* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 2/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 2/73

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stuttgart - Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 13. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 Helmut Rj^hat das Amtsgericht Wuppertal durch Beschluß vom 14. April 1958 Johann DflB für tot erklärt und auf Grund ange-stellter Ermittlungen als Zeitpunkt des Todes "Juli 1945” festgestellt. Ebenfalls auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Wuppertal durch Beschlüsse vom 25. Juli 1959 Waltraut und Hans-Siegfried RflB für tot erklärt und ohne Anstellung von Ermittlungen als Zeitpunkt des Todes jeweils den "31. Dezember 1946 verstorbenen Martin eines Bruders des Johann D^) - beim Amtsgericht Wuppertal beantragt, für Waltraut R®^und Hans-Siegfried ßfll als TodesZeitpunkt den 20. Das Amtsgericht Wuppertal hat den Antrag durch Beschluß vom 16. Das Landgericht Wuppertal hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 durch Beschluß vom 16. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 26. Dort hat die Beteiligte zu 1 hilfsweise gebeten, für Waltraut FS und Hans-Siegfried m sowie für Johann einen gemein- Die Beteiligte zu 1 hat ferner beantragt, das Amtsgericht solle die für Johann D®B festgesetzte Todeszeit in Frühjahr 1946 abändern, hilfsweise als Todeszeitpunkt den 31. Sie wendet sich nicht mehr dagegen, daß für Johann als TodesZeitpunkt "Juli 1945" festgestellt worden ist. Sie will aber weiterhin erreichen, daß für Waltraut R®|und Hans-Siegfried ßflBein anderer Todeszeitpunkt festgesetzt wird. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist der Ansicht, das Landgericht habe es mit Recht abgelehnt, für Waltraut und Hans-Siegfried R®®nach Art. 2 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15.1.1951 (BGBl I, 59) - VerschÄndG - als Zeitpunkt des Todes einen solchen festzustellen, der als der wahrscheinlichste anzusehen ist. Es möchte für sie jedoch in entsprechender Anwendung des § 11 VerschG als Zeitpunkt des Todes auch "Juli 1945" feststellen, da für ihren Vater und Großvater Johann DflB dieser Zeitpunkt als der seines Todes festgestellt worden ist und nicht bewiesen werden kann, daß der eine von ihnen den anderen überlebt habe. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch den auf eine weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Kammergerichts vom 10. Denn das Kammergericht hat in dem angeführten Beschluß hinsichtlich der Auslegung, Bedeutung und des Anwendungsbereiches des § 11 VerschG eine Rechtsansicht vertreten, die es unmöglich machen würde, in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigten Sinn zu entscheiden, wenn sie auch in diesem Verfahren zu Grunde gelegt würde. Der Bundesgerichtshof ist daher nach § 28 Abs.3 FGG berufen, über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden. 1. Der von der Beteiligten zu 1 gestellte Antrag auf Feststellung eines anderen Todeszeitpunktes für Waltraut und Hans-Siegfried ßflBist nach Art. 2 § 3 Abs. 2 VerschÄndG statthaft, soweit sie die Feststellung eines anderen Zeitpunktes erstrebt, der als der wahrscheinlichste anzusehen ist. Ein Gutachten über die militärgeschichtliche Lage anläßlich der Ereignisse von Nemmersdorf hätte keine Schlüsse auf das persönliche Schicksal der Waltraut R^Bund des Hans-Siegfried Rfll gerechtfertigt, zu demal nachgewiesenermaßen verschiedene Treckteilnehmer, u.a. auch Johann D^B> die damalige besonders gefährliche Situation überlebt haben. Das Landgericht hat das Ergebnis der angestellten Ermittlungen dahin gewürdigt, daß für Waltraut ßM und Hans-Siegfried Rfl^ein wahrscheinlichster Todeszeitpunkt nicht festzustellen sei. Das gilt auch hinsichtlich der Annahme des Landgerichts, Waltraut R®Bund Hans-Siegfried Rfli seien den gefährlichen Ereignissen bei Nemmersdorf mit hoher Wahrscheinlichkeit lebend entkommen. Oktober 1944 oder kurz danach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ums Leben gekommen sind, so ist kein Zeitpunkt ersichtlich, der als der wahrscheinlichste TodesZeitpunkt in Betracht käme. 2. Sonach kann es allenfalls darauf ankommen, ob für Waltraut und Hans-Siegfried m in entsprechender Anwendung des § 11 VerschG "Juli 1945” als TodesZeitpunkt festgestellt werden kann. In der Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum ist es umstritten, ob die Vermutung des § 11 VerschG auch durchgreifen kann, soweit für die betreffenden Personen in verschiedenen Todeserklärungsverfahren, wie in dem hier zu entscheidenden Falle, auf Grund der jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen verschiedene Todeszeitpunkte festgestellt worden sind. Es kann sich dabei insbesondere auch um Rechtsverhältnisse handeln, für die der Umstand, daß auch andere Angehörige des Verschollenen zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verstorben oder gleichfalls unter anderen Umständen verschollen sind, ohne Bedeutung ist. Zu willkürlichen und nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Ergebnissen würde es führen, wenn auch in den Fällen, in denen es bedeutungslos ist, ob auch andere Personen verschollen oder zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes entsprechend dem § 11 VerschG für alle in gleicher Weise festgesetzt würde. Das aber hat zur Folge, daß im Todeserklärungsverfahren der Zeitpunkt des Todes nach den allgemeinen Vorschriften des § 9 VerschG und des Art. 2 § 2 VerschÄndG festzustellen ist und § 11 VerschG außer Betracht zu bleiben Es mag möglich sein, diese Bestimmung auch hier in den Fällen anzuwenden, in denen es zweifelsfrei ersichtlich ist, daß der Zeitpunkt des Todes für andere rechtliche Beziehungen als die, auf die sich § 11 VerschG bezieht, keine Bedeutung haben kann. Andererseits kann diese Bestimmung in dem von ihm erfaßten Bereich uneingeschränkt auch dann zur Geltung kommen, wenn ein anderer Zeitpunkt des Todes in Todeserklärungsbeschlüssen festgestellt worden ist. Aus diesen Gründen ist es weder gerechtfertigt noch sinnvoll, einen Antrag auf Feststellung einer anderen Todeszeit nach § 33 a VerschG nurmit der Begründung zuzulassen, daß auf Grund des § 11 VerschG ein anderer als der bereits festgestellte Zeitpunkt als der des Todes festzustellen sei.

Zitierte Normen: § 11 VerschG § 28 FGG § 11 VerschG § 28 FGG § 561 ZPO § 11 VerschG
WaltrautZeitpunktBeteiligteHans-SiegfriedbeteiligtGrundVerschGJohannBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
Ja
 nein
VerschG §§ 9, 11, 33 a; Ges.z.Änd. von Vorschriften d. Verschollenheitsrechts v. 15.1.1951 - VerschÄndG -Art. 2 §§ 2, 3
Die Todeszeitvermutung des § 11 VerschG kann weder im Verfahren nach § 33 a VerschG noch im Verfahren nach Art. 2 § 3 VerschÄndG zu einer Änderung der festgestellten Todeszeit führen.
BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1974 - IV ZB 2/73 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 2/73
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 betreffend die Änderung der festgestellten Todeszeit für
a) die am 28. November 192^in	geborene	Ehefrau
 Wal traut RflHB geb.	zuletzt	wohnhaft	in
b) den am 9. November 1941 geborenen Hans-Siegfried R zuletzt wohnhaft in Gl
 Beteiligte:
1. Frau Erika R o
geb. Straße
 Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Stuttgart -
2. Helmut R
traße
f
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegner»
Rechtsanwalt Dr.
3. Hans Martin Am Wal
D
> MüflBB'Ruhr,
4. Frau Hedwig D	»	ebendort,
- vertreten durch den Beteiligten zu 3 -
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 1974 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Knüfer und Rottmüller
 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 13. August 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n de:
I.	Der am 22. Juni 1885 geborene Kaufmann Johann und seine Ehefrau Berta DflB geb. WeflP lebten im Oktober 1944 und auch einige Zeit danach in oder bei GfHHHB/ Ostpreußen. Johann D^^ verstarb frühestens Mitte 1945 in	Berta	d||B	am	26.	September	1951	in
'Holstein.
Ihre am 28. November 1920 geborene Tochter Waltraut R®|geb. D^P, verheiratet mit Helmut (Beteiligter zu 2), und deren am 9. November 1941 geborener Sohn Hans-Siegfried lebten im Oktober 1944 ebenfalls in Gumbinnen. Waltraut und Hans-Siegfried R^Hbefanden sich (zusammen mit Johann und Berta	am 20. Oktober 1944
in einem Flüchtlingstreck, der alsbald nach Verlassen von Gumbinnen in der Ortschaft Nemmersdorf von russischen Panzertruppen überfallen, beschossen und auseinandergesprengt wurde.' Ihr? Schicksal blieb bisher ungeklärt; beide können am selben Tage zu Tode gekommen sein, sie können aber auch davongekommen und später verstorben sein oder noch heute leben. Ihr Schicksal kann zudem einen unterschiedlichen Verlauf genommen haben.
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 Helmut Rj^hat das Amtsgericht Wuppertal durch Beschluß vom 14. April 1958 Johann DflB für tot erklärt und auf Grund ange-stellter Ermittlungen als Zeitpunkt des Todes "Juli 1945” festgestellt. Diese Entscheidung ist formell rechtskräftig geworden und zwar zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zuletzt nicht mehr umstritten.
Ebenfalls auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Wuppertal durch Beschlüsse vom 25. Juni 1959 und vom 2. Juli 1959 Waltraut und Hans-Siegfried RflB für tot erklärt und ohne Anstellung von Ermittlungen als Zeitpunkt des Todes jeweils den "31. Dezember 1945,
24 Uhr" festgestellt.
Danach hat die Beteiligte zu 1 Erika Ro^^ - eine Tochter des am 4. Dezember 1946 verstorbenen Martin eines Bruders des Johann D^) - beim Amtsgericht Wuppertal beantragt, für Waltraut R®^und Hans-Siegfried ßfll als TodesZeitpunkt den 20. Oktober 1944 festzustellen.
Das Amtsgericht Wuppertal hat den Antrag durch Beschluß vom 16. November 1961 zurückgewiesen.
Das Landgericht Wuppertal hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 durch Beschluß vom 16. März 1962 als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 26. November 1962 die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Wuppertal aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen. Dort hat die Beteiligte zu 1 hilfsweise gebeten, für Waltraut FS und Hans-Siegfried m sowie für Johann	einen	gemein-
samen Todeszeitpunkt festzusetzen.
Die Beteiligte zu 1 hat ferner beantragt, das Amtsgericht solle die für Johann D®B festgesetzte Todeszeit in Frühjahr 1946 abändern, hilfsweise als Todeszeitpunkt den 31. Dezember 1945, 24 Uhr festsetzen.
Das Amtsgericht Wuppertal hat die Sachen weiterhin getrennt geführt. Nach Beweisaufnahme in beiden Verfahren hat es durch Beschlüsse vom 12. Februar 1964 und vom 27. Mai 1969 die Anträge auf anderweitige Festsetzung der Todeszeiten zurückgewiesen.
Beide Beschlüsse hat die Beteiligte zu 1 ange-fochten. Sie hat gegen den Beschluß vom 12. Februar 1964, der ihr am 20. Februar 1964 zugestellt worden ist, am 3. März 1964 und gegen den Beschluß vom 27. Mai 1969, der ihr am 2. Juni 1969 zugestellt worden ist, am
11.	Juni 1969 sofortige Beschwerde erhoben.
Das Landgericht Wuppertal, das beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, hat nach Erhebung weiterer Beweise durch Beschluß vom 13. August 1971, auf den Bezug genommen wird, beide Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen die ihr am 16. September 1971 zugestellte landgerichtliche Beschwerdeentscheidung wehrt die Beteiligte zu 1 sich nun mit der am 29. September 1971 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde.
Sie wendet sich nicht mehr dagegen, daß für Johann als TodesZeitpunkt "Juli 1945" festgestellt worden ist. Sie will aber weiterhin erreichen, daß für Waltraut R®|und Hans-Siegfried ßflBein anderer Todeszeitpunkt festgesetzt wird. Sie vertritt die Auffassung, entgegen der Meinung des Landgerichts sei der 20. Oktober 1944 der wahrscheinlichste Todeszeitpunkt dieser Verschollenen; zu demindest müsse als Todeszeit - ebenso wie für Johann DÜi - "Juli 1945" festgesetzt werden.
Der Beteiligte zu 2 bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Er tritt den Ausführungen der Beteiligten zu 1 entgegen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist der Ansicht, das Landgericht habe es mit Recht abgelehnt, für Waltraut und Hans-Siegfried R®®nach Art. 2 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15.1.1951 (BGBl I, 59) - VerschÄndG - als Zeitpunkt des Todes einen solchen festzustellen, der als der wahrscheinlichste anzusehen ist. Es möchte für sie jedoch in entsprechender Anwendung des § 11 VerschG als Zeitpunkt des Todes auch "Juli 1945" feststellen, da für ihren Vater und Großvater Johann DflB dieser Zeitpunkt als der
6
seines Todes festgestellt worden ist und nicht bewiesen werden kann, daß der eine von ihnen den anderen überlebt habe. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch den auf eine weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Kammergerichts vom 10. Mai 1954 -IW 1181/54 = NJW 1954, 1652 gehindert. Deswegen hat es die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlage ist zulässig. Denn das Kammergericht hat in dem angeführten Beschluß hinsichtlich der Auslegung, Bedeutung und des Anwendungsbereiches des § 11 VerschG eine Rechtsansicht vertreten, die es unmöglich machen würde, in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigten Sinn zu entscheiden, wenn sie auch in diesem Verfahren zu Grunde gelegt würde. Der Bundesgerichtshof ist daher nach § 28 Abs. 3 FGG berufen, über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.
III.	Diese Beschwerde ist zulässig und auch formund fristgerecht eingelegt (BGHZ 30, 56). In der Sache ist sie nicht begründet.
1. Der von der Beteiligten zu 1 gestellte Antrag auf Feststellung eines anderen Todeszeitpunktes für Waltraut und Hans-Siegfried ßflBist nach Art. 2 § 3 Abs. 2 VerschÄndG statthaft, soweit sie die Feststellung eines anderen Zeitpunktes erstrebt, der als der wahrscheinlichste anzusehen ist.
Das Landgericht hat jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß ein solcher Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann.
 
Die von der sofortigen weiteren Beschwerde hiergegen gerichteten Angriffe sind unbegründet.
Das Landgericht ist seiner Pflicht zur Amtsermittlung (§12 FGG) in ausreichendem Maße nachgekommen. Es hat keine Ermittlungsmöglichkeiten vernachlässigt, von denen noch ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis zu erwarten war.
Die Einholung einer Auskunft des Internationalen Roten Kreuzes in Genf konnte im Hinblick darauf unterbleiben, daß das Deutsche Rote Kreuz mitgeteilt hatte, Unterlagen über die Ereignisse von Nemmersdorf seien nicht mehr auffindbar. Nachforschungen nach der Polin Eugenia
 einer Freundin der Valtraut m, waren nicht veranlaßt, weil bereits der Beteiligte zu 2 vergeblich nach dieser Frau geforscht hatte und weil nicht der geringste Anhalt dafür vorhanden war, daß sie zur Aufklärung des Schicksals der Waltraut R®|und des Hans-Siegfried m beitragen konnte. Ein Gutachten über die militärgeschichtliche Lage anläßlich der Ereignisse von Nemmersdorf hätte keine Schlüsse auf das persönliche Schicksal der Waltraut R^Bund des Hans-Siegfried Rfll gerechtfertigt, zu demal nachgewiesenermaßen verschiedene Treckteilnehmer, u.a. auch Johann D^B> die damalige besonders gefährliche Situation überlebt haben.
Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist auch nicht zu beanstanden, daß verschiedene Zeugen (u.a. die Zeugin Gertrud IjBH^» die oime Benachrichtigung der Beteiligten vernommen worden waren, nicht erneut vernommen worden sind. Die Beteiligten waren hier nicht in der Lage, den Zeugen Vorhaltungen zu machen, die sie zu einer anderen Aussage hätten veranlassen können.
M
Das Landgericht hat das Ergebnis der angestellten Ermittlungen dahin gewürdigt, daß für Waltraut ßM und Hans-Siegfried Rfl^ein wahrscheinlichster Todeszeitpunkt nicht festzustellen sei. Es hat dabei den Begriff des wahrscheinlichsten Todeszeitpunktes (Art. 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 VerschÄndG) ersichtlich nicht verkannt. An die vertretbare tatrichterliehe Würdigung des Beweisergebnisses ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (§ 27 FGG,
 § 561 ZPO). Das gilt auch hinsichtlich der Annahme des Landgerichts, Waltraut R®Bund Hans-Siegfried Rfli seien den gefährlichen Ereignissen bei Nemmersdorf mit hoher Wahrscheinlichkeit lebend entkommen. Mit der weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, die tatsächliche Würdigung des Landgerichts sei nicht die einzig mögliche und nicht schlechthin zwingend. Wenn Waltraut Fflfc und Hans-Siegfried am 20. Oktober 1944 oder kurz danach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ums Leben gekommen sind, so ist kein Zeitpunkt ersichtlich, der als der wahrscheinlichste TodesZeitpunkt in Betracht käme.
2. Sonach kann es allenfalls darauf ankommen, ob für Waltraut und Hans-Siegfried m in entsprechender Anwendung des § 11 VerschG "Juli 1945” als TodesZeitpunkt festgestellt werden kann. Der dahinzielende Antrag der Beteiligten zu 1 ist nicht statthaft. Er kann nicht im Verfahren nach Art. 2 § 3 VerschÄndG Erfolg haben. Denn durch eine solche entsprechende Anwendung würde kein Todeszeitpunkt festgestellt, der als der wahrscheinlichste anzusehen wäre.
Er könnte sich allenfalls auf die allgemeine Bestimmung des § 33 a VerschG gründen. Jedoch ist dieser auch insoweit nicht statthaft. Das folgt aus der Bedeutung und dem Anwendungsbereich des § 11 VerschG im Verhältnis zu den Vermutungen der §§ 9, 44 VerschG und des Art. 2 § 2 Abs. 3 VerschÄndG.
 
a)	Die zuletzt genannten Vermutungen wirken für und gegen alle. Die des § 11 VerschG wirkt dagegen nur relativ. Sie dient nur für das Verhältnis der Personen zueinander, für deren Rechtsbeziehungen es darauf an-komrat, ob die eine die andere überlebt hat. In diesem Umfang gilt sie aber wiederum allgemein (KG NJW 1954,
 1652 m.w.Hinw. auf das rechtswissenschaftliche Schrifttum). Es soll niemand daraus Vorteile herleiten oder dadurch Nachteile erleiden können, daß in einem solchen Fall sich kraft gesetzlicher Vermutung unterschiedliche TodesZeitpunkte ergeben. § 11 VerschG hat seine größte Bedeutung für die Erbfolge.
In der Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum ist es umstritten, ob die Vermutung des § 11 VerschG auch durchgreifen kann, soweit für die betreffenden Personen in verschiedenen Todeserklärungsverfahren, wie in dem hier zu entscheidenden Falle, auf Grund der jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen verschiedene Todeszeitpunkte festgestellt worden sind. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem BGHZ 62, 112 veröffentlichten Beschluß diese Frage mit überzeugenden Gründen bejaht. Er hat ausgeführt, auch wenn für einen Verschollenen ein Todeszeitpunkt festgestellt sei und es sich darum handle, ob er einen anderen Verstorbenen überlebt hat, oder wenn für mehrere Verschollene verschiedene TodesZeitpunkte festgestellt seien und die zeitliche Folge ihrer TodesZeitpunkte ungewiß sei, sei es die allein sachgemäße Regelung, daß die betroffenen Personen als gleichzeitig gestorben gelten würden, solange nicht bewiesen sei, daß die eine die andere überlebt habe. Die Fassung des § 11 VerschG ergebe, daß die nicht auf dem vollen Beweis beruhende Annahme der Todeszeit nicht ausreiche, um die Vermutung der Gleichzeitig-
10
keit des Todes mehrerer verschollener Personen auszuräumen, wenn es darauf ankomme, ob die eine die andere überlebt habe. Eine gegenteilige Ansicht des Gesetzgebers habe im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Daraus folgt, daß in dem hier zu entscheidenden Falle im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 11 VerschG vermutet wird,
 Johann Didt, Waltraut und Hans-Siegfried Rau seien gleichzeitig verstorben.
b)	Der vermutete Zeitpunkt des Todes einer verschollenen Person kann für die verschiedensten Rechtsverhältnisse bedeutsam sein. Diese können solche sein, die den Verstorbenen,oder solche, die seine Hinterbliebenen berühren. Es kann sich dabei insbesondere auch um Rechtsverhältnisse handeln, für die der Umstand, daß auch andere Angehörige des Verschollenen zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verstorben oder gleichfalls unter anderen Umständen verschollen sind, ohne Bedeutung ist. Für die Beteiligten können die nach § 11 VerschG oder die nach den übrigen Vorschriften anzunehmenden Todeszeitpunkte unterschiedliche Bedeutung haben. Es kann Fälle geben, in denen mal die eine und mal die andere vorteilhafter ist. Zu willkürlichen und nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Ergebnissen würde es führen, wenn auch in den Fällen, in denen es bedeutungslos ist, ob auch andere Personen verschollen oder zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes entsprechend dem § 11 VerschG für alle in gleicher Weise festgesetzt würde. Insoweit kann, um gerechte Ergebnisse zu erzielen, nur auf die allgemeine Vermutung abgestellt werden. Das aber hat zur Folge, daß im Todeserklärungsverfahren der Zeitpunkt des Todes nach den allgemeinen Vorschriften des § 9 VerschG und des Art. 2 § 2 VerschÄndG festzustellen ist und § 11 VerschG außer Betracht zu bleiben
11
hat. Damit soll nicht gesagt pein, daß § 11 VerschG in diesen Verfahren unter keinen Umständen Beachtung finden kann. Es mag möglich sein, diese Bestimmung auch hier in den Fällen anzuwenden, in denen es zweifelsfrei ersichtlich ist, daß der Zeitpunkt des Todes für andere rechtliche Beziehungen als die, auf die sich § 11 VerschG bezieht, keine Bedeutung haben kann.
c)	Die Vermutungen des § 9 VerschG und des Art. 2 § 2 Abs. 3 VerschÄndG reichen» wie dargelegt, weiter als die des § 11 VerschG. Andererseits kann diese Bestimmung in dem von ihm erfaßten Bereich uneingeschränkt auch dann zur Geltung kommen, wenn ein anderer Zeitpunkt des Todes in Todeserklärungsbeschlüssen festgestellt worden ist.
Aus diesen Gründen ist es weder gerechtfertigt noch sinnvoll, einen Antrag auf Feststellung einer anderen Todeszeit nach § 33 a VerschG nurmit der Begründung zuzulassen, daß auf Grund des § 11 VerschG ein anderer als der bereits festgestellte Zeitpunkt als der des Todes festzustellen sei. In vielen Fällen wäre das nach den oben gemachten Ausführungen über die unterschiedliche Bedeutung der Vermutungen nicht zulässig. Dort, wo es allenfalls zulässig wäre, bestünde daran kein rechtsschutzwürdiges Interesse, da die erstrebten Folgen auch ohnedies erreicht werden können.
III. Demnach war die weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Landgerichts zurückzuweisen.
Johannsen
 Dr. Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Knüfer
Rottmüller