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BGH

Gericht: BGH

Unter den Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 10 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung fällt ein krankhafter Geisteszustand, der nach dem Grad seiner Schwere die Unterbringung des Betroffenen in einer Heilanstalt aus den in § 9 Abs. 1 des Gesetzes angegebenen Gründen erforderlich macht. Burch Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 27o November 1968 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heilanstalt nach den §§ 9 und 10 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. Bas Oberlandesgerieilt Braunschweig hält das Rechtsmittel für unbegründet» Es ist der Auffassung, daß der vom Bandgericht festgestellte Sachverhalt die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heilanstalt nach § 10 SOG- rechtfertige» Bas Bandgericht habe zwar nicht zu dem Ausdruck gebracht, ob der krankhafte Zustand des Beschwerdeführers so schwer sei, daß er nicht nur als Geistesschwäche, sondern als Geisteskrankheit, etwa im Sinn des § 6 Abs. 1 Hr. 1, des § 104. Ber Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 10 SOG sei jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift dahin auszuiegen, daß jeder als krankhaft festgestellte Geisteszustand eine Geisteskrankheit im Sinne dieser Torschrift sei, wenn er nach dem Grad seiner Schwere die Unterbringung des Betroffenen in einer Heilanstalt zu seinem eigenen Schutz oder zu dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren notwendig mache. Ba das Bandgericht hinreichend festgestellt habe, daß die von dem organischen und psychischen ICrankheitszustand des Beschwerdeführers ausgehenden Gefahren seine Unterbringung in einer Heilanstalt erforderten, sei eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich, die sofortige weitere Beschwerde vielmehr zurückzuweisen. Die Unterbringung in einer Heilanstalt dürfe daher nicht wegen einer Geistesschwäche, sondern nur entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung wegen einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinne angeordnet werden (Ids.Rp€L 1957, 152; Rpfleger 1959» 285)» Von dieser Auffassung aus müsse, so meint das vorlogende . setzlichen oder bundesrechtlichen Vorschrift, die eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 EGG betrifft« Nach Art« 99 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 GG kann jedoch durch landesgesetz dem Bundesgerichtshof für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt. Nach dem Sinn und Zweck der Verweisung auf § 28 Abs. 2 EGG, die in den angef Mr ten land esr echt--liehen Vorschriften enthalten ist, sollte der Bundesgerichtshof im Interesse der Rechtseinheit auch berufen werden, bei abweichenden Auffassungen der Oberlandesgerichte über Niedersächsisches Landesrecht, das zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört, zu entscheiden (Jansen EGG 2. wissen Richtungen von seinem ursprünglichen Gutachten abwicho Das Landgericht konnte ferner bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu dem Ergebnis kommen, daß die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heilanstalt das erforderliche Mittel sei, um Gefahren von ihm selbst sowie unmittelbar bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden„ Hach § 10 Abs«, 1 Satz 1 SOG kann unter weiteren Voraussetzungen die Unterbringung eines Geisteskranken, Rauschgift- oder Alkoholsüchtigen in einer Heil- oder Entziehungsanstalt angeordnet werden° Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben angenommen, daß danach ein Geisteskranker nur in eine Heilanstalt und ein Rauschgift- oder Alkoholsüchtiger nur in eine Entziehungsanstalt gebracht werden dürfe* Für diese Auslegung der Vorschrift spricht manches, es braucht dazu aber nicht abschließend Stellung genommen zu werden* Zwar kann huch den getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer an einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinne leidet* Es ist nicht einmal eindeutig festgestellt, ob eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche vorliegt, die eine Entmündigung nach } 6 Abs» 1 Nr» 1 BGB ermöglichen würde. Der Senat vermag der Auffassuni des Oberlandesgerichts Celle, das den Begriff der Geisteskrankheit im § 10 SOG ausschließlich im medizinischen Sinn versteht und eine Gleichste 11 ung mit anderen geistig abartigen Zuständen von vornherein ausschließt, nicht beizutreten» Vielmehr ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zuzustiromen, wenn es den Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 10 SOG unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift dahin auslegt, daß jeder als krankhaft festgestellte Geisteszustand unter sie fällt, der nach dem Grad seiner Schwere die Unterbringung des Betroffenen in eine Heilanstalt zu seinem eigenen Schutz oder zu dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren notwendig macht (ebenso OLG Braunschweig NdsRpfL i960, 232 und OLG Oldenburg NdsRpf L, 1955 > 120)«, Es ist ein mit § 10 SOG verfolgtes berechtigtes gesetzgeberisches Anliegen, das zu den Wertentscheidungen des Grundgesetzes (Art, 2, 104 GG) nicht in Widerspruch steht, zwangsweise die Unterbringung solcher Personen zu ermöglichen, die, wenn sie in Preiheft gelassen würden, selbst oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würden. meinheit führen, wenn Personen, deren Geisteszustand ein Leben in Freiheit ohne eine solche Gefährdung ausschließt, der notwendigen Unterbringung nicht zugeführt werden dürften, weil die bei ihnen bestehende geistige Beeinträchtigung gewisse medizinische oder nach anderen Bestimmungen erforderliche Toraussetzungen nicht erfüllt«, Nach dem Sinn und Zweck der Torschrift ist vielmehr ebenso, wie es bei den Unterbringungsgesetzen der anderen Bundesländer durchweg der Fall ist, darauf abzustellen, daß sie die Personen erfaßt, die in Freiheit wegen ihres Geisteszustandes für sich selbst oder andere eine Gefahr, nach dem Recht Niedersachsens eine unmittelbare Gefahr, bilden. Im übrigen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Unterbringung zu dem Schutz der eigenen Person nur erfolgen darf, wenn das Verhalten oder der Zustand des Betroffenen zugleich die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berührt (so OLG Gelle NdsRpfh 1969, 19, 205, Baumann 285; a.A, Kobelt MDR 1952, 394 und wohl auch Müller-Heidelberg/Clauss § 9 An. 2a), denn das Landgericht hat eine Gefährdung der Person und im Zusammenhang damit eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, falls der Beschwerdeführer in Freiheit gelassen würde, fe Die sofortige weitere Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 51 StGB Art. 10 GG § 14 ZPO
HeilanstaltVorschriftsinnenSOGBeschwerdeführersUnterbringungLandgerichtBrBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGrHZ:	ja
 ls»: Ges. über die öffentliche Sicherheit u. Ordnung v. 21* März 1951, GVB1 79, §§ 9, 10
Unter den Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 10 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung fällt ein krankhafter Geisteszustand, der nach dem Grad seiner Schwere die
 Unterbringung des Betroffenen in einer Heilanstalt aus den in § 9 Abs. 1 des Gesetzes angegebenen Gründen erforderlich macht.
MI, Heschl. ir. 8. April 1970 - I? WB 5/70 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
IV ZB
BESCHLUSS
in der Unterbringungssache
 beireffend den Zimmermann Paul K zuletzt wohnhaft in zur Zeit im Miedersieheisehen Landeakrankenhaus
f
beigeordnet Rechtsanwalt Br*
in
 
Her IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshöfs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hr. Hauß und der Bundes-riehter Wüstenberg, Br« Pfretzschner, Br« Reinhardt und Br* Bukow in der Sitzung vom 8. April 1970
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der 8* Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 24 o November 1969 wird zurückgewie sen.
Dem Beschwerdeführer wird das Armenrecht für die sofortige weitere Beschwerde versagt.
G_r_ U_ n_ d_ e_ f
I.
Burch Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 27o November 1968 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heilanstalt nach den §§ 9 und 10 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVB1 79; SOG) ange-ordnet. Die von dem Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 24* November 1969 zurückgewiesen* Gegen den Beschluß hat der Beschwerdeführer sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
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Bas Oberlandesgerieilt Braunschweig hält das Rechtsmittel für unbegründet» Es ist der Auffassung, daß der vom Bandgericht festgestellte Sachverhalt die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heilanstalt nach § 10 SOG- rechtfertige» Bas Bandgericht habe zwar nicht zu dem Ausdruck gebracht, ob der krankhafte Zustand des Beschwerdeführers so schwer sei, daß er nicht nur als Geistesschwäche, sondern als Geisteskrankheit, etwa im Sinn des § 6 Abs. 1 Hr. 1, des § 104. Hr« 3 und des § 114 Ml, anzusehen sei, und ob es sich dabei um eine Geisteskmnkheit im medizinischen Sinn handele. Ber Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 10 SOG sei jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift dahin auszuiegen, daß jeder als krankhaft festgestellte Geisteszustand eine Geisteskrankheit im Sinne dieser Torschrift sei, wenn er nach dem Grad seiner Schwere die Unterbringung des Betroffenen in einer Heilanstalt zu seinem eigenen Schutz oder zu dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren notwendig mache. Ba das Bandgericht
 hinreichend festgestellt habe, daß die von dem
 organischen und psychischen ICrankheitszustand des Beschwerdeführers ausgehenden Gefahren seine Unterbringung in einer Heilanstalt erforderten, sei eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich, die sofortige weitere Beschwerde vielmehr zurückzuweisen.
An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Braunschweig gehindert durch auf weitere Beschwerden ergangene Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle, nach denen § 10 SOG einschränkend auszulegen sei, weil die Vorschrift das Grundrecht der persönlichen Freiheit berühre. Die Unterbringung in einer Heilanstalt dürfe daher nicht wegen einer Geistesschwäche, sondern nur
 entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung wegen einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinne angeordnet werden (Ids.Rp€L 1957, 152; Rpfleger 1959» 285)» Von dieser Auffassung aus müsse, so meint das vorlogende . Gherlandesgerioht, der angefochtene Beschluß aufge-hohen und die Sache an das Landgericht z urückverwiesen werden zur weiteren Aufklärung darüber, oh hei dem Kläger eine über die Geistesschwäche hinausgehende Geisteskrankheit besteheo
 Bas Oberlandesgericht Braunschweig hat daher Sache dem Bundesgerichtshof zur Entseheidung
IIo
 Die Voraussetzungen für die Vorlage sind gegeben»
Es handelt sich um die Auslegung des § 10 SOG, einer Vorschrift des Landes Eiedersachsen, die nach § 12 Satz I SOG im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17» Mai 1898 (FGG) anzuwenden ist, Berner ist in Art. 7 des Hiedersächsi-schen Gesetzes über die freivillige Gerichtsbarkeit vom 14« Mai 1958 (GVB1 117) bestimmt, daß für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesrecht den ordentlichen Gerichten übertragen sind, die §§ 2 bis 34 EGG entsprechend gelten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Damit gilt auch § 28 Abs. 2 EGG, der unter den näher angegebenen Voraussetzungen die Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof vorsieht, Diese Bestimmung bezieht sich auf die Auslegung einer reichsge-
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setzlichen oder bundesrechtlichen Vorschrift, die eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 EGG betrifft« Nach Art« 99 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 GG kann jedoch durch landesgesetz dem Bundesgerichtshof für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt. Nach dem Sinn und Zweck der Verweisung auf § 28 Abs. 2 EGG, die in den angef Mr ten land esr echt--liehen Vorschriften enthalten ist, sollte der Bundesgerichtshof im Interesse der Rechtseinheit auch berufen werden, bei abweichenden Auffassungen der Oberlandesgerichte über Niedersächsisches Landesrecht, das zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört, zu entscheiden (Jansen EGG 2. Aufl. § 28 Anra, 33; vgl. BGHZ 38, 36) 0 Der Vorlage steht also nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht Braunschweig bei der Auslegung einer landesrecht-Xichen Vorschrift von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts des Landes Niedersachsen abweichen
 Will o
Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß es einer Entscheidung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage bedarf, ist für den Bundesgerichtshof bindend
(BGHZ	359jo	Es ist auch nicht in Zweifel zu ziehen,
 daß die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts über die Voraussetzungen, unter denen die Anordnung der Unterbringung einer Person in einer Heilanstalt zulässig ist, von derjenigen des Oberlandeegerichts Gelle abweicht0
~ 6 ~
III.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Bandgerichts ist ebenso wie die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts frist- und formgerecht eingelegt» Der beigeordnete Rechtsanwalt hat sie "namens des Untergebrachten", also offenbar auf Grund mündlicher Bevollmächtigung durch diesen, erhoben. Ihm steht aber auch e in eigenes Be schwerdere cht zu (LG Olden-bürg ids&pflo 1952, 14; Baumann, Unterbringungsrecht 358). Das Rechtsmittel ist unbegründet« ;
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer an Prunksucht leide, daß jedoch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht zulässig sei, weil eine Entziehungsbehandlung keinen Erfolg verspreche» Diese Ausführungen sind rechtlich unangreifbar»
Das Landgericht hat weiter festgestellt, bei dem Beschwerdeführer seien von der Intelligenz her keine Ausfälle vorhanden, die die Annahme einer Geisteskrank-heit oder auch nur einer Geistesschwäche rechtfertigen könnten» Der Beschwerdeführer leide jedoch an einem organischen Hirnschaden, der durch das Zusammenwirken einer lirnhautblutung, einer Epilepsie, eines anhaltenden Alkoholmißbrauchs und möglicherweise eines früheren Hirn-traumas verursacht sei» Der Hirnschaden habe zu krankhaften Wesens Veränderungen geführt, die die Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem solchen Maß herabgesetzt hätten, daß man ihm im unterstellten Fall einer Straftat die Fähigkeit absprechen müßte, das Unerlaubte der lat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§51 Abs. 1 StGB)»
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Aus der festgestellten Geisteskrankheit drohten dem Beschwerdeführer seihst und der Allgemeinheit Gefahren» Der auch körperlich schwer erkrankte Beschwerdeführer würde infolge der geistigen Erkrankung nicht in dem erforderlichen Hai für sich sorgen, insbesondere sich nicht der notwendigen ärztlichen Behandlung unterziehen» Im Falle der Entlassung aus dem ITiedersächsischen
 Landeskrankenhaus würde der Beschwerdefihrer mit Sicher-
heit alsbald in der Obdachlosenunterkunft und bei seinem
 früheren Leben landen» Ir würde sich, weil er krankheitsbedingt die rerheerenden folgen nicht erkennen könne, erneut in erheblichem Maß dem AlkchoigenuB hingebeno Danach würde die hirnorganische Schädigung ebenso weiter ihren Fortgang nehmen, wie sich auch das übrige Kraniche its bi Id verschlechtern würde» Auf sic1 allein gestellt.würde der Beschwerdeführer, ob mit oder ohne Alkoholmißbrauch, alsbald verwahrlosen und verelenden» Er würde auch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeuten, da er auf Grund seiner Steuerung s Unfähigkeit in Verbindung mit seinem körperlichen Leiden dem Straßenverkehr nicht mehr gewachsen sei und nicht zu übersehende Reaktionen mit der Umwelt herauf-beschwören würde, wie dies in der Vergangenheit bereits mehrfach der Fall gewesen sei»
Diese Feststellungen halten den verfahrensrechtlichen linwendungen der sofortigen weiteren Beschwerde stand» Es ist kein Hechtsfehler, daß das Landgericht sich ein Urteil über den Geisteszustand des Beschwerde*-führers auch auf Grund der gutachtlichen Äußerungen des Privatdozenten Dr.	gebildet	hat,	der in seinem
 schriftlichen Gutachten ausgeführt hatte, der Beschwerde-
 
führer ldde nicht an einer Geisteskrankheit im Sinne der medizinischen Definition, sondern an einer Geistesschwäche im Sinne der Entmündigungsgesetzgebung, und der die Hotwendigkeit einer Unterbringung des Beschwerdeführers zurückhaltend beurteilt hatte. Da der Sachverständige sich in der vor dem Landgericht durchgeführten Verhandlung dem Gutachten des Saehverstän-digen Medizinaldirektor Br.	anschloß, daß bei
 dem Beschwerdeführer ein Hirnschaden bestehe, konnte das Landgericht von einer die Steuerungsfähigkeit weitgehend beeinträchtigenden Hirnschädigung ausgehen0 Die verwerteten Gutachten hatten in den mitgeteilten Beobachtungen und Symptomen eine reale und tragfähige Beurtei-lungsgrundlageo Das Landgericht hatte nach seinem Ermessen darüber zu befinden, ob es noch der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen bedurfte; diese war nicht schon deshalb geboten, weil Br* feldmann zu dem Obergutachter bestellt worden war, nachdem der Beschwerdeführer einen anderen Gutachter als angeblich voreingenommen bezeichnet hatte, und weil Dr*	später in ge-
wissen Richtungen von seinem ursprünglichen Gutachten abwicho Das Landgericht konnte ferner bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu dem Ergebnis kommen, daß die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heilanstalt das erforderliche Mittel sei, um Gefahren von ihm selbst sowie unmittelbar bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden„
Hach § 10 Abs«, 1 Satz 1 SOG kann unter weiteren Voraussetzungen die Unterbringung eines Geisteskranken, Rauschgift- oder Alkoholsüchtigen in einer Heil- oder Entziehungsanstalt angeordnet werden° Das Landgericht
 und das Oberlandesgericht haben angenommen, daß danach ein Geisteskranker nur in eine Heilanstalt und ein Rauschgift- oder Alkoholsüchtiger nur in eine Entziehungsanstalt gebracht werden dürfe* Für diese Auslegung der Vorschrift spricht manches, es braucht dazu aber nicht abschließend Stellung genommen zu werden*
Denn der Jeschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen, nach denen er als Geisteskranker in eine Heilanstalt eingewiesen werden darf*
Zwar kann huch den getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer an einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinne leidet* Es ist nicht einmal eindeutig festgestellt, ob eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche vorliegt, die eine Entmündigung nach } 6 Abs» 1 Nr» 1 BGB ermöglichen würde. Eine solche Feststellung war aber auch in dem vorliegenden Verfahren nicht zu treffen, da es auf sie nicht ankärae*
Der Senat vermag der Auffassuni des Oberlandesgerichts Celle, das den Begriff der Geisteskrankheit im § 10 SOG ausschließlich im medizinischen Sinn versteht und eine Gleichste 11 ung mit anderen geistig abartigen Zuständen von vornherein ausschließt, nicht beizutreten» Vielmehr ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zuzustiromen, wenn es den Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 10 SOG unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift dahin auslegt, daß jeder als krankhaft festgestellte Geisteszustand unter sie fällt, der nach dem Grad seiner Schwere die Unterbringung des Betroffenen in eine Heilanstalt zu seinem eigenen Schutz oder zu dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren
 
notwendig macht (ebenso OLG Braunschweig NdsRpfL i960, 232 und OLG Oldenburg NdsRpf L, 1955 > 120)«, Es ist ein mit § 10 SOG verfolgtes berechtigtes gesetzgeberisches Anliegen, das zu den Wertentscheidungen des Grundgesetzes (Art, 2, 104 GG) nicht in Widerspruch steht, zwangsweise die Unterbringung solcher Personen zu ermöglichen, die, wenn sie in Preiheft gelassen würden,
 selbst oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würden. Es könnte zu Unzuträglichkeiten und Mißständen sowohl für die Betroffenen selbst wie für die Allge-
meinheit führen, wenn Personen, deren Geisteszustand ein Leben in Freiheit ohne eine solche Gefährdung ausschließt, der notwendigen Unterbringung nicht zugeführt werden dürften, weil die bei ihnen bestehende geistige Beeinträchtigung gewisse medizinische oder nach anderen Bestimmungen erforderliche Toraussetzungen nicht erfüllt«, Nach dem Sinn und Zweck der Torschrift ist vielmehr ebenso, wie es bei den Unterbringungsgesetzen der anderen Bundesländer durchweg der Fall ist, darauf abzustellen, daß sie die Personen erfaßt, die in Freiheit wegen ihres Geisteszustandes für sich selbst oder andere eine Gefahr, nach dem Recht Niedersachsens eine unmittelbare Gefahr, bilden. Es ist deshalb nicht entscheidend , daß in § 10 SOG, anders als in den Unterbringungsgesetzen mancher Länder, nicht neben der Geisteskrankheit die Geistesschwäche angeführt ist, die nur einen quantitativ minderen Grad der geistigen Abartigkeit bezeichnet (so BayObLGZ 1962, 333 zu Art. 1 des Bayer. Verwahrungsgesetzes vom 30. April 1952,
GTB1 163). Bas Niedersächsische Unterbringungsrecht ist in demselben Umfang wie das Unterbringungsrecht anderer Länder einer teleologischen Auslegung zugänglich
 xi —
(Baumann 240). So kann etwa auch bei angeborenem Schwachsinn, wenn er zu der in § 9 Abs. I SOG- vorausgesetzten Gefährdung führt, die Anordnung der Unterbringung in frage kommen (ebenso Müller-Heidelberg/Clauss SOG 2. Aufl, § 10 Anm. 2). Stets wird jedoch gefordert, daß der Geisteszustand des Betroffenen und die sonstigen Verhältnisse kein weniger eingreifendes Mittel zur Vermeidung der Gefährdung zülassen; darin findet der Anwendungsbereich der Vorschrift seine notwendige, sorgfältig zu beachtende Begrenzung.
In dem angefochtenen Beschluß wird dargelegt, daß es bei dem Beschwerdeführer, wenn er sich selbst Überlassen bliebe, infolge seiner geistigen Abartigkeit zu weiteren körperlichen und geistigen Schädigungen kommen würde, und daß sein auf dieser Abartigkeit beruhendes Verhalten gefährliche Situationen im Straßenverkehr sowie Reaktionen in der Umwelt herbeiführen würde. Bern Beschluß des Landgerichts kann ferner entnommen werden, daß geringere Mittel als die Unterbringung nicht ausreichen, um die bezeichnet er- Gefahren zu verhüten.
Damit sind auch (±e Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SOG rechtlich einwandfrei dargetan. Insbesondere ist das Erfordernis der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegeben. In dem angefochtenen Beschluß heißt es, daß der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung aus dem Landeskrankenhaus mit Sicherheit alsbald In die Obachlosenunterkunft gelangen und sein früheres Leben, das ihn bereits weitgehend habe verwahrlosen lassen, fortsetzen werde. Das genügt, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung anzunehmen, auf die sich die Lebensweise und der Sustand des Beschwerdeführers auswirken würde.

-"12. -
Im übrigen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Unterbringung zu dem Schutz der eigenen Person nur erfolgen darf, wenn das Verhalten oder der Zustand des Betroffenen zugleich die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berührt (so OLG Gelle NdsRpfh 1969,
 19, 205, Baumann 285; a.A, Kobelt MDR 1952, 394 und wohl auch Müller-Heidelberg/Clauss § 9 Anm. 2a), denn
 das Landgericht hat eine Gefährdung der Person und im Zusammenhang damit eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, falls der Beschwerdeführer in Freiheit gelassen würde, fe
 Die sofortige weitere Beschwerde war demnach zurückzuweisen. Dem Antrag, die BntScheidung zurückzustellen, bis eine Operation des Beschwerdeführers durchgeführt sei, ist schon det ialb nicht stattzugeben, weil vom Gericht der weiteren Beschwerde neue Tatsachen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können.*.
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IV,
Das Armenrecht für die sofortige weitere Beschwerde war dem Beschwerdeführer zu versagen, v/eil die Rechts~ verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (! 12 Satz X SOG-, § 14 EGG, § 114 ZPO)0
Dr. Hauß	Wüstehberg	Dr.	Pfretzschner
 Br* Eelnhardt	Dr*	Bukow