalt darauf verwenden, daß dies noch rechtzeitig geschie Diese Sorgfalt hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hier aber nicht außer acht gelassen. Der Kläger hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Frau Fuflp ist seit knapp 10 Jahren in Büro seines Prozeßbevollmächtigten tätig. Es besteht die bereits langjährige Übung, daß Frau FuflP, deren Bürotätigkeit von 8.00 bis 15.00 Uhr dauert, Notfristsachen nach Geschäftsschluß mitnimmt und sie nach 17.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Oberlandes-gerichts einwirft. ^°t, das es rechtfertigte, Ihr die Überbringung der FristSachen zun Machtbriefkasten des Oberlandesgerichts anzuvertrauen, zu demal sie in unmittelbarer Nähe des Gerichts wohnt. In dem Vertrauen, das der Proznßbevollmächtigte in die erfahrene und gerade auf den fraglichen Gebiet langjährig tätige und bewährte Kraft setzte, kann hier kein Verschulden gesehen werden.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
SorgfaltProzeßbevollmächtigteUhrFallKlägerVerschuldenAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 3/75
in dem Rechtsstreit
 des Immobilien- und Finanzmaklers Horst WB BflB-Bad	0,
Gr U
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und Dr
 gegen
den Dipl.-Ing. Reinhard V Bl^P, LifHH^straße
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. WB/KtW in
 Der IV. Zivilsenat des DunJ-'sgoriohtshofes hat an 9. April 1975 durch den Vorsitzenden Richtei’ Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsan, Dr. Pfretzschner, Rottmüller und Dr. Hoegen
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschvierde des Klägers wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 1074 aufgehoben.
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beruf ungsfri.st gewährt.
Gründe:
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts • Bonn vom 25. Sentember 1974, das ihm am 17. Oktober 1974 zugestellt worden ist, am 22. November 1974 Berufung heim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Gleichzeitig hat er Uipdereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, die langjährige Angestellte FuflP seines Prozeßbevollmächtigten habe die Berufungsschrift, wir- sie dies seit Jahren in Fristsachen tue, am Montag, dem 13. Uovembor 1974, dein letzten Tag der Frist, nach Beendigung ihrer Bürot;itigveit mitgenommen, um sie
 nach '17.on Uhr in den Unchtbr i efkasten de? Oberlandes-gerichts oinzuwerfen; Frau FuMP habe dies jedoch, nachdem sie noch bei einen Arzt gewesen sei, vergessen.
Das Oberlandesgericht hat den Uiedereinsetzungs-antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die forra-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Sie hat Erfolg.
Der Kläger hat die Berufungsfrist durch einen unabwendbaren Zurall versäumt (5 237 Abs. 1 ZPO). Die Fristversäumung beruht auf einem Versehen der Büroan-gesteilten FuflP seines Prozrßbevollmächtigten. Sin Verschulden des Frozeßbevollmächtigten selbst, das der Kläger gegen sich gelten lassen müßte (§ 232 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor.
Das Oberlandesgericht hat ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin erblickt, daß er Frau Fu.flfc nicht angewiesen habe, die Fristsachen unverzüglich zu dem Gericht zu bringen, sondern hingenommen habe, daß die Angestellte sie erst nach 17.00 Uhr in den Machtbriefkasten einzuwerfen *nf legte, obwohl die Bürozeit für sie bereits um Iß.00 Uhr beendet gewesen sei. Dem kann nicht, gefolgt werden.
Der Berufungskläger ist berechtigt, die Berufungsfrist voll auszuschöpfen. Es liegt daher auch in der Benutzung des Kachtbriefkastens des Berufungsgerichts kein Verschulden. Soll die Berufungsschrift erst am letzten Tag der Frist in den ilachtbriefkasten eingeworfen werden so muß der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers freilich besondere Sorgfalt darauf verwenden, daß dies
 noch rechtzeitig geschie
 Diese Sorgfalt hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hier aber nicht außer acht gelassen. Der Kläger hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Frau Fuflp ist seit knapp 10 Jahren in Büro seines Prozeßbevollmächtigten tätig. Sie wohnt in der We|fl^ BBJstraße in Kflfc in unmittelbarer Nähe des Oberlandesgerichts. Es besteht die bereits langjährige Übung, daß Frau FuflP, deren Bürotätigkeit von 8.00 bis 15.00 Uhr dauert, Notfristsachen nach Geschäftsschluß mitnimmt und
 sie nach 17.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Oberlandes-gerichts einwirft. Sie hat dies bisher niemals vergessen. Sie war auch in vorliegender Fall beauftragt, die 3eru-fuup-sschrift noch am selben Tage in den Nachtbriefkasten einzuverfen.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durfte sich unter diese!" Umständen darauf verlassen, daß sein Auftrag pünktlich ausgeführt würde. Nenn eine Angestellte nahezu
1 0 Jahre bei einem Rechtsanwalt tätig ist und seit, vielen Jahren Fri.«st Sachen ausnahmslos rünk Mich in den Nacht trief-kosten des Gerichts eingeworfen hat, so hat der Rechtsanwalt keinen Anla°, an ihrer Zuverlässigkeit bei der Er-
ledigung dieser Aufgabe zu zweifeln. Er genügt dann den an
 seine Sorgfalt zu stellenden Anforderungen, wenn er dafür sorgt, da.a die Angestellte genau weiß, wann das betreffende Schriftstück eingeworfen werden muß. Das war hier der Fall. Daß Frau FuflB zwischen dem Verlassen des Büros und dem
(von ihr angenommenen) Zeitpunkt der Öffnung des Nachtbrief■ hastens jeweils noch eine gewisse Zeit für außerberufliche Besorgungen zur Verfügung hatte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach einer so langer: Zeit erorobter Pünktlichkeit könnte der Prozeßbevollmächtigte dos Klägers davon ausgenen, daß Frau FufljHl das Maß an Zuverlässigkeit
^°t, das es rechtfertigte, Ihr die Überbringung der FristSachen zun Machtbriefkasten des Oberlandesgerichts anzuvertrauen, zu demal sie in unmittelbarer Nähe des Gerichts wohnt. Eine höhere Sorgfalt war nach Lage des Falles nicht erforderlich. In dem Vertrauen, das der Proznßbevollmächtigte in die erfahrene und gerade auf den fraglichen Gebiet langjährig tätige und bewährte Kraft setzte, kann hier kein Verschulden gesehen werden. Unter den gegebenen Umständen waren für die Wahrung der Frist diejenigen Vorkehrungen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen die Fristversäumung ausschlossen (vgl. BGH VersR I960, S31*) •
Dem Kläger war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorige^. Stand daher zu gewähren.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr. Ffretzschner
 Rottmül], er
 Dr. Hoegen