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BGH · IV ZB 1/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 1/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 14. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. April 1992 beantragte die Klägerin durch ihre beim Landgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des S 519 Abs. 2 ZPO begründet worden sei. Grundsätzlich kann die Berufung zwar auch durch Bezugnahme auf andere, bereits früher eingereichte Schriftsätze begründet werden, wenn diese Schriftsätze den Anforderungen des § 519 Abs.3 ZPO genügen (vgl. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber seit jeher anerkannt, daß im Anwaltsprozeß nur solche Schriftsätze durch Bezugnahme zu dem Inhalt eines bestimmten Schriftsatzes gemacht werden können, die von einem bei dem angerufenen Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sind. Die Begründung soll das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (BGH, Beschluß vom 11.12.1958 - II ZB 18/58 - LM § 519 ZPO Nr. 38 unter 2). dieses Erfordernis gewährleistet ist, kann allein der Bezugnahme auf einen Schriftsatz, den ein erstinstanzlicher Anwalt unterzeichnet hat, nicht entnommen werden. Dazu reicht auch die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abgegebene anwaltliche Versicherung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht aus, das Prozeßkostenhilf egesuch mit dem Ergebnis überprüft zu haben, daß es die erforderlichen Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil beinhalte. Durch die Berufungsbegründungsschrift muß bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist nach außen hin belegt sein, daß der beim Berufungsgericht zuglassene Anwalt den Prozeßstoff selbst überprüft hat. Im vorliegenden Fall hatte die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nicht etwa die Berufung begründet mit der Folge, daß mangels Postulationsfähigkeit diese Prozeßhandlung unwirksam gewesen wäre. Die Klägerin trägt vor, die Bearbeitung des Prozeßstoffes durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ergebe sich schon daraus nach außen hinreichend deutlich, daß diese den Berufungsantrag formuliert hätten, der im Prozeßkostenhilfeersuchen noch nicht enthalten gewesen sei.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
RechtsanwaltBerufungBezugnahmeProzeßhandlungBerufungsgerichtZBBeschlußFallKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IV ZB 1/93
vom 14. Juli 1993 in dem Rechtsstreit
 der Frau Suerreyya
- prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 Klägerin und Beschwerdeführerin, M und
 gegen
NSBM Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Uwe	0Straße H
ObfllHi,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
tr. W,
und Kol-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting
 am 14. Juli 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Dezember 1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten 70.000 DM nebst Zinsen aus einer Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 1. April 1992 zugestellt. Am 10. April 1992 beantragte die Klägerin durch ihre beim Landgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren. Die Klägerin legte am 4. Mai 1992, einem Montag, Berufung ein. Am 4. Juni 1992 begründeten ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Berufung lediglich unter Bezugnahme auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Prozeßkostenhilfeersuchen.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des S 519 Abs. 2 ZPO begründet worden sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Grundsätzlich kann die Berufung zwar auch durch Bezugnahme auf andere, bereits früher eingereichte Schriftsätze begründet werden, wenn diese Schriftsätze den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügen (vgl. BGH, Beschluß vom 9.11.1988 - IVb ZB 154/88 - NJW-RR 1989, 184). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber seit jeher anerkannt, daß im Anwaltsprozeß nur solche Schriftsätze durch Bezugnahme zu dem Inhalt eines bestimmten Schriftsatzes gemacht werden können, die von einem bei dem angerufenen Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sind. Das gilt auch für Rechtsmittelschriften (vgl. BGH aaO und BGHZ 111, 339, 344f. m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Schriftsatz des Prozeßkostenhilfeantrags war nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben.
Das Gesetz verlangt zur Berufungsbegründung, daß ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenen Anfechtungsgründe nach grundsätzlich persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffes vorträgt. Die Begründung soll das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (BGH, Beschluß vom 11.12.1958 - II ZB 18/58 - LM § 519 ZPO Nr. 38 unter 2). Ob
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dieses Erfordernis gewährleistet ist, kann allein der Bezugnahme auf einen Schriftsatz, den ein erstinstanzlicher Anwalt unterzeichnet hat, nicht entnommen werden. Dazu reicht auch die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abgegebene anwaltliche Versicherung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht aus, das Prozeßkostenhilf egesuch mit dem Ergebnis überprüft zu haben, daß es die erforderlichen Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil beinhalte. Durch die Berufungsbegründungsschrift muß bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist nach außen hin belegt sein, daß der beim Berufungsgericht zuglassene Anwalt den Prozeßstoff selbst überprüft hat. Da im Einzelfall nicht nachgeprüft werden kann, ob dies tatsächlich der Fall war, muß das Gericht von dem mehr äußeren Merkmal ausgehen, daß der Rechtsanwalt durch Unterzeichnung bekundet, es handele sich um das Ergebnis seiner geistigen Arbeit (vgl. BGH, Beschluß vom 11.12.1958 aaO).
Aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1992 (- XII ZB 137/92 - FamRZ 1993, 695), auf den die Klägerin hinweist, kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. In jenem Falle haben postulationsfähige Rechtsanwälte eine vorangegangene Prozeßhandlung nicht postulationsfähiger Anwälte durch Bezugnahme auf deren Schriftsatz genehmigt. So liegt der Fall hier nicht. Nicht jede Bezugnahme stellt eine Genehmigung dar. Die Genehmigung bezweckt die Heilung eines Legitimationsmangels; sie soll einer unwirksamen Prozeßhandlung zur Wirksamkeit verhelfen. Die Bezugnahme betrifft dagegen den Inhalt einer Prozeßerklärung.
Sie dient dazu, diese inhaltlich zu ergänzen und so gegebenenfalls einem Begründungsmangel abzuhelfen (BGHZ 111, 339,
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 346). Im vorliegenden Fall hatte die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nicht etwa die Berufung begründet mit der Folge, daß mangels Postulationsfähigkeit diese Prozeßhandlung unwirksam gewesen wäre. Sie hatte vielmehr wirksam ein Prozeßkostenhilfegesuch gestellt und zur Darlegung der Erfolgsaussichten zur Berufungsbegründung "vorläufig" Aus-führungen gemacht. Damit lag keine Prozeßhandlung vor, die die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten genehmigen müssen, um sie wirksam werden zu lassen. Ihre Bezugnahme auf die Ausführungen im Prozeßkostenhilfegesuch diente allein dazu, die in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 1992 fehlende Begründung zu ersetzen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1992 (aaO) zugrunde lag.
S0
 
Die Klägerin trägt vor, die Bearbeitung des Prozeßstoffes durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ergebe sich schon daraus nach außen hinreichend deutlich, daß diese den Berufungsantrag formuliert hätten, der im Prozeßkostenhilfeersuchen noch nicht enthalten gewesen sei. Dem kann jedenfalls hier nicht beigetreten werden. Der Berufungsantrag ist nur die Wiederholung des erstinstanzlichen Klageantrags, wie er sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Rückschlüsse auf die Durcharbeitung des Prozeßstoffes lassen sich daraus nicht ziehen.
Bundschuh	Römer