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BGH · IV ZB 2/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 2/78

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1• Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25. Juni 1976 hat der Kläger gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Frankfurt eine Klage auf Herabsetzung einer Unterhaltsrente erhoben, zu deren Zahlung er sich durch Prozeßvergleich vom 28. Oberlandesgericht für die Durchführung einer beabsichtigten Berufung um das Armenrecht gebeten; dem Gesuch war ein Zeugnis zur Erlangung der einstweiligen Kostenbefreiung mit zwei Anlagen beigefügt. Oktober 1977 hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die Beklagte nicht arm sei. Oktober 1977 hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten und zugleich Berufung eingelegt. Dezember 1977 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die angefochtene Entscheidung ist damit begründet» daß der Beklagten ein am 1. Im Falle der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte (BGH VersR 1976, 965). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, daß die Beklagte insoweit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend und zutreffend dargelegt hat und nach diesen Angaben als arm anzusehen war (BGH LM ZPO § 232 Nr. 30 und § 233 Nr. 14; BGH VersR 1976, 928).

RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungBeschlußFrankfurt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S
IV ZB 2/78
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Maria
 traße
Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr in Fj
 gegen
Herrn Georg
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Straße 0, B
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Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt in
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Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 1978 durch die Richter Dr« Hoegen, Dr, Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Seidl
 beschlossen:
1.	Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1• Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1977 aufgehoben.
2.	Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe :
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25. Januar 1974 rechtskräftig geschieden worden. Am 30. Juni 1976 hat der Kläger gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Frankfurt eine Klage auf Herabsetzung einer Unterhaltsrente erhoben, zu deren Zahlung er sich durch Prozeßvergleich vom 28. Oktober 1974 verpflichtet hatte. Die Beklagte ließ sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten; Armenrecht hatte sie nicht beantragt. Durch Urteil vom 6. Juni 1977 hat das Amtsgericht nach dem Klageanträge erkannt (Streitwert: 2.850 DM). Die Entscheidung ist der Beklagten am 11. Juli 1977 zugestellt worden. Am 4. August 1977 hat die Beklagte bei dem
 
Oberlandesgericht für die Durchführung einer beabsichtigten Berufung um das Armenrecht gebeten; dem Gesuch war ein Zeugnis zur Erlangung der einstweiligen Kostenbefreiung mit zwei Anlagen beigefügt. Durch Beschluß vom 4. Oktober 1977 hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die Beklagte nicht arm sei. Die Entscheidung ist ihr am 14. Oktober 1977 zugestellt worden. Am 23. Oktober 1977 hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten und zugleich Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 7. Dezember 1977 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ist der Beklagten am 14. Dezember 1977 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte am 28. Dezember 1977 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist sachlich gerechtfertigt.
Die angefochtene Entscheidung ist damit begründet» daß der Beklagten ein am 1. Januar 1977 fällig gewordener Volkssparbrief über 10.000 DM zur Verfügung gestanden habe und sie hätte wissen müssen» daß sie in der Lage war, die Prozeßkosten für die Berufungsinstanz aufzubringen; sie habe daher von vornherein mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs rechnen müssen. Mit dieser Begründung läßt sich die angefochtene Entscheidung nicht halten.
Eine Partei ist so lange gehindert, die Rechtsmittelfrist zu wahren, als sie infolge Armut ohne ihr Verschulden außerstande ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, das Rechtsmittel einzulegen. Im Falle der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte (BGH VersR 1976, 965).
 
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Einer Wiedereinsetzung entgegenstehende Gründe könnten hier in den Erklärungen der Beklagten im Armenrecht sgesuch und im Armutszeugnis zu finden sein. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, daß die Beklagte insoweit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend und zutreffend dargelegt hat und nach diesen Angaben als arm anzusehen war (BGH LM ZPO § 232 Nr. 30 und § 233 Nr. 14; BGH VersR 1976, 928). Das gilt insbesondere für die gesparten und am 1. Januar 1977 fällig gewordenen 10.000 DM, welche die Beklagte nach ihren glaubhaften Angaben sogleich bis zu dem Jahre 1983 '*festgelegtw hat. Wegen des vertraglichen Ausschlusses einer Kündigungsmöglichkeit für weitere 5 Jahre mußte die Beklagte nicht mit einer Ablehnung ihres Armenrechtsgesuchs rechnen. Es stellt sich daher allein noch die Frage, ob sich die Beklagte in böswilliger Absicht un-vermögend gemacht hat (BGH LM ZPO § 114 Nr. 1.6 = NJW 1959, 884). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beklagten kann nicht einmal ein Schuldvorwurf deswegen gemacht werden, weil sie die gesparten 10.000 DM langfristig angelegt hat, so daß sie die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufbringen konnte.
Hiernach waren auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der angefochtene Beschluß aufzuheben und Wiedereinsetzung zu gewähren.
Dr. Hoegen
 Knüfer