Das in der Kindschaftssache ergangene Urteil des Amtsgerichts ist dem Beklagten am 10. Kurz nach der Zustellung des Urteils begab er sich zu Rechtsanwalt W|0B und beauftragte diesen, Berufung einzulegen. August 1973 zugestellt war und veranlaßte daraufhin seine Ehefrau, die bei ihm seit 25 Jahren als Bürovorsteherin tätig ist, den 7. August 1973 erhielt der Beklagte von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Ausfertigung des Urteils zugestellt. Nachdem Rechtsanwalt NBBBB darauf aufmerksam gemacht worden war, daß die Berufungsfrist bereits verstrichen sei, hat er rechtzeitig am 9. Die Versäumung der Frist beruht ausschließlich auf einem Verschulden der Bürovorsteherin des Rechtsanwalts WflB* Dieses ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß auch ein Organisationsmangel im Büro des Rechtsanwalts mitursäcl>-lieh für die Fristversäumung gewesen ist. Rechtsanwalt hatte zutreffend das Ende der Berufungsfrist festgestellt und für die erforderlichen Eintragungen gesorgt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 1/74 in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeug-Mechanikers Rainer Hoher Bl Beklagten und Beschwerdeführers Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen das minderjährige Kind Klaus Wolfgang S geboren an^^März 1970 inCjBHIil^B> wohnhaft in BHi B Post MeBIHHP^^e.r OMBB^BTgösetzlip]1 vertreten durc das Kreis Jugendamt i. 0« als Amtspfleger, Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. I pp.. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. November 1973 aufgehoben. Gründe : Das in der Kindschaftssache ergangene Urteil des Amtsgerichts ist dem Beklagten am 10. August 1973 von Amts wegen zugestellt worden. Der Beklagte war im ersten Rechtszug nicht anwaltlich vertreten. Kurz nach der Zustellung des Urteils begab er sich zu Rechtsanwalt W|0B und beauftragte diesen, Berufung einzulegen. Rechtsanwalt WflBstellte fest, daß das Urteil am 10. August 1973 zugestellt war und veranlaßte daraufhin seine Ehefrau, die bei ihm seit 25 Jahren als Bürovorsteherin tätig ist, den 7. September 1973 als Ende der Berufungsfrist einzutragen. Frau VjfUnahm diese Eintragung vor. Rechtsanwalt Wilke war vom 27. August bis 20. Oktober 1973 krankheitsbedingt ortsabwesend. Am 24. August 1973 erhielt der Beklagte von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Ausfertigung des Urteils zugestellt. Er begab sich damit in das Büro des Rechtsanwalts Wi^B. Frau wflHBänderte i darauf in dem Glauben, die Berufungsfrist ende erst am 24. September 1973* die Eintragung im Terminkalender, ohne zuvor mit dem amtlich bestellten Vertreter ihres Ehemannes Rücksprache zu halten. Daraufhin wurde Rechtsanwalt PflHB erst am 21. September 1973 mit der Einlegung der Berufung beauftragt. Nachdem Rechtsanwalt NBBBB darauf aufmerksam gemacht worden war, daß die Berufungsfrist bereits verstrichen sei, hat er rechtzeitig am 9. November 1973 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-frist nachgesucht. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Die Versäumung der Frist beruht ausschließlich auf einem Verschulden der Bürovorsteherin des Rechtsanwalts WflB* Dieses ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß auch ein Organisationsmangel im Büro des Rechtsanwalts mitursäcl>-lieh für die Fristversäumung gewesen ist. Rechtsanwalt hatte zutreffend das Ende der Berufungsfrist festgestellt und für die erforderlichen Eintragungen gesorgt. Diese sind auch vorgenommen worden. Es ist selbstverständlich, daß ein Bürovorsteher Eintragungen von Fristen, die von dem Prozeßbevollmächtigten selbst verfügt worden sind, nicht ohne vorherige Rücksprache mit diesem und ohne dessen Einverständnis ändern darf. Es muß angenommen werden, daß dies jedem langjährigen und zuverlässigen Bürovorsteher bekannt ist. Es kann daher von dem Beklagten nicht verlangt werden, daß er in dem Wiedereinsetzungs- gesuch ausdrücklich darauf hinweist, daß sein Prozeß-bevollmächtigter seine BUrovorsteherin hierüber belehrt habe. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow