Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Das Landgericht hat die Beklagte durch TeilverSäumnisurteil vom 7. Nach rechtzeitigem Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil durch Teilurteil vom 29. Den Streitwert für die Berufung hat das Oberlandesgericht auf 600 DM festgesetzt. Die Berufung der Beklagten wäre nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM überstiege (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO Fassung 1993) . In Fällen der vorliegenden Art setzt das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes nach seinem eigenen freien Ermessen fest (§§ 3, 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde zeigt einen solchen Rechtsfehler nicht auf.Ihre Ansicht, die der Beklagten auferlegte Auskunftserteilung umfasse zugleich auch die Verpflichtung zur Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Beklagte, trifft nicht zu.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 1/94 vom 2. Februar 1994 in dem Rechtsstreit der Frau Katharina Bi geb. Fi Straße 15, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. dife und Kollegen, Straße 16, ~ gegen Herrn Hubert F Straße 199, B< Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen, und Straße 18, 3 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 2. Februar 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Beklagte durch TeilverSäumnisurteil vom 7. April 1992 verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach dem am 11. August 1991 verstorbenen Vater der Parteien zu erteilen. Nach rechtzeitigem Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil durch Teilurteil vom 29. Juni 1993 aufrecht erhalten. Den Streitwert für die Berufung hat das Oberlandesgericht auf 600 DM festgesetzt. Der mit der Auskunft verbundene Aufwand mache voraussichtlich allenfalls diesen Betrag aus. Dementsprechend hat es die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist unbegründet . 3 Die Berufung der Beklagten wäre nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM überstiege (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO Fassung 1993) . Das ist nicht der Fall. In Fällen der vorliegenden Art setzt das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes nach seinem eigenen freien Ermessen fest (§§ 3, 2 ZPO). Das Revisionsgericht überprüft diese Wertfestsetzung nur in beschränktem Umfang. Es greift nur dann ein, wenn das Berufungsgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die sofortige Beschwerde zeigt einen solchen Rechtsfehler nicht auf. Ihre Ansicht, die der Beklagten auferlegte Auskunftserteilung umfasse zugleich auch die Verpflichtung zur Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Beklagte, trifft nicht zu. Auch sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Streitwert: 600 DM Römer Dr. Zopfs Dr. Schlichting Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel