Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Oktober 1973 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt* Durch den angefochtanen Beschluß ist ihm diese versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden* Der Beklagte hat gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt* Seine Beschwerde ist begründet* Der Beklagte hätte sich daraufhin an das Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt wenden und sich dort Rat holen müssen* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 1 • August 1973 zu laufen begonnen habe. Sie sei daher längst verstrichen gewesen, als der Beklagte am 10* Oktober 1973 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchte. frist keinen Rat eingeholt hat, Br hatte ein Schreiben des Amtsgerichts in Händen, in dem ihm mitgeteilt worden war, daß er bis zu dem 10. Oktober Berufung einlegen könne« Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, daß er sich auf diese von der maßgeblichen Stelle gemachte Mitteilung verließ und daß er die Angaben des Vertreters des Prozeßgegners nicht zu dem Anlaß nahm, weitere Rückfragen anzustellen« Er befand sich sonach am 9. Oktober, als er die Berufung einlegte, in einem von ihm nicht verschuldeten Irrtum über die Dauer dieser Frist« Ihm war daher auf seinen frist- und formgerecht gestellten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen«
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 2/74 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Versuchstechnikers Hermann Ortsteil Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen den mizkler jährigen Daniel Ortsteil T geh. am 2. Nr. 0, 11 1971 , Kläger und Beschwerdegegner, • Prozeßbevollmächtigte II Instanz: Rechtsanwälte Dr und Alter" I V.' - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Heuß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9« Januar 1974 aufgehoben. Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Gründe : Durch das ein 10. April 1973 verkündete Urteil des Amtsgerichts ist festgestellt worden, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist» Der Beklagte ist verurteilt worden, an den Kläger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Regel unterhalt zu zahlen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 22. Juni 1973 von Amts wegen zugestellt worden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 26. Juni 1973 beim Amtsgerichts “Einspruch* gegen das Urteil eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht ihm unter dem 2. Juli 1973 den erkennenden Teil des Urteils mit ge teilt und hinzugefügt, “gegebenenfalls wollen Sie bis zu dem 10. Oktober 1973 durch einen Anwalt Berufung beim Oberlandesgericht Schleswig einlegen“. Der Beklagte hat am 9. Oktober 1973 Berufung eingelegt und am 10. Oktober 1973 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt* Durch den angefochtanen Beschluß ist ihm diese versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden* Der Beklagte hat gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt* Seine Beschwerde ist begründet* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei zwar zunächst durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen, die Berufungsfrist zu wahren* Denn das Amtsgericht habe ihn Uber den Lauf der Frist unrichtig unterrichtet* Der Irrtum, in dem er sich befunden habe, sei aber Ende Juli 1973 nicht mehr unverschuldet gewesen* Denn um diese Zeit habe ihn ein Beamter des Jugendamts, den der Beklagte auf gesucht habe, darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts unrichtig sei. Der Beklagte hätte sich daraufhin an das Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt wenden und sich dort Rat holen müssen* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 1 • August 1973 zu laufen begonnen habe. Sie sei daher längst verstrichen gewesen, als der Beklagte am 10* Oktober 1973 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchte. Nach Auffassung des Senats kann dem Beklagten nicht vor geworfen werden, daß er nach seinem Gespräch mit dem Vertreter des Jugendamts wegen des Laufs der Berufungs- frist keinen Rat eingeholt hat, Br hatte ein Schreiben des Amtsgerichts in Händen, in dem ihm mitgeteilt worden war, daß er bis zu dem 10. Oktober Berufung einlegen könne« Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, daß er sich auf diese von der maßgeblichen Stelle gemachte Mitteilung verließ und daß er die Angaben des Vertreters des Prozeßgegners nicht zu dem Anlaß nahm, weitere Rückfragen anzustellen« Er befand sich sonach am 9. Oktober, als er die Berufung einlegte, in einem von ihm nicht verschuldeten Irrtum über die Dauer dieser Frist« Ihm war daher auf seinen frist- und formgerecht gestellten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen« Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 3 000 DM« Dr. Hauß Johannsen Dr« Reinhardt Dr Bukow Knüfer