In einer Kindschaftssache, die als solche bereits vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes anhängig* war, ist die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG in der Passung des Art. 4 Nr. 6a NEhelG nicht anzuwenden. November 1970 aufgehoben, Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung- in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bern-* fungsbegründungsfrist und der Beschluß des 5. Daraufhin teilte der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Anwälten unter Hinweis darauf, daß es sich um eine Feriensache handele, mit, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 2. Selbst wenn aber das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig ansehen sollte, bäten sie, dem Fristverlängerungsantrag zu entsprechen, um es ihnen zu ermöglichen, die Streitfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen, ohne daß sie genötigt seien, innerhalb der nach den alten Vorschriften berechneten Begründungsfrist eine Berufungsbegründung zu erstellen. November 1970 auf, nachdem das Berufungsgericht durch Beschluß vom 13. November 1970 beantragten sie unter Bezugnahme auf die bereits eingereichte Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. November 1970 legten sie beim Bayerischen Obersten Landesgericht sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 13. Der Rechtsstreit betrifft eine Kindschaftssache in Sinne des Nichtehelichengesetzes (§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Passung des Art. 5 Nr. 7 NEhelG), die als Kihdschaftssache im Sinne des früheren Rechts bereits vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes anhängig geworden war. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten hängt davon ab, ob die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Nr. 5 BVG in der Fassung des Art. 4 Nr. 6 a NEhelG seit dem Inkrafttreten acs Nichtehelichengesetzes für den vorliegenden Rechtsstreit gilt. Wenn das der Fall ist, wurde die Berufungsbegründungsfrist nicht durch die Gerichtsferien gehemmt (§ 223 Abs,. Nach Art. 12 § 12 Satz 1 NEhelG bleibt für einen Rechtsstreit in Kindschaftssachen, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig geworden ist, das bisher geltende Verfahrensrecht maßgebend. Gleichwohl hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Neufassung des § 200 Abs. 1 Nr. 5 GVG auch für Rechtsstreitigkeiten gelte, die vor dem Inkrafttreten des 1 ichtehelichengesetzes anhängig geworden seien. Dem mag für solche Vorschriften beizutreten sein, deren Anwendung den Beteiligten keine Nachteile bringen kann, bo bat der hier entscheidende Senat in einer Kindschaftssache, die bereits vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes anhängig geworden war, in der aber bei ihm Termin zur mündlichen Verhandlung erst nach diesem Zeitpunkt stattfand, in nichtoffent lieber Sitzung verhandelt und damit die Vorschrift des § 170 GVG in der Passung des Art. 4 Nr. 5 NEhelG für anwendbar gehalten (IV ZR 83/70). Es kann jedoch nicht anerkannt werden, daß die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG in der Passung des Art. 4 Nr. 6a NEhelG, bei der es sich ungeachtet ihrer Stellung im Gerichtsverfassungsgesetz um eine Verfahrensvorschrift handelt, durch die in Art. 12 § 12 NEhelG getroffene Ubergangsregelung nicht ausgeschaltet werde. Auch der Gesetzgeber war sich darüber klar, daß er etwas Neues schaffte, indem er Kindschaftssachen zu Feriensachen erklärte (Begründung zu Art, 3 Nr. 6 des Regierungsentwurfs eines Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder, BT-Drucksache V/3719, 30). November 1970, Da die Berufungsbegründung vorher eingegangen ist, konnte die Berufung nicht wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen werden. Damit sind der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist und der Beschluß des Berufungsgerichts, durch den dieser Antrag als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5 idF d„ Art. 4 Nr. 6 a NEhelG; NEhelG Art. 12 § 12 In einer Kindschaftssache, die als solche bereits vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes anhängig* war, ist die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG in der Passung des Art. 4 Nr. 6a NEhelG nicht anzuwenden. BGH, Besohl.v. 29. September 1971 - IV ZB 3/71 - OLG Bamberg LG Bayreuth BUNDESGERICHTSHOF »CI iv zb 3/7i BESCHLUSS in Sachen des Fernmelderaonteurs Hans Jürgen in Haus Nr. 4P - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Beschwerdeführers., Rechtsanwälte Br. in und gegen Jürgen-Heinz £ in Haus Nr. das KreisJugendamt B| , geb. am flHHP 1965, U gesetzlich vertreten durch Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und ■■ÜP in HHp \ 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Iiauß und der Bundesrichter . Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Buchholz in der Sitzung vom 29. September 1971 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. November 1970 aufgehoben, Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung- in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bern-* fungsbegründungsfrist und der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Dezember 1970 sind gegenstandslos. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.000,- DM. Gründe : 1. Im Jahre 1969 erhob der Kläger gegen den Beklagten Klage mit dem Antrag festzusteilen, daß er von dem Beklagten abstamme. Durch Urteil vom 4. August 1970 gab das Landgericht der Klage statt. Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 10. August 1970 zugestellte Urteil legtfe der Beklagte am 2. September 1970 Berufung ein. Am 6. Oktober 1970 beantragten seine Prozeßbevollmächtigten, die Prist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Daraufhin teilte der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Anwälten unter Hinweis darauf, daß es sich um eine Feriensache handele, mit, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 2. Oktober 1970 abgelaufen sein dürfte. Die Anwälte antworteten in einer längeren Erklärung, in der sie den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aufrechterhielten. Sie vertraten die Ansicht, daß der vorliegende Rechtsstreit nic> als Feriensache zu behandeln sei. Selbst wenn aber das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig ansehen sollte, bäten sie, dem Fristverlängerungsantrag zu entsprechen, um es ihnen zu ermöglichen, die Streitfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen, ohne daß sie genötigt seien, innerhalb der nach den alten Vorschriften berechneten Begründungsfrist eine Berufungsbegründung zu erstellen. Nunmehr verlängerte der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 16. November 1970. Am 3. November 1970 ging die Berufungsbegründung ein. Der Vorsitzende beraumte Verhandlungstermin auf den b. Dezember 1970 an, hob ihn jedoch durch Verfügung vom lö. November 1970 auf, nachdem das Berufungsgericht durch Beschluß vom 13. November 1970 die Berufung als unzulässig verworfen hatte. Der Beschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 20. November 1970 zugestellt. Am 26. November 1970 beantragten sie unter Bezugnahme auf die bereits eingereichte Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Am 30. November 1970 legten sie beim Bayerischen Obersten Landesgericht sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 13. November 1970 ein. Das Berufungsgericht verwarf den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom 7. Dezember 1970 als unzulässig. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, denen der Beschluß am 17. Dezember 1970 zugestellt wurde, legten auch gegen ihn am LI. Dezember 1970 beim Bayerischen Obersten Landesgericht sofortige Beschwerde ein. oC H Durch Beschluß von 30. Dezember 1970 erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung über beide sofortigen Beschwerden den Bundesgerichtshof für zuständig. 2. Der Rechtsstreit betrifft eine Kindschaftssache in Sinne des Nichtehelichengesetzes (§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Passung des Art. 5 Nr. 7 NEhelG), die als Kihdschaftssache im Sinne des früheren Rechts bereits vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes anhängig geworden war. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten hängt davon ab, ob die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Nr. 5 BVG in der Fassung des Art. 4 Nr. 6 a NEhelG seit dem Inkrafttreten acs Nichtehelichengesetzes für den vorliegenden Rechtsstreit gilt. Wenn das der Fall ist, wurde die Berufungsbegründungsfrist nicht durch die Gerichtsferien gehemmt (§ 223 Abs,. 1, 2 ZPO), so daß sie mit dem 2. Oktober 1970 ablief. Bis dahin war aber weder eine Begründungsschrift eingegangen noch die Begründungsfrist verlängert worden. Die von dem Vorsitzenden erst nach dem 2. Oktober 1970 verfügte Verlängerung wäre, wenn sie nach Fristablauf erfolgte, gegenstandslos, da die Verlängerung nur während des Fristablaufs erfolgen kann (BGjIZ 14, 148; BGH LH § 519 ZPO Nr. 38). Nach Art. 12 § 12 Satz 1 NEhelG bleibt für einen Rechtsstreit in Kindschaftssachen, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig geworden ist, das bisher geltende Verfahrensrecht maßgebend. Gleichwohl hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Neufassung des § 200 Abs. 1 Nr. 5 GVG auch für Rechtsstreitigkeiten gelte, die vor dem Inkrafttreten des 1 ichtehelichengesetzes anhängig geworden seien. Es hat sich der dahingehenden Ansicht in dem Handkommentar von Odersky zu dem Nichtehelichengesetz angeschlossen (Art. 12 § 12 Anm. 3). Er 5 meint, gewisse Verfahrensvorschriften, zu deren § 200 Abb. 2 Nr. 5 GVG gehöre, seien als eine Portentwicklung des Rechts anzusehen, die allgemein gelten und den anhängigen Verfahren ebenso zugute kommen sollten wie den zukünftigen. Es sei kein Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber bewogen haben könnte, die Anwendung dieser Vorschriften in anhängigen Verfahren zu mißbilligen. Art. 12 § 12 NEhelG stehe daher nach seinem binr und Zweck der Anwendung der in Betracht kommenden Vorschriften in anhängigen Verfahren nicht entgegen. Dem mag für solche Vorschriften beizutreten sein, deren Anwendung den Beteiligten keine Nachteile bringen kann, bo bat der hier entscheidende Senat in einer Kindschaftssache, die bereits vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes anhängig geworden war, in der aber bei ihm Termin zur mündlichen Verhandlung erst nach diesem Zeitpunkt stattfand, in nichtoffent lieber Sitzung verhandelt und damit die Vorschrift des § 170 GVG in der Passung des Art. 4 Nr. 5 NEhelG für anwendbar gehalten (IV ZR 83/70). Es kann jedoch nicht anerkannt werden, daß die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG in der Passung des Art. 4 Nr. 6a NEhelG, bei der es sich ungeachtet ihrer Stellung im Gerichtsverfassungsgesetz um eine Verfahrensvorschrift handelt, durch die in Art. 12 § 12 NEhelG getroffene Ubergangsregelung nicht ausgeschaltet werde. Man kann nicht sagen, daß § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG in seiner Neufassung eine Bestätigung des bisherigen Rechtszustands darstelle. Die Präge, oh schon nach früherem Recht Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der unehelichen Vaterschaft, die nicht nur die Zahlvaterschaft zu dem Gegenstand hatten, Feriensachen gewesen seien, soll nach der Meinung von Wieczorek noch nicht ausgetragen gewesen sein (ZPO § 200 GVG Anm. Dia); es ist aber nicht erkennbar, daß schon früher Kindschofts-sachen als Feriensachen behandelt worden sind. Auch der Gesetzgeber war sich darüber klar, daß er etwas Neues schaffte, indem er Kindschaftssachen zu Feriensachen erklärte (Begründung zu Art, 3 Nr. 6 des Regierungsentwurfs eines Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder, BT-Drucksache V/3719, 30). Zwar ist die Dringlichkeit solcher Rechtsstreitigkeiten nicht in Frage zu stellen, doch geht es nicht an, ohne eindeutige gesetzliche Grundlage diese Vorschrift von der allgemeinen Regelung des Art. 12 § 12 NEhelG auszunehmen. Der Wegfall der Hemmung des Laufs der Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision ist eine für die Betroffenen so einschnei« dende Folge, daß er nur bei einer klaren dahingehenden gesetzlichen Regelung angenommen werden könnte. Daß aber Art, 12 § 12 NEhelG sich auf die Änderung des § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG nicht beziehen soll, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich, Wenn es in der Begründung zu der entsprechenden Übergangsvorschrift -des Art. 13 § 12 des Regierungsentwurfs eines Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder (BT-Drucksache V/3719, 71) heißt, durch die Regelung erübrige sich eine Umstellung des Verfahrens, insbesondere könne es bei den im geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmitteln bleiben, so deutet das eher darauf hin, daß der Gesetzgeber Möglichkeiten der Rechtsmitteleinlegung nicht verkürzen wollte. In der vorliegenden Sache war mithin die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt. Infolge der rechtzeitig erfolgten Fristverlängerung endete sie mit dem 16. November 1970, Da die Berufungsbegründung vorher eingegangen ist, konnte die Berufung nicht wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen werden. Der Beschluß des Berufungsgericht* vom 13. November 1970 war daher aufzuheben. 3. Damit sind der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist und der Beschluß des Berufungsgerichts, durch den dieser Antrag als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach § 14 GKG festgesetzt worden. Dr. Ilauß Johannsen Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Buchholz