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BGH · IV ZB 2/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 2/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting am 12. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Jahresabschlüsse der F. Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für das vom Beklagten angestrengte Berufungsverfahren auf 200 DM festgesetzt und hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diese Verwerfung ist unbegründet. Die Beschwer eines Beklagten, der verurteilt ist, Auskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, bemißt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem Interesse des Verurteilten, die Auskunft nicht erteilen und die Einsicht nicht gewähren zu müssen. Geheimhaltungsinteressen des Beklagten oder der GmbH, die das Unternehmen des Erblassers gepachtet hat, sowie die Befürchtung erheblicher Schäden für diese GmbH sind nicht näher dargelegt und können eine Erhöhung der Beschwer über die vom Berufungsgericht berücksichtigten geschätzten Kosten des Beklagten für die Einsichtnahme daher ebenfalls nicht rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
BundesgerichtshofesBerufungsgerichtBeschwerGmbHBeschlußErmessenUnternehmenEinsicht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 2/92
vom 12. Februar 1992
in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting
 am 12. Februar 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 1992 wird
 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte.
Gründe:
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Jahresabschlüsse der F. GmbH und des unter der Firma W. geführten einzelkaufmännischen Unternehmens per 31. Dezember 1988 und 31. Dezember 1989 (Bilanzen, Gewinn-und Verlustrechungen) zur Einsicht vorzulegen und ihr oder einem von ihr zu beauftragenden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Einsicht in die den Abschlüssen zugrunde liegenden. Buchführungsunterlagen zu gewähren. Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für das vom Beklagten angestrengte Berufungsverfahren auf 200 DM festgesetzt und hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.
3
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diese Verwerfung ist unbegründet.
Die Beschwer eines Beklagten, der verurteilt ist, Auskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, bemißt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem Interesse des Verurteilten, die Auskunft nicht erteilen und die Einsicht nicht gewähren zu müssen. Die vom Beklagten zitierte anderslautende Äußerung in dem Urteil vom 15. Juni 1970 (BGH II ZR 150/69 - WM 1970, 1226) war seinerzeit nicht tragend und ist ausdrücklich aufgegeben (Beschluß vom 25.9.1989 - II ZR 87/89 - BGHR ZPO § 3 "Rechtsmittelinteresse 10").
Das Berufungsgericht hatte die Beschwer gemäß §§3, 2 ZPO nach seinem Ermessen festzusetzen. Der Bundesgerichtshof
 greift in diese Festsetzung nur dann ein, wenn das Oberlandesgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das ist hier nicht der Fall.
Geheimhaltungsinteressen des Beklagten oder der GmbH, die das Unternehmen des Erblassers gepachtet hat, sowie die Befürchtung erheblicher Schäden für diese GmbH sind nicht näher dargelegt und können eine Erhöhung der Beschwer über die vom Berufungsgericht berücksichtigten geschätzten Kosten des Beklagten für die Einsichtnahme daher ebenfalls nicht rechtfertigen.
Streitwert: 200 DM
Bundschuh
 Dr. Schmidt-Kessel