Oktober 1976 ist eine an das Landgericht Hamburg gerichtete Berufungsschrift des Beklagten in der Gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht Hamburg und am selben Tage auch noch beim Landgericht Hamburg eingegangen; sie wurde vom Landgericht an das Hanseatische Oberlandesgericht zu Ham- November 1976 hat der Beklagte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Diese Frist wurde durch die an das Landgericht gerichtete Berufungsschrift nicht gewahrt. Oktober 1976 zuging, kann nicht dazu führen, daß dadurch die falsche Gerichtsbezeichnung gegenstandslos geworden und der Schriftsatz als beim richtigen Gericht eingegangen anzusehen wäre (BGH NJW 1975t 2294 m.w.N,). ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden kann; das ist nicht der Fall. Der Beklagte war nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung beim Oberlande sgericht gehindert, wie es das Gesetz für die Gewährung einer Wiedereinsetzung voraussetzt (§ 233 Abs. 1 ZPO); dabei ist ein Verschulden des die Partei vertretenden Prozeßbevollmächtigten dieser voll zuzurechnen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Prozeßbevollmächtigte des Beklagten waren u.a. die Rechtsanwälte Dr. Jürgen Kr(|0 und Wolfgang Beide waren Vertreter des Beklagten; dieser muß folglich das Verschulden jedes Anwalts - unabhängig von der internen Arbeitsverteilung - gegen sich gelten lassen (BGH VersR 1973, 231; 1975, 1028; 1977, 81). Oktober 1976 eine Dienstreise antrat, vermerkte er handschriftlich in den Handakten, daß Berufung eingelegt werden solle, und bat die Bürovorsteherin um rechtzeitige Vorlegung der Akten; er wies sie nicht besonders darauf hin, daß die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden müsse. Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt RoBHP ein Verschulden an der falschen Adressierung des BerufungsSchriftsatzes trifft, weil aus diesem möglicherweise nicht ersichtlich war, daß es sich um eine Kindschaftssache und damit um einen Rechtsstreit handelte, für dessen Entscheidung in zweiter Instanz das Oberlandesgericht zuständig war (vgl. Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Rechtsmittelschrift gehört nicht zu den ’’einfacheren" Arbeiten, die - weil weniger bedeutsam - als zur eigenverantwortlichen Übertragung an das Büropersonal geeignet angesehen werden können, selbst wenn dieses besonders gut geschult und überwacht worden war (BGH VersR 1974, 168). Das hatte zur Folge, daß die Berufungsschrift nicht an das zuständige Oberlandesgericht, sondern an das unzuständige Landgericht auf den Weg gebracht wurde. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist mit auf das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten dieses Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen; darauf, daß sein Büropersonal bei der Bearbeitung und weiteren Behandlung der Berufungsschrift möglicherweise ebenfalls ein Mitverschulden trifft, für das Rechtsanwalt Dr. Kr(|B selber nicht einzustehen hätte, kommt es nicht an (BGH VersR 1974, 168). Das alles verkennt auch der Beklagte nicht; er meint lediglich noch, daß hier ein besonderer Fall deshalb vorliege, weil in derselben Angelegenheit wegen einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts das Oberlandesgericht bereits einmal als Rechtsmittelinstanz tätig geworden sei, was die Bürovorsteherin gewußt habe. Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF TV ZB 2/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Peter Beklagten und Beschwerdeführers Prozeßbevollmächtigte II. Instanz; gegen den minderjährigen Jörg B am ■■■■ 1974 in P*H/CSSR, straße®^ gesetzlich vertreten durch die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung des BezirksJugendamtes als Amtsvormund, diese vertreten durch Reg.- Amtmann Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: BezirksJugendamt u o Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 1977 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21.. Dezember 1976 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten„des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 4.000,- DM Gründe Durch Urteil vom 9. September 1976 hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Beklagten als Vater des Klägers festgestellt und ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 16. September 1976 von Amts wegen zugestellt worden. Am 15. Oktober 1976 ist eine an das Landgericht Hamburg gerichtete Berufungsschrift des Beklagten in der Gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht Hamburg und am selben Tage auch noch beim Landgericht Hamburg eingegangen; sie wurde vom Landgericht an das Hanseatische Oberlandesgericht zu Ham- burg weitergeleitet und traf dort am 1. November 1976 ein. Am 4. November 1976 hat der Beklagte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch Beschluß vom 21. Dezember 1976 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ist dem Beklagten am 28. Dezember 1976 von Amts wegen zugestellt worden. Gegen sie richtet sich die am 11. Januar 1977 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Dem zulässigen Rechtsmittel war der sachliche Erfolg zu versagen. Als die an das Oberlandesgericht gerichtete Berufungsschrift dort am 4. November 1976 einging, war die am 16. Oktober 1976 endende Berufungsfrist bereits abgelaufen (§ 516 ZPO i.V.m. §§ 640 Abs. 1, 625, 208 ff. ZPO). Diese Frist wurde durch die an das Landgericht gerichtete Berufungsschrift nicht gewahrt. Der darin zu dem Ausdruck gebrachte Wille ging eindeutig dahin, das Schriftstück an das Landgericht gelangen zu lassen. Das Landgericht war aber nicht das zuständige Berufungsgericht (§ 119 Nr. 1 GVG; §§ 640 Abs. 2 Nr. 1, 518 Abs. 1 ZPO). Allein der Umstand, daß die Berufungsschrift der Gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht Hamburg am 15. Oktober 1976 zuging, kann nicht dazu führen, daß dadurch die falsche Gerichtsbezeichnung gegenstandslos geworden und der Schriftsatz als beim richtigen Gericht eingegangen anzusehen wäre (BGH NJW 1975t 2294 m.w.N,). Die Be- Ö rufungsfrist wurde nicht dadurch eingehalten, daß das Landgericht den Schriftsatz an das Oberlandesgericht weiterleitete, weil er dort nicht rechtzeitig, sondern erst nach Fristablauf einging (BGH NJW 1975, 2294 m.w.N.). Das alles zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Infolgedessen kommt es darauf an, ob dem Beklagten nach Maßgabe der §§ 230 ff. ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden kann; das ist nicht der Fall. Der Beklagte war nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung beim Oberlande sgericht gehindert, wie es das Gesetz für die Gewährung einer Wiedereinsetzung voraussetzt (§ 233 Abs. 1 ZPO); dabei ist ein Verschulden des die Partei vertretenden Prozeßbevollmächtigten dieser voll zuzurechnen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Prozeßbevollmächtigte des Beklagten waren u.a. die Rechtsanwälte Dr. Jürgen Kr(|0 und Wolfgang Beide waren Vertreter des Beklagten; dieser muß folglich das Verschulden jedes Anwalts - unabhängig von der internen Arbeitsverteilung - gegen sich gelten lassen (BGH VersR 1973, 231; 1975, 1028; 1977, 81). Wie der Beklagte glaubhaft gemacht hat, beauftragte er am 7. Oktober 1976 seine Rechtsanwälte mit der Einlegung der Berufung. Bevor der Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. Kr^Ü am 12. Oktober 1976 eine Dienstreise antrat, vermerkte er handschriftlich in den Handakten, daß Berufung eingelegt werden solle, und bat die Bürovorsteherin um rechtzeitige Vorlegung der Akten; er wies sie nicht besonders darauf hin, daß die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden müsse. Aufgrund des handschriftlichen Vermerks verfaßte die Bürovorsteherin am 13. Oktober 1976 die an das Landgericht ge- 5 richtete Berufungsschrift und legte sie Rechtsanwalt Ro^^B am 14. Oktober 1976 zur Unterschrift vor. Dieser unterschrieb die Berufungsschrift, ohne zu prüfen, ob sie an das zuständige Berufungsgericht gerichtet war. Der Schriftsatz ging am 15. Oktober 1976 bei dem Landgericht ein. Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt RoBHP ein Verschulden an der falschen Adressierung des BerufungsSchriftsatzes trifft, weil aus diesem möglicherweise nicht ersichtlich war, daß es sich um eine Kindschaftssache und damit um einen Rechtsstreit handelte, für dessen Entscheidung in zweiter Instanz das Oberlandesgericht zuständig war (vgl. hierzu BGH VersR 1974, 33 und 435). Jedenfalls trifft Rechtsanwalt Dr. KrBB e^n <*em Beklagten zuzurechnendes Verschulden. Für die Ordnungsmäßigkeit (Richtigkeit und Vollständigkeit) ist angesichts der weittragenden Bedeutung der Berufungsschrift der Rechtsanwalt selber verantwortlich (BGH LM ZPO § 553 Nr. 2). Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Rechtsmittelschrift gehört nicht zu den ’’einfacheren" Arbeiten, die - weil weniger bedeutsam - als zur eigenverantwortlichen Übertragung an das Büropersonal geeignet angesehen werden können, selbst wenn dieses besonders gut geschult und überwacht worden war (BGH VersR 1974, 168). Rechtsanwalt Dr. Kr(BV Hätte daher entweder durch eine allgemeine Anweisung oder durch einen konkreten Hinweis an die Bürovorsteherin dafür Sorge tragen müssen, daß die Berufungsschrift an das zuständige Gericht gerichtet werde; beides ist nicht geschehen. Das hatte zur Folge, daß die Berufungsschrift nicht an das zuständige Oberlandesgericht, sondern an das unzuständige Landgericht auf den Weg gebracht wurde. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist mit auf das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten dieses Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen; darauf, daß sein Büropersonal V bei der Bearbeitung und weiteren Behandlung der Berufungsschrift möglicherweise ebenfalls ein Mitverschulden trifft, für das Rechtsanwalt Dr. Kr(|B selber nicht einzustehen hätte, kommt es nicht an (BGH VersR 1974, 168). Das alles verkennt auch der Beklagte nicht; er meint lediglich noch, daß hier ein besonderer Fall deshalb vorliege, weil in derselben Angelegenheit wegen einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts das Oberlandesgericht bereits einmal als Rechtsmittelinstanz tätig geworden sei, was die Bürovorsteherin gewußt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Hoffnung oder Erwartung, die Bürovorsteherin werde aufgrund des früheren einstweiligen AnordnungsVerfahrens die Berufungsschrift schon richtig adressieren, vermag den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und damit diesen selbst nicht zu entlasten. Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Infolgedessen war die sofortige Beschwerde des Beklagten al„s unbegründet zurückzuweisen. Johannsen Dr. Buchholz Knüfer Rottmüller Dr. Hoegen