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BGH

Gericht: BGH

Am 13«, Dezember 1968 wurde vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt« Hierbei hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten irrtümlich angenommen«, daß ihm der das Armenrecht bewilligende Be-* Schluß an 29o November 1968 zugestellt worden sei«, Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 23o Dezember 1968 den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen» In der Begründung ist ausgeführt: Die Berufungseinlegung und der Wiedereinsetzungsantrag hätten innerhalb einer Prist von zwei Wochen seit Mitteilung der Armenrechtsbewilligung erfolgen müssen» Das sei nicht geschehen, denn die Zweiwochenfrist sei am 12» Dezember 1968 abgclaufen, die Berufungseinlegung und der Wiedereinsetzungsantrag seien aber erst am 13« Dezember 1968 eingegangen» Gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sei eine Wiedereinsetzung unzulässig» hat» Die Formel der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lautet: “Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom *.,«,«, (in dem in einem gleichgelagerten Fall der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen war) verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art«, 3 Abs«, 1 des Grundgesetzes und wird daher aufgehoben«,11 Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht, wie sich bereits aus dem materiellen verfassungsrechtlichen Inhalt der Entscheidungsformel ergibt, ohne daß es zu deren Verständnis der Heranziehung der tragenden Entscheidungsgründe bedarf, einen konkreten Streit mit einer für jeden Fall gültigen Auslegung des Grundgesetzes beendet«, Der Bedeutung der Verfassungsgerichtsbarkeit aber entspricht es, daß es dann über die gleiche Frage keinen Streit mehr geben soll«, Deshalb greift hier die Regelung des § 31 Abs«, 1 BVerfGG durch, wonach die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden (so auch das Bundesverwal-tungsgericht in NJW 1966, 1474, vgl«, ferner BVerfGE 19, 377, 391 ff und 20, 56, 87 ff). Sie habe dann jedoch infolge eines Versehens die Akten dem Prozeßbevollmächtigten erst am 13» Dezember 1968 vorgelegt o Die Bürovorsteherin, die damals in der Praxis schon 36 Jahre tätig gev;esen sei, werde regelmäßig kontrolliert, wobei ein ähnliches Versehen in der Zeit, in der sein Prozeßbevollmächtigter in der Praxis tätig sei, nämlich seit 1961, noch niemals vorgekommen seio Es bestehe auch im Büro die Anordnung, daß Vorlage-und Promptfristen entweder vorgelegt oder aber mit dem jeweiligen Sachbearbeiter besprochen werden* Der terrains- und Promptfristenkalender werde laufend durch Stichproben von den Sachbearbeitern kontrolliert« Die Bürovorsteherin habe sich stets äußerst korrekt und gewissenhaft bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verhalten« Ihr Versehen führe die Bürovorsteherin darauf zurück, daß sie in damaliger Zeit infolge persönlicher Sorgen seelisch stark belastet gewesen sei, wovon sie ihre Vorgesetzten nicht unterrichtet habe« Danach hat aber ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 Abs« 1 ZPO den Prozeßbevollmächtigten daran gehindert, die Berufung verbunden mit dem Wieder-einsetzungsantrag vor dem 13« Dezember 1968 einzulegen« Denn ein Rechtsanwalt, der die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung (Notierung im Fristenkalender - Auswahl und Überwachung des Büropersonals) getroffen hat, kann sich grundsätzlich auf die rechtzeitige Vorlage der Akten durch den den Fristenkalender überwachenden Büros-.. Auf die sofortige Beschwerde war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Beklagten die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren«

Zitierte Normen: § 234 ZPO
WiedereinsetzungSachverhaltBürovorsteherinBeschlußBrWiedereinsetzungsantrag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iy_zb_i/69	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bergmanns August Wilhelm über
 Beklagten, Berufungsklägers und Antragstellers,
- ProzoÖbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Ehefrau Maria Elisabeth 3? vervjo RHB AflBHH/über Hi
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Antragsgegnerin,
- Proaeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung an 5«, März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg,
 Br«, Pfretzschner, Dr«, Reinhardt und Br» Bukow
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschv/erde des Beklagten wird der Beschluß des 10«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23« Dezember 1968 aufgehobeno
 Den Beklagten wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist bev/illigt«,
G__ iL EL iL i.
Dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wurde am 28o November 1968 der Beschluß zugestellt«, durch den dem Beklagten das Armenrecht als Berufungskläger bewilligt worden war«. Am 13«, Dezember 1968 wurde vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt« Hierbei hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten irrtümlich angenommen«, daß ihm der das Armenrecht bewilligende Be-* Schluß an 29o November 1968 zugestellt worden sei«,
Mit dem am 20« Dezember 1968 eingegangenen Schrift-satz ergänzte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seinen Wiedereinsetzungsantrag* Er führte hierzu unter Glaubhaftmachung aus, infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Büroversehens sei ihm die Sache erst am
 
13o Dezember 1968 vorgelegt worden«. Es habe sonach ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 Abs«, 1 ZPO Vorgelegen, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige»
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 23o Dezember 1968 den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen» In der Begründung ist ausgeführt: Die Berufungseinlegung und der Wiedereinsetzungsantrag hätten innerhalb einer Prist von zwei Wochen seit Mitteilung der Armenrechtsbewilligung erfolgen müssen» Das sei nicht geschehen, denn die Zweiwochenfrist sei am 12» Dezember 1968 abgclaufen, die Berufungseinlegung und der Wiedereinsetzungsantrag seien aber erst am 13« Dezember 1968 eingegangen» Gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sei eine Wiedereinsetzung unzulässig»
Die nach §§ 567 Abs» 3 Satz 2, 519 b Abs» 2 und 547 Abs» 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist begründet»
Es trifft zwar zu, daß gegen die Versäumung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, da sie eine gesetzliche Prist und keine Notfrist ist, grundsätzlich eine Wiedereinsetzung unzulässig ist (BGHZ 7, 196)»
Die Präge, ob dies auch für den unbemittelten Rechts nittelkläger gilt, der nach der Bewilligung des Armenrechts die Prist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs» 1 ZPO) versäumt hat, ist jedoch nicht zu prüfen, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung von 6o Juni 1967 - I BvR 282/65 - (BVerfGE 22, 83 « NJW 1967, 1267) in diesem Pall die Wiedereinsetzung entgegen der bisherigen Rechtsprechung für zulässig erachtet
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hat» Die Formel der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lautet: “Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom *.,«,«, (in dem in einem gleichgelagerten Fall der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen war) verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art«, 3 Abs«, 1 des Grundgesetzes und wird daher aufgehoben«,11 Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht, wie sich bereits aus dem materiellen verfassungsrechtlichen Inhalt der Entscheidungsformel ergibt, ohne daß es zu deren Verständnis der Heranziehung der tragenden Entscheidungsgründe bedarf, einen konkreten Streit mit einer für jeden Fall gültigen Auslegung des Grundgesetzes beendet«, Der Bedeutung der Verfassungsgerichtsbarkeit aber entspricht es, daß es dann über die gleiche Frage keinen Streit mehr geben soll«, Deshalb greift hier die Regelung des § 31 Abs«, 1 BVerfGG durch, wonach die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden (so auch das Bundesverwal-tungsgericht in NJW 1966, 1474, vgl«, ferner BVerfGE 19, 377, 391 ff und 20, 56, 87 ff).
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist für die Wiedereinsetzung ist demnach als zulässig zu erachten«,
Zur Begründung seines Antrags hat der Beklagte folgenden Sachverhalt vorgetragen: Hach Zustellung des Armenrechtsbeschlusses am 28«, November 1968 habe sein Prozeßbevollmächtigter die Sache zur Anfertigung der formularmäßigen Berufungsfrist mit Wiedereinsetzungsantrag der Bürovorsteherin der Anwaltskanzlei übergeben» Gleichseitig habe er angeordnet, ihn, den Beklagten, von der Armenrechtsbewilligung zu unterrichten und eine Frist von sehn Tagen zur Wiedervorlage der Akten zu notieren«
 
Die Bürovorsteherin habe die Benachrichtigung vollzogen und eine Vorlagefrist auf den 6« Dezember 1968 sowohl in den Akten als auch im Fristenkalender eingetragen«.
Sie habe dann jedoch infolge eines Versehens die Akten dem Prozeßbevollmächtigten erst am 13» Dezember 1968 vorgelegt o Die Bürovorsteherin, die damals in der Praxis schon 36 Jahre tätig gev;esen sei, werde regelmäßig kontrolliert, wobei ein ähnliches Versehen in der Zeit, in der sein Prozeßbevollmächtigter in der Praxis tätig sei, nämlich seit 1961, noch niemals vorgekommen seio Es bestehe auch im Büro die Anordnung, daß Vorlage-und Promptfristen entweder vorgelegt oder aber mit dem jeweiligen Sachbearbeiter besprochen werden* Der terrains- und Promptfristenkalender werde laufend durch Stichproben von den Sachbearbeitern kontrolliert« Die Bürovorsteherin habe sich stets äußerst korrekt und gewissenhaft bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verhalten« Ihr Versehen führe die Bürovorsteherin darauf zurück, daß sie in damaliger Zeit infolge persönlicher Sorgen seelisch stark belastet gewesen sei, wovon sie ihre Vorgesetzten nicht unterrichtet habe«
Diesen Sachverhalt hat der Beklagte durch eidesstattliche Versicherungen seines Prozeßbevollmächtig-ten und der Bürovorsteherin hinreichend glaubhaft gerächt 0
Danach hat aber ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 Abs« 1 ZPO den Prozeßbevollmächtigten daran gehindert, die Berufung verbunden mit dem Wieder-einsetzungsantrag vor dem 13« Dezember 1968 einzulegen« Denn ein Rechtsanwalt, der die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung (Notierung im Fristenkalender - Auswahl
 und Überwachung des Büropersonals) getroffen hat, kann sich grundsätzlich auf die rechtzeitige Vorlage der Akten durch den den Fristenkalender überwachenden Büros-.. Vorsteher verlassen (BGH NJW 1967, 2311)o Ein Verschulden des Proseßbevollmächtigten des Beklagten, das auch der Beklagte gegen sich gelten lassen müßte, läßt sich mithin nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht feststellen«
Zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder zur Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen hat der Senat keinen Anlaß gesehen. Bern von der Antragsgegnerin angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 458/67 vom 5» Dezember 1967 lag ein Fall zugrunde, für den die entscheidenden Erwägungen der Entscheidung BVerfGE 22, 83 nicht zutrafen. Auf die sofortige Beschwerde war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Beklagten die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren«
Dr« Hauß	Wüstenberg	Dr. Pfretzschner
 Br« Reinhardt	Dr«	Bukow