Durch Beschluß des Amtsgerichts in D 11s Februar 1953 ist der am vom geborene Minderjährige der vorläufigen Fürsorgeerziehung überwiesen worden» Auf den am 24- . Juni 1933 der endgültigen Fürsorgeerziehung Überwiesen worden» Gleichzeitig hat das Amtsgericht die Fortdauer der Fürsorgeerziehung über das ifl Lebensjahr, jedoch nicht über die Vollendung des 21i Lebensjahres hinaus angeordnet o Gegen diesen ihm am 7° Juli 1953 zugestellten Beschluß hat der Minderjährige am. 108) vertreten hat, daß nach Vollendung des 13» Lebensjahres die endgültige Fürsorgeerziehung auch dann nicht mehr angeordnet werden, kann? 292)o Von dieser Rechtsansicht will das verlegende Oberlandesgericht abweichen, Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben» Das Landgericht hat die von dem Minderjährigen gegen den Beschluß des Amtsgerichts, eingelegte sofortige Beschwerde mit Recht zurückgewiesen» Das Landgericht hätte allerdings? den Beschluß des Amtsgerichts aufheben und den Antrag auf Überweisung des Minderjährigen in die endgültige Fürsorgeerziehung zurückweisen müssen» Fach der vom'erkennenden Senat vertretenen Rechtsansicht? zurlickzuweisen■»■ Denn das Gericht der ersten Beschwerde hat nicht nur nachzuprüfen, ob in dem Zeitpunkt, als der Beschluß des Amtsgerichts erging? die dann § 72"a JWG auch über die Vollendung des 19, Lebensj hinaus fortgeführt werden könnte» Gegen diese Ansicht braucht nicht entscheidend zu sprechen, daß nach § 65 Abs 6 JWG die ■ sofortige''Beschwerde auf schiebende 'Wirkung hat .7 und nach § 70 Abs 2 JWG die Ausführbarkeit der Pursorgeer-| Ziehung erst mit der Rechtskraft des Beschlusses eihtritlu § 65 Abs 6 JWG- enthält .-eine Sonderregelung gegenüber § 24 .FGG? Wirkung verliert," Er behält mindestens seine rein verfäh-rensrechtlichen Wirkungen, Ein Beschluß aber, der im wesenl liehen nur verfahrensrechtliche Wirkungen hat, ist noch keine Anordnung einer endgültigen Fürsorgeerziehung, die Grundlage'für die spätere Fortführung über das vollendete! •Im -Hinblick auf seine weit Tragenden und einschneidender, Folgen für den Minderjährigen kann es sich nur um eine solche Anordnung handeln, von der feststeht, daß sie allenfalls noch aus Rechtsgründen, nicht aber allein schon ■ durch das Hinzutreten neuer Tatsachen in ihrem Bestand erschüttert werden kann. Wird die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts, durch den der Minderjährige der endgültigen Fürsorgeerziehung überwiesen 1st, zurückgej wiesen, so hat es nach dem Wortlaut der Beschlußformel allerdings den Anschein, als enthalte der Beschluß des Vormundschaftsgerichts den staatlichen Befehl, durch weif chen die endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet wird. ist es in Wahrheit auch der Beschluß dieses Gerichts, durch welchen, die Fürsorgeerziehung angeordnet ist» Der auf die weitere Beschwerde ergehende Beschluß enthält . Vollendung des 19= Lebensjahres des Minderjährigen näher bevorsteht, schön im ersten Rechtszug eingehend geprüft wird,'ob die , Voraussetzungen für die Überweisung zur endgültigen Fürsorgeerziehung gegeben sind» Andernfalls bestünde die Gefahr, daß einzelne Amtsgerichte die endgültige Fürsorgeerziehung ohne erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts an-ordnen, um den Minderjähriger,, auch wenn er kurze Zeit darauf das 19o Lebensjahr vollendet, auf jeden Fall noch zur. Der. Gerichten kommt es nicht zu, das Gesetz in dieser Weise aufzulockern» Auch wenn die Fürsorgeerziehung zu dem besten des Minderjährigen angeordnet wird, enthält sie doch einen weitgehenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Jugendlichen» Mit Rücksicht darauf ist es Aufgabe zurufen, um sie nochmals zu überprüfen und gegebenenfallsfg zu änderno Ebenso wie das Gericht der ersten Beschwerde alle Tatsachen berücksichtigen muß, die bis zu dem Zeit punkt, in dem der Beschluss zur Zustellung an den Empfängf gegeben wird, vorgebracht werden (vgl KGJ 46, 1), muß es. dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, die Gewißheit ihres späteren Eintritts sei für die Entscheidung erheblich» Bas Landgericht hätte es daher nur berücksic-tigen können, wenn der Minderjährige das 15= Lebensjahr vollendet hätte, bevor der Beschluß zur Post gegeben vur de0 Ben Umstand, daß diese Tatsache kurze Zeit darauf eintrat, mußte es unbeachtet lassen. das Gericht der weiteren Beschwerde diesen Umstand nicht beachten» Die weitere Durchführung der endgültigen Fürsorgeerziehung ist mit der Vollendung des 19oLebensjahres rechtlich nicht unzulässig geworden» Wenn sie nur vorher angeordnet ist, kann sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus nach § 72 a JWG- fortgeführt werden.« Somit hat für das Gericht der weiteren Beschwerde der , Umstand, daß der Minderjährige, nachdem der Beschluß des Beschwerdegerichts erlassen' ist, das 19» Lebensjahr vollendet hat, außer Betracht zu bleiben. Nach § 72 Abs 5 JWG kann aber der Beschluß des Vormundschaftsgerichts, durch den.die Fortführung der Fürsorgeerziehung angeordnet ist,-nicht angefochten werden. Das Landgericht hätte daher die Beschwerde des Minderjährigen, soweit sie sich gegen, den ■' die Fortführung der Fürsorgeerziehung ancrdnenden. hat der Bundesgerichtshof es bei der Entscheidung des Landgerichts bewenden lassen und die sofortige Beschwerde des Minderjährigen in vollem Umfang als unbegründet zurackgewieseuo Schmidt Vo Werner Johann sen.
Für das Nachschlagewerk: Für die Amtliehe Sammlung» JWG §§ 655 72 Die endgültige Fürsorgeerziehung kann nach der Vollendung des IQ. Lebensjahres des Minderjährigen nicht mehr ringe ordne tt, wer deiriv Maßgebender Zeitpunkt für die Erreichung dieser Altersstufe ist im Fall der. Einle-i gung von Rechtsmitteln;der Zeitpunkt,:in dem der Beschluß des Gerichts1 des .'ersten Beschwerderechtszuges ..Landgericht, ) zur Zustellung an die Empfänger-zur Post gegeben wird. - --:.u; Aktenzeichens TV ZB 3/54 Beschluß des BGH vom 5. Februar 1954 LG Dortmund In dem Verfahr lie treffend die Fürsorgeerziehung des am 29 „ Oktober 1934 geborenen Günter aus • KflBM RWOKtKKtKKk:..traße •« zur Zeit im St* IvlMHBHPstift in Ä||Hi der minderjährige Günter Tl seine Mutter« Ehefrau Maria S gs c o istraße sein Vormund, Lehrer Josef Kl das Jugendamt der Stadt L4MHI das Landesjugendamt Westfalen 11 fy&.z der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5» Februar 1954 unter Mitwirkung des; Senatspräsl Renten Schmidt und der Bundesrichter Raske« Joh.annsen« ■nv-o von Werner und Wüs tenberg Die sofortige Beschwerde des minderjährigen. Günter figgemanh gegen den Beschluß der 9, Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 22o Oktober 1953 wird als unbegründet zurückge wie seno ij|L « m ■ray w M, * ! Is-' f iu w> . P* i 4 .Wä- wk 0 t‘- .'*uatw I:! ’••••• - <S r ü n d ilffSHlIi &1GM «Is #1 Durch Beschluß des Amtsgerichts in D 11s Februar 1953 ist der am vom geborene Minderjährige der vorläufigen Fürsorgeerziehung überwiesen worden» Auf den am 24- . Juni 1 953 eingegangenen Antrag ist er scdann' durch Beschluß desselben Amtsgerichts vom 26. Juni 1933 der endgültigen Fürsorgeerziehung Überwiesen worden» Gleichzeitig hat das Amtsgericht die Fortdauer der Fürsorgeerziehung über das ifl Lebensjahr, jedoch nicht über die Vollendung des 21i Lebensjahres hinaus angeordnet o Gegen diesen ihm am 7° Juli 1953 zugestellten Beschluß hat der Minderjährige am. 160 Juli 1953 sofortige Beschwerde eingelegt, die durch den Beschluß der 9» .Zivilkammer des . Landgerichts Dortmund vom 22« Oktober 1953 zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen ihm am 29» Oktober 1953 zugestellten Beschluß hat der Minderjährige sich mit einer am 10, November 1953 bei dem Landgericht eingegangenen Eingabe gewandt« Er hat darin erklärt, er wolle den Beschluß an-fechten, und gebeten, ihm das Armenrecht zu bewilligen und ihm einen Anwalt beizuordnen, der seine Beschwerde unterschreibe. Er ist durch ein Schreiben des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27, November 1953 über die für die sofortige Beschwerde zu beachtenden Förmlichkeiten belehrt worden. Daraufhin hat er am 1. Dezember 1953 durch einen Bevollmächtigten zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts nochmals gegen den Beschluß des Landgerichts Beschwerde eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten. Diese hat ihm das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20. Dezember 1953 gewährt. Zur Begründung seiner Beschwerde beruft der Minderjährige sich darauf, er sei an dem Tage, als ihm der Beschluß des Landgerichts zügestellt , v-'jäff U 711 wurde? 19 Jahre alt gewordene Das QToerlandesgericht stellt sich, auf den in der Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Standpunkt? den'auch der erkennende Senat in seinen Beschlüssen vom 29* Oktober 1951 - IV ZB 47/51 - und vom 110 November 1955 - IV ZB 93/53 -.(NJW 1954? 108) vertreten hat, daß nach Vollendung des 13» Lebensjahres die endgültige Fürsorgeerziehung auch dann nicht mehr angeordnet werden, kann? wenn der Antrag schon früher gesteilt und eine vorläufige Fürsorgeerziehung angeördnet worden ist. Das Oberlandesgericht ist .jedoch der Ansicht? es genüge? wenn das Amtsgericht dir- endgültige-Fürsorgeerziehung angeordnet habe? bevor der Minderjährige 19 Jahre alt geworden, sei» Das Oberhändesgericht möchte daher die sofortige Beschwerde zurückweisen? es sieht sich daran aber durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehindert und hat die Sache gemäß § §8 FGG- dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, . .Die Vorlage ist zu Re cht erfolgt, lach der vom Kammergericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht kommt als maßgebender Zeitpunkt für die Vollendung, des 19c Lebensjahres derjenige in Betracht? an dem die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erlassen wird, :vl Darauf? ob das Amtsgericht die endgültige Fürsorgeerziehung bereits vorher angeordnet hat, kommt es nicht an (vgl JFG 11? 87)c Als Zeitpunkt des Erlasses des Beschlus ses hat das Kammergericht den Zeitpunkt angesehen? in dem das Landgericht den Beschluß gefaßt hat (OLG- 46? 215; ZBl JE 21? 292)o Von dieser Rechtsansicht will das verlegende Oberlandesgericht abweichen, Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben» Das Landgericht hat die von dem Minderjährigen gegen den Beschluß des Amtsgerichts, eingelegte sofortige Beschwerde mit Recht zurückgewiesen» Das Landgericht hätte allerdings? wenn der Minderjährige noch während der Dauer der Beschwerdeinstanz das 19» Lebensjahr vollendet hätte? den Beschluß des Amtsgerichts aufheben und den Antrag auf Überweisung des Minderjährigen in die endgültige Fürsorgeerziehung zurückweisen müssen» Fach der vom'erkennenden Senat vertretenen Rechtsansicht? von der- abzuweichen kein Anlaß besteht? kann die endgültige Fürsorgeerziehung nach Vollendung des 19» Lebensjahres des Minderjähriger.. . nicht mehr angeordnet werden» Zwar war der Minderjährige? als der Beschluß des Amtsgerichts erging? noch nicht 19 Jahre alt» Der Beschluß des Amtsgerichts ist daher zu E. e oh t e r g an g en 9 1c; Dieser Umstand kann aber allein nicht dazu führen» die Beschwerde eines Minderjährigen? der sich auf di© später eingetretene Vollendung des 19» Lebensjahres beruft? zurlickzuweisen■»■ Denn das Gericht der ersten Beschwerde hat nicht nur nachzuprüfen, ob in dem Zeitpunkt, als der Beschluß des Amtsgerichts erging? die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren? sondern es hat auch neue und auch die nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts eingetretenen Tatsachen zu berücksichtigen. Die Beschwerde müßte nur dann ohne weiteres zurückgewiesen werden? wenn die vom Amtsgericht ausgesprochene Überweisung schon als Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung anzusehen wäre? die dann § 72"a JWG auch über die Vollendung des 19, Lebensj hinaus fortgeführt werden könnte» Gegen diese Ansicht braucht nicht entscheidend zu sprechen, daß nach § 65 Abs 6 JWG die ■ sofortige''Beschwerde auf schiebende 'Wirkung hat .7 und nach § 70 Abs 2 JWG die Ausführbarkeit der Pursorgeer-| Ziehung erst mit der Rechtskraft des Beschlusses eihtritlu § 65 Abs 6 JWG- enthält .-eine Sonderregelung gegenüber § 24 .FGG? wonach der Beschluß, des Amtsgerichts mit seinem Erlaß -vollziehbar wird« § 70 Abs 2 JWG spricht die sich daraus ergebende Rechtsfolge nochmals aus» Die Bestimmungen beziehen sich in erster Linie auf den Vollzug des Beschlus- | ses. Sie' ergeben nicht, daß der ar.gefechtere Beschluß jede! Wirkung verliert," Er behält mindestens seine rein verfäh-rensrechtlichen Wirkungen, Ein Beschluß aber, der im wesenl liehen nur verfahrensrechtliche Wirkungen hat, ist noch keine Anordnung einer endgültigen Fürsorgeerziehung, die Grundlage'für die spätere Fortführung über das vollendete! 19» Lebensjahr sein kann» Die Anordnung, um die es sich hier handelt, ist nicht nur ein im wesentlichen reiner Verfahrensakt, ein nur verfahrensrechtliches Geschehen, sondern ein staatlicher Befehl gegen den Minderjährigen, •Im -Hinblick auf seine weit Tragenden und einschneidender, Folgen für den Minderjährigen kann es sich nur um eine solche Anordnung handeln, von der feststeht, daß sie allenfalls noch aus Rechtsgründen, nicht aber allein schon ■ durch das Hinzutreten neuer Tatsachen in ihrem Bestand erschüttert werden kann. Eine vom Amtsgericht ausgesprochl ne, mit der sofortigen Beschwerde angefoc-htene Überweisurij zur endgültigen Fürsorgeerziehung entspricht diesen Anfor| derungen nicht. Wird die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts, durch den der Minderjährige der endgültigen Fürsorgeerziehung überwiesen 1st, zurückgej wiesen, so hat es nach dem Wortlaut der Beschlußformel allerdings den Anschein, als enthalte der Beschluß des Vormundschaftsgerichts den staatlichen Befehl, durch weif chen die endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet wird. Diese am Wortlaut der Formel haftende Betrachtungsweise wird dem sachlichen Inhalt der Beschlüsse jedoch nicht gerechte Da das Gericht des ersten Beschwerderechtszuges uneingeschränkt neue Tatsachen zu berücksichtigen hat? ist es in Wahrheit auch der Beschluß dieses Gerichts, durch welchen, die Fürsorgeerziehung angeordnet ist» Der auf die weitere Beschwerde ergehende Beschluß enthält . demgegenüber nur den Ausspruch 'darüber , daß der vom' Land- -'gericht erlassene Beschluß unter Berücksichtigung der 1 damals gegebenen tatsächlichen Verhältnisse den Gesetzen fff gemäß ergangen ist» Dieser' hier vertretene Standpunkt wird auch allein der Bedeutung der in den § § 6 3 s 72 JWG vorgeschriebenen Altersstufen", über die der Senat in seinem oben angeführten, in NJ'W 1954, 108 veröffentlichten Beschluß nähere Ausführungen gemacht hat, gerecht» Sie bietet die Gewähr dafür, daß auch dann, wenn die. Vollendung des 19= Lebensjahres des Minderjährigen näher bevorsteht, schön im ersten Rechtszug eingehend geprüft wird,'ob die , Voraussetzungen für die Überweisung zur endgültigen Fürsorgeerziehung gegeben sind» Andernfalls bestünde die Gefahr, daß einzelne Amtsgerichte die endgültige Fürsorgeerziehung ohne erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts an-ordnen, um den Minderjähriger,, auch wenn er kurze Zeit darauf das 19o Lebensjahr vollendet, auf jeden Fall noch zur. Fürsorgeerziehung zu bringen» Mag ein solches Vorgehen auch aus besten Absichten geschehen, so würde darin doch ' ein 'Gesetzesverstoss liegend Wenn die im Jugendwohlfahrtsgesetz gesetzten Altersstufen als zu niedrig empfunden werden, 1st es Aufgabe des‘Gesetzgebers,. sie heraufzusetzen.» Der. Gerichten kommt es nicht zu, das Gesetz in dieser Weise aufzulockern» Auch wenn die Fürsorgeerziehung zu dem besten des Minderjährigen angeordnet wird, enthält sie doch einen weitgehenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Jugendlichen» Mit Rücksicht darauf ist es Aufgabe . ■. ft-.. ;• V- I i 11; der Gerichte, in jedem Rechtszug sorgfältig zu prüfen,' ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese einschneidende Maßnahme gegeben sind» 20) Dennoch kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, da der Minderjährige das 15= Lebensjahr erst vollendet hat, nachdem die Beschwerdeinstanz beim Landgericht bereits beendet war» Biese Instanz endete in dem Augenblick, als der Beschluß des Landgerichts aus dem inneren Bereich des Gerichts herausging', als er zur Zustellung an die Empfänger zur Post gegeben wurde, Bamit gab das Gericht nach außen zu erkennen, daß es den Beschluß in der Form, wie er- gefaßt war, tatsächlich erlassen hatte» Baß die Postordnung dem Absender ermöglicht, aufgegebene Postsendungen, bevor sie dem Empfänger zugestellt Bind, zuruckzu rufen, muß außer Betracht bleiben. Es würde den Geschäfts gang der Gerichte unerträglich erschweren, wenn diese ver pflichtet wären, auf Grund eines neuen Vorbringens der Parteien Beschlüsse, die bereits auf den Weg zu den für ihren Empfang bestimmten Personen gebracht sind, zurück-. zurufen, um sie nochmals zu überprüfen und gegebenenfallsfg zu änderno Ebenso wie das Gericht der ersten Beschwerde alle Tatsachen berücksichtigen muß, die bis zu dem Zeit punkt, in dem der Beschluss zur Zustellung an den Empfängf gegeben wird, vorgebracht werden (vgl KGJ 46, 1), muß es. auch alle die Tatsachen beachten, die sich bis zu diesem. Zeitpunkt ereignen und dem Gericht auf andere Weise bekannt werden.o Tatsachen, die sich erst später ereignen, .. dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, die Gewißheit ihres späteren Eintritts sei für die Entscheidung erheblich» Bas Landgericht hätte es daher nur berücksic-tigen können, wenn der Minderjährige das 15= Lebensjahr vollendet hätte, bevor der Beschluß zur Post gegeben vur de0 Ben Umstand, daß diese Tatsache kurze Zeit darauf eintrat, mußte es unbeachtet lassen. Ebenso darf äubh. das Gericht der weiteren Beschwerde diesen Umstand nicht beachten» Die weitere Durchführung der endgültigen Fürsorgeerziehung ist mit der Vollendung des 19oLebensjahres rechtlich nicht unzulässig geworden» Wenn sie nur vorher angeordnet ist, kann sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus nach § 72 a JWG- fortgeführt werden.« Somit hat für das Gericht der weiteren Beschwerde der , Umstand, daß der Minderjährige, nachdem der Beschluß des Beschwerdegerichts erlassen' ist, das 19» Lebensjahr vollendet hat, außer Betracht zu bleiben. Insoweit gilt 'vielmehr der Grundsatz des § 56 7 ZPO, der nach § 27 EGG auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist. Danach kann das Gericht der weiteren Beschwerde außer den unter § 554 Abs 5 Nr 2 b ZPO fallenden keine neuen Tatsachen berücksichtigen (vgl auch KG in JEG 22, 195). Das Vormundschaftsgericht hätte an sich die Fortführung der Fürsorgeerziehung über die Vollendung des 19f Lebensjahres erst anordnen dürfen, nachdem der Beschluß über die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung ' rechtskräftig geworden war. Nach § 72 Abs 5 JWG kann aber der Beschluß des Vormundschaftsgerichts, durch den.die Fortführung der Fürsorgeerziehung angeordnet ist,-nicht angefochten werden. Das Landgericht hätte daher die Beschwerde des Minderjährigen, soweit sie sich gegen, den ■' die Fortführung der Fürsorgeerziehung ancrdnenden. Beschluß richtet, nicht' als unbegründet, sondern, als unzulässig verwerfen müssen» Da aber zweifelhaft ist, ■ob der Minderjährige diesen Teil des Beschlusses überhaupt anfechten' ' wollte und da es für ihn praktisch gleich ist, ob seine ■■BfN -Mj 9 - Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird? hat der Bundesgerichtshof es bei der Entscheidung des Landgerichts bewenden lassen und die sofortige Beschwerde des Minderjährigen in vollem Umfang als unbegründet zurackgewieseuo Schmidt Vo Werner Johann sen. Raske Wüstenberg mm s$ssa mm