Der Beklagte ist als Miterbe vom Landgericht zur Zahlung und dazu verurteilt worden, einem Teilauseinandersetzungsplan zuzustimmen. schrieben und ihn dem bei ihm beschäftigten, bis dahin stets zuverlässigen Rechtsanwalt unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf zu dem Einwurf bei der Briefannahmestelle übergeben. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei wegen des dem Beklagten zurechenbaren Verschuldens des Rechtsanwalts H. Unabhängig davon, daß er nicht beim Berufungsgericht zugelassen sei, müsse deshalb dem Beklagten dessen Verschulden zugerechnet werden (BGHZ 124, 47). Jedoch hat der Beklagte durch Vorlage von Urkunden und einer eidesstattlichen Versicherung des in erster Instanz tätigen Rechtsanwalts folgenden, vom Berufungsgericht nicht verwerteten Sachverhalt glaubhaft gemacht: Nicht die Sozietät des Berufungsanwaltes, vielmehr dieser allein und persönlich wurde von dem dazu bevollmächtigten erstinstanzlichen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt. nicht beim Berufungsgericht zugelassen und intern nur freier Mitarbeiter bei dem Berufungsanwalt W. Deshalb war dieser erstinstanzliche Anwalt nicht mit einer Erweiterung des Auftrags auf die in der Außensozietät tätigen weiteren Anwälte einverstanden. Der Beklagte hat sie noch innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragen. November 1996 mit der eidesstattlichen Versicherung des erstinstanzlichen Anwalts beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz, so daß das weitere Vorbringen der sofortigen Beschwerde nur als zulässige Erläuterung oder Vervollständigung anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1991 - XI ZR 10/91 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 5 = VersR 1992, 983 unter 2 m.w.N. und vom 14. Dann aber geht es nicht um die Haftung der Anwaltssozietät, sondern um den Ausnahmefall der Haftung und des Verschuldens des Einzelanwalts (BGHZ 56, 355, 361). nicht zugerechnet werden, weil jener nur sein Bote und zudem auf die Bedeutung der Fristwahrung hingewiesen war (BGH, Beschluß vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 1/97 vom Prof. Dr. Ralph Michael von Straße BflBi, 26. März 1997 in dem Rechtsstreit S( Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen Joachim Walter Appartement Avenida Staat S (/Brasilien, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. legen, nd Kol- 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 26. März 1997 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. November 1996 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Der Beklagte ist als Miterbe vom Landgericht zur Zahlung und dazu verurteilt worden, einem Teilauseinandersetzungsplan zuzustimmen. Seine zulässige Berufung wurde nicht innerhalb der bis zu dem 18. Oktober 1996 (Freitag) verlängerten Frist, sondern erst mit einem am Montag, dem 21. Oktober 1996 eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Rechtfertigung seines Antrages auf Wiedereinsetzung trug der Beklagte vor, sein Berufungsanwalt habe den Schrift- satz rechtzeitig am 18. Oktober 1996 gefertigt und unter- 3 schrieben und ihn dem bei ihm beschäftigten, bis dahin stets zuverlässigen Rechtsanwalt unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf zu dem Einwurf bei der Briefannahmestelle übergeben. Dieser habe es wegen einer sich länger hinziehenden Besprechung versäumt, die Berufungsbegründung bis 24.00 Uhr am 18. Oktober 1996 einzuwerfen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei wegen des dem Beklagten zurechenbaren Verschuldens des Rechtsanwalts H. (§85 Abs. 2 ZPO) nicht begründet. Dieser Anwalt sei nach dem Briefkopf der Berufungsbegründung nach außen als Mitglied der die Berufung begründenden Anwaltssozietät in Erscheinung getreten. Unabhängig davon, daß er nicht beim Berufungsgericht zugelassen sei, müsse deshalb dem Beklagten dessen Verschulden zugerechnet werden (BGHZ 124, 47). Diese Begründung ist nicht zu beanstanden und trägt auch die angefochtene Entscheidung. Jedoch hat der Beklagte durch Vorlage von Urkunden und einer eidesstattlichen Versicherung des in erster Instanz tätigen Rechtsanwalts folgenden, vom Berufungsgericht nicht verwerteten Sachverhalt glaubhaft gemacht: Nicht die Sozietät des Berufungsanwaltes, vielmehr dieser allein und persönlich wurde von dem dazu bevollmächtigten erstinstanzlichen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt. Dem erstinstanzlichen Anwalt war wegen seiner Bürogemeinschaft mit dem Berufungsanwalt W. bekannt, daß W. nur eine Außensozietät betreibt 4 und daß Rechtsanwalt H. nicht beim Berufungsgericht zugelassen und intern nur freier Mitarbeiter bei dem Berufungsanwalt W. ist. Deshalb war dieser erstinstanzliche Anwalt nicht mit einer Erweiterung des Auftrags auf die in der Außensozietät tätigen weiteren Anwälte einverstanden. Diese neuen Tatsachen sind der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zugrunde zu legen. Der Beklagte hat sie noch innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragen. Im Kern waren sie schon enthalten in seinem am 7. November 1996 mit der eidesstattlichen Versicherung des erstinstanzlichen Anwalts beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz, so daß das weitere Vorbringen der sofortigen Beschwerde nur als zulässige Erläuterung oder Vervollständigung anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1991 - XI ZR 10/91 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 5 = VersR 1992, 983 unter 2 m.w.N. und vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 3). Dieser Schriftsatz wurde zwar nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung vom 4. November 1996, aber noch vor deren Zustellung und insbesondere vor dem Ende der Antragsfrist am 8. November 1996 eingereicht. Denn der Lauf dieser Frist konnte erst beginnen, als dem allein bevollmächtigten Berufungsanwalt am 25. Oktober 1996 die Mitteilung über die Verspätung vom Berufungsgericht zugestellt wurde (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 3). Auf die frühere Kenntnis des Rechtsanwalts H. kommt es nicht an. Nach diesem neuen Vortrag liegt nämlich hier die Sache anders als in dem Urteil vom 5. November 1993 zur Rechts- Scheinshaftung bei Sozietätserweiterung (BGHZ 124, 47), das nach Meinung des Berufungsgerichts einen gleichgelagerten Fall betraf. Hier wurde aus besonderen Gründen nur einem bestimmten Anwalt allein, nämlich dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt W., das Mandat zur Durchführung des Berufungsverfahrens erteilt. Dann aber geht es nicht um die Haftung der Anwaltssozietät, sondern um den Ausnahmefall der Haftung und des Verschuldens des Einzelanwalts (BGHZ 56, 355, 361). Diesem Einzelanwalt W. kann das Verhalten des bei ihm als freier Mitarbeiter beschäftigten Rechtsanwalts H. nicht zugerechnet werden, weil jener nur sein Bote und zudem auf die Bedeutung der Fristwahrung hingewiesen war (BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - und vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 1 und 2). Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert