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BGH · IV zb 1/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV zb 1/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17- Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Oktober 1970 eingegangenen Schriftsatz hat er die Berufung begründet und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragtEr hat dazu vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter sei am 15. Er habe deshalb mit seinem amtlich bestellten Vertreter, dem Assessor GfflHIH» noch am Abend des 17. Es erscheint schon fraglich, ob die Angriffe der Beschwerde begründet sind, die sich dagegen richten, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden treffe. Die Bedeutung, die den Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen zukommt, und der Umstand, daß die Berufungsbegründungsfrist nach Ansicht des Prozeßbevollmächtigten bereits am nächsten Tage, dem 18. Es ist nichts dafür vorgebracht worden, warum der Assessor dieser Aufgabe nicht nachgekommen ist und daß ihm die Versäumnis nicht zu dem Verschulden anzurechnen wäre. -Des weiteren ist nicht ausgeräumt worden, daß die Versäumung der Frist mit auf einem Organisationsmangel beruht. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, sein Büro anzuweisen, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung des Rechtsmittels im Terminkalender nicht eher zu streichen, als bis die zur Fristwahrung erforderliche Handlung, hier die Berufungsbegründung, vorgenommen worden ist (RG JW 1939, 365; BGH LM ZPO § 233 Anh. Nr, 33 = NJW 1953, 1023; LM ZPO § 232 (Fd) Nr. 4). nicht mit der Vorlage der Akten an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers oder an den Assessor gelöscht werden. Vielmehr hätte das Büro den Assessor am Tage des Fristablaufs auf die noch ausstehende Erledigung und den bevorstehenden Fristablauf hinweisen müssen. Nach alledem kann nicht angenommen werden, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungFristBerufungsbegründungZPOKlägerProzeßbevollmächtigtenSacheAssessor

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV zb 1/71	BESCHLUSS
in Sachen
 des Rentners Albert
 Straße

Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die S HHBHHHHfe Nationa^Versicherungs-AG in Deutschland, Niederlassung B|HH| vertreten durch den Vorstand,
 dieser vertr^e^durch den Vorsitzenden Wolfgang fli» «■■istraße ■■
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
l.( Charlottenburg)
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17- Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts am 18. Juni 1970 Berufung eingelegt. Mit einem bei Gericht am 12. Oktober 1970 eingegangenen Schriftsatz hat er die Berufung begründet und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragtEr hat dazu vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter sei am 15. September 1970 aus dem Urlaub zurückgekehrt. Wegen starker Arbeitsbelastung habe er bis zu dem 17. September 1970, dem Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, in dieser Sache lediglich ein handschriftliches Konzept der Berufungsbegründung ausarbeiten können. Am Abend des 17. September 1970 sei er fernmündlich von einer schweren Augenerkrankung seines in Garmisch-Partenkirchen befindlichen Sohnes unterrichtet worden.
 
Das habe ihn bewogen, am anderen Morgen nach Garmisch-Partenkirchen zu reisen. Er habe deshalb mit seinem amtlich bestellten Vertreter, dem Assessor GfflHIH» noch am Abend des 17. September 1970 fernmündlich alle laufenden Sachen durchgesprochen und ihn auch gebeten, in der vorliegenden Sache die Berufungsbegründung fertigzustellen, notfalls die Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Möglicherweise habe Assessor	diesen Hinweis überhört oder seine Be-
deutung verkannt. Am 22. September 1970 sei der Prozeßbevollmächtigte nach Berlin zurückgekehrt. Am 9. Oktober 1970 seien ihm die Akten vorgelegt worden, aus denen er ersehen habe, daß die Berufung noch nicht begründet worden sei.
Das Kammergericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs verworfen. Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers konnte keinen Erfolg haben.
Es erscheint schon fraglich, ob die Angriffe der Beschwerde begründet sind, die sich dagegen richten, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden treffe. Insbesondere ist zweifelhaft, ob die telefonische Weisung, die er seinem Vertreter, dem Assessor GflHHl am Abend des 17. September 1970 in dieser Sache erteilt hat, genügend bestimmt war. Die Bedeutung, die den Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen zukommt, und der Umstand, daß die Berufungsbegründungsfrist nach Ansicht des Prozeßbevollmächtigten bereits am nächsten Tage, dem 18. September 1970, ablief, hätte erfordert, die Weisung genau und nachdrücklich zu erteilen und sie sich am Telefon
 
bestätigen zu lassen. Doch kann letztlich dahinstehen, ob dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers dieserhalb ein Verschulden beizu demessen ist.
Jedenfalls war Assessor GflIHB als amtlich bestellter Vertreter verpflichtet, den Prozeßbevollmächtigten zu vertreten, als dieser vom 18. September 1970 ab verhindert war, die Anwaltsgeschäfte wahrzunehmen. Assessor GMM hätte dabei seine besondere Aufmerksamkeit auf die Fristensachen richten und dafür sorgen müssen, daß die Fristen eingehalten wurden. Demgemäß hätte er in dieser Sache entweder die Berufungsbegründung fertigen oder, wenn ihm dies wegen seiner sonstigen Belastung oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig möglich war, die Verlängerung der Begründungsfrist bei Gericht erwirken müssen. Es ist nichts dafür vorgebracht worden, warum der Assessor dieser Aufgabe nicht nachgekommen ist und daß ihm die Versäumnis nicht zu dem Verschulden anzurechnen wäre. Da Assessor GfllB als amtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO war (BGH LM ZPO § 232 Nr. 15), muß sich der Kläger das Verschulden des Assessors zurechnen lassen.
-Des weiteren ist nicht ausgeräumt worden, daß die Versäumung der Frist mit auf einem Organisationsmangel beruht. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, sein Büro anzuweisen, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung des Rechtsmittels im Terminkalender nicht eher zu streichen, als bis die zur Fristwahrung erforderliche Handlung, hier die Berufungsbegründung, vorgenommen worden ist (RG JW 1939, 365; BGH LM ZPO § 233 Anh. Nr, 33 = NJW 1953, 1023; LM ZPO § 232 (Fd) Nr. 4). Die Frist durfte daher
 
nicht mit der Vorlage der Akten an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers oder an den Assessor gelöscht werden. Vielmehr hätte das Büro den Assessor am Tage des Fristablaufs auf die noch ausstehende Erledigung und den bevorstehenden Fristablauf hinweisen müssen. Es ist nicht dargetan worden, daß das Büro angewiesen worden wäre, so zu verfahren, oder warum gegebenenfalls die Weisung nicht beachtet worden ist. In der eidesstattlichen Versicherung der Anwaltssekretärin Barbara oflBi die den Fristenkalender zu führen und die Vorlage der Akten zu überwachen hatte, ist hierzu nichts ausgeführt worden.
Nach alledem kann nicht angenommen werden, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Dem Kläger mußte daher gemäß § 233 ZPO die Wiedereinsetzung versagt werden.
Dr. Hauß	Wüstenberg	Dr. Pfretzschner
 Dr. Reinhardt Dr. Buchholz
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