Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Daß der Klägerin die schriftliche Niederlegung des Mandats Dr. nicht zugegangen sei, ist nicht glaub-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 2/97 vom 19. März 1997 in dem Rechtsstreit Utamaria van •Straße( Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Wolf-Walter Im W Beklagter und Beschwerdegegner, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1996 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 397.180,- DM. Gründe: Daß der Klägerin die schriftliche Niederlegung des Mandats Dr. nicht zugegangen sei, ist nicht glaub- haft gemacht. Deshalb hat sie die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist selbst verschuldet. Wenn man aber - wie das Oberlandesgericht - den Vortrag der Klägerin zugrundelegt, wonach unter anderem schon früher Post Dr. an die Klägerin mehrmals als unzustellbar zu- rückgekommen sei, läge ein gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zurechenbares Verschulden Dr. Fritzes darin, daß er den Zugang seines Niederlegungsschreibens nicht sichergestellt hat, obwohl er wußte, daß mit einfachem Brief versandte Post nicht bei der Klägerin ankam (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1991 - VI ZB 15/91 - VersR 1992, 378). Dr. Schmitz Terno Römer Dr. Seiffert Schlichting