März 1975 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden, mit dem die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zahlung des Regelunterhalts abgewiesen worden ist, wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. Mai 1975 und eine sogenannte Vorfrist auf den 28. April 1975 das Urteil von Anwalt zu Anwalt zugestellt; daraufhin habe der im ersten Lehrjahr befindliche Lehrling Gabriele im Termins- und Fristenkalender als Ablauf der Berufungsfrist den 5. April 1975 (Mittwoch) eingetragen; zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt und von unbekannter Seite seien die Vorfrist vom 28. Am 5* Mai 1975 erhielt der Prozeßbevollmächtigte die Handakten zur Einlegung der Berufung und stellte fest, daß das Urteil des Amtsgerichts bereits am 1. Mai 1975 legte er Berufung ein und bat zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Dezember 1975 hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die verspätete Einlegung beruhte insbesondere darauf, daß in den Termins- und Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers durc dessen Büropersonal - nach Streichung des zunächst auf Grund der AmtsZustellung berechneten Ablauftermins - an Hand der im Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, daß sein Prozeßbevollmächtigter entweder das Büropersonal über die rechtliche Bedeutung der AmtsZustellung in Kindschaftssachen für den Lauf der Berufungsfristen allgemein unterrichtet oder aber bei der jeweiligen Zustellung das Personal besonders darauf aufmerksam gemacht habe, daß die Zustellung von Amts wegen und nicht die Zustellung auf Betreiben einer Partei die Berufungsfrist in Lauf setzt. Die allgemeine oder die besondere Anweisung dem Büropersonal zu erteilen, war der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers rechtlich verpflichtet; er hätte insoweit das Fristenwesen in Familienrechtssachen nicht ohne weiteres seinen Mitarbeitern überlassen dürfen. Infolgedessen hat das Oberlandesgericht mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 1/76 in dem Rechtsstreit des am 1971 geborenen Michael Markus gesetzlich vertreten durch Frau Ingrid K( I, P^Bstraße Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Dieter M Straße Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt C.C in 2 z Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. April 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10. Dezember 1975 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Gründe : Das am 14. März 1975 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden, mit dem die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zahlung des Regelunterhalts abgewiesen worden ist, wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. April 1975 von Amts wegen zugestellt. Die dem Kläger verbleibende Urteilsausfertigung wurde mit dem Tages-Eingangs-stempel versehen; im Termins- und Fristenkalender trug der im 3. Lehrjahr befindliche Lehrling Gerhard B^|0^ den Ablauf der Berufungsfrist auf den 1. Mai 1975 und eine sogenannte Vorfrist auf den 28. April 1975 (Montag) ein; die Ausfertigung erhielt den Erledigungsvermerk vom 1. April 1975; das mit demselben Datum versehene und unterschriebene Empfangsbekenntnis ging beim Amtsgericht am 2. April 1975 ein. Nach der Behauptung des Klägers wurde seinem Prozeßbevollmächtigten am 3. April 1975 das Urteil von Anwalt zu Anwalt zugestellt; daraufhin habe der im ersten Lehrjahr befindliche Lehrling Gabriele im Termins- und Fristenkalender als Ablauf der Berufungsfrist den 5. Mai 1975 (Montag) und als Vorfrist den 30. April 1975 (Mittwoch) eingetragen; zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt und von unbekannter Seite seien die Vorfrist vom 28. April 1975 und die Ablauffrist vom 1. Mai 1975 durchgestrichen worden. Am 5* Mai 1975 erhielt der Prozeßbevollmächtigte die Handakten zur Einlegung der Berufung und stellte fest, daß das Urteil des Amtsgerichts bereits am 1. April 1975 zugestellt worden war. Am 16. Mai 1975 legte er Berufung ein und bat zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluß vom 10. Dezember 1975 hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist nicht begründet. In KindschaftsSachen sind Urteile von Amts wegen zuzustellen (§§ 640, 625» 208 ff. ZPO). Nur eine solche Zustellung ist für den Beginn der Rechtsmittelfristen maßgebend; eine Zustellung auf Betreiben der Parteien hat insoweit keine rechtliche Bedeutung. Infolgedessen begann im vorliegenden Falle die Berufungsfrist mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 1. April 1975; sie endete am 2. Mai 1975 (§§ 222 Abs. 2, 516 ZPO). Der Beschwerdeführer hat die Berufung erst am 16. Mai 1975 eingelegt. Die verspätete Einlegung beruhte insbesondere darauf, daß in den Termins- und Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers durc dessen Büropersonal - nach Streichung des zunächst auf Grund der AmtsZustellung berechneten Ablauftermins - an Hand der im 4 Parteibetrieb erfolgten Zustellung von Anwalt zu Anwalt ein hiernach berechneter Ablauftermin eingetragen worden ist. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, daß sein Prozeßbevollmächtigter entweder das Büropersonal über die rechtliche Bedeutung der AmtsZustellung in Kindschaftssachen für den Lauf der Berufungsfristen allgemein unterrichtet oder aber bei der jeweiligen Zustellung das Personal besonders darauf aufmerksam gemacht habe, daß die Zustellung von Amts wegen und nicht die Zustellung auf Betreiben einer Partei die Berufungsfrist in Lauf setzt. Hätte der Prozeßbevollmächtigte das eine oder das andere getan oder den maßgeblichen Zustellungstag selbst in den Handakten vermerkt, wäre aller Voraussicht nach die Berufungsfrist nicht versäumt worden. Die allgemeine oder die besondere Anweisung dem Büropersonal zu erteilen, war der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers rechtlich verpflichtet; er hätte insoweit das Fristenwesen in Familienrechtssachen nicht ohne weiteres seinen Mitarbeitern überlassen dürfen. Auf einen weiteren Organisationsmangel im Büro des Prozeßbevollmächtigten deutet es im übrigen hin, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, daß die Akte schließlich nicht am 30. April 1975, dem Tage der zweiten sogenannten Vorfrist, an dem rechtzeitige Berufungseinlegung noch möglich gewesen wäre, vorgelegt wurde. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen (§§ 232 Abs. 2, 233 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen hat das Oberlandesgericht mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 4.000,- DM. Dr. Hauß Dr. Buchholz Knüfer Rottmüller Dr. Hoegen