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BGH · IV ZB 1/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 1/61

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Beklagten nach §§ 253 ff ZPO nur erteilt werden, wenn er glaubhaft gemacht hätte, daß er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatsachen, die, nachdem die in § 234 ZPO bestimmte Prist verstrichen war, erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden sind, bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde überhaupt noch berücksichtigt werden können« Selbst wenn diese Tatsachen berücksichtigt werden, ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Prist infolge eines unabwendbaren Zufalls versäumt worden ist« Die Berufungsbegründungsfrist lief am 3» Dezember I960 ab« In dem Wiedereinsetzungsantrag vom 9» Dezember I960 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nur angegeben, daß eine Prist zu dem 24» Hovember verfügt worden sei, und daß sein Büro diese Frist nicht beachtet habe. die Fristen in der Kanzlei des Rechtsanwalts regelmäßig eingetragen und überwacht werden* Sie hat weiter angegeben, in der hier zu entscheidenden Sache habe der Rechtsanv/alt von dem Brauch abweichend die Frist zur Berufungsbegründung in dem Kalender selbst auf den 2. Es ist nicht glaubhaft gemacht, wieso dieser lag verstreichen konnte, ohne daß der Prozeßbevollmächtigte von seinem Büro darauf hingewiesen wurde, daß die Frist an diesem Tage ablaufe und daß noch keine Berufungsbegründung diktiert sei oder daß er, wenn er die ihm obliegenden Pflichten sorgfältig erfüllt hätte, dieses nicht selbst hätte bemerken müssen. Ein Rechtsanwalt, der es seiner Kanzlei überläßt, zu überwachen, daß die Fristen eingehalten werden, muß diese anweisen, Rechtsmittelfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen erst dann zu löschen, wenn die betreffende von ihm Unterzeichnete Schrift dem Boten übergeben ist, damit dieser sie zur Post oder zu dem Gericht bringt, und daß er in jedem Fall sofort benaclr Es ist nicht ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seinem Büro dieseaAnv/eisung gegeben hat und warum eine derartige Weisung, falls sie überhaupt erteilt sein sollte, nicht befolgt worden ist» Sollte der Prozeßbevollmächtigte, wie es nach dem Inhalt seines Wiedereinsetzungsantrages der Fall gewesen zu sein scheint, es als seine Aufgabe übernommen haben, in allen Fällen selbst darüber zu wachen, daß die Rechtsmittel- und Rechts-raittelbegrünaungsfristen gewahrt werden, und sollte sein Büro nur angewiesen sein, ihm unterstützende Hinweise zu geben, dann wäre gleichfalls nicht dargetan, daß die Frist ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten versäumt v/orden ist. Ein Rechtsanwalt, der selbst und allein verantwortlich darüber wacht, daß die Fristen eingehalten werden, ist insoweit zu besonderer Sorgfalt verpflichtete Unterläßt er es an einem Tage, den Kalender auf ablaufende Fristen zu kontrollieren, so kann er sich regelmäßig nicht damit entschuldigen, daß er hierzu infolge Überlastung mit anderen Arbeiten keine Zeit gehabt habe.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltFristPristProzeßbevollmächtigteBeschlußBeschwerdeSacheBüro

Volltext der Entscheidung

IV ZB 1/61
Beschluß
2451 002
In Sachen
 in
des Rentners Emil Carl Martin B
von
 Beklagten und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v,
in
 gegen
Frau Margarete Karoline B He^^^Bstraße A,
geb
 in Hl
 Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in	Kl
 hat der IY, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1961
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse des 8« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Dezember I960 und 15. Dezember I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Durch den oben angeführten Beschluß vom 8. Dezember I960 ist die vom Beklagten in dieser Sache eingelegte Berufung verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist begründet worden ist. Durch den Beschluß vom ^.Dezember I960 ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt
 worden« Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde« Sie ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt«
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Beklagten nach §§ 253 ff ZPO nur erteilt werden, wenn er glaubhaft gemacht hätte, daß er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Da er sich nach § 232 ZPO das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß, muß er auch glaubhaft machen, daß dieser die Versäumung der Prist nicht verschuldet hat«
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatsachen, die, nachdem die in § 234 ZPO bestimmte Prist verstrichen war, erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden sind, bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde überhaupt noch berücksichtigt werden können« Selbst wenn diese Tatsachen berücksichtigt werden, ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Prist infolge eines unabwendbaren Zufalls versäumt worden ist« Die Berufungsbegründungsfrist lief am 3» Dezember I960 ab« In dem Wiedereinsetzungsantrag vom 9» Dezember I960 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nur angegeben, daß eine Prist zu dem 24» Hovember verfügt worden sei, und daß sein Büro diese Frist nicht beachtet habe. Der Prozeßbevollmächtigte pflege die notierten Fristen persönlich innezuhalten und zu kontrollieren. Dazu sei er jedoch nicht imstande gewesen, weil er durch andere Dinge stark in Anspruch genommen worden sei. In der Beschwerdebegründung vom 30» Dezember I960 ist weiter vorgetragen, auch der sonst bei Fristablauf übliche Hinweis zu dem 2« Dezember I960 sei unterblieben« In der mit der Beschwerde überreichten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten Christa Steife hat diese geschildert, wie
 
die Fristen in der Kanzlei des Rechtsanwalts regelmäßig eingetragen und überwacht werden* Sie hat weiter angegeben, in der hier zu entscheidenden Sache habe der Rechtsanv/alt von dem Brauch abweichend die Frist zur Berufungsbegründung in dem Kalender selbst auf den 2. Dezember I960 eingetragen und die auf den 14» November I960 eingetragene Frist zur Einlegung der Berufung gestrichen, da auf Weisung des Beklagten schon vor Ablauf dieser Frist Berufung eingelegt worden sei.
Die für den 24. November I960 verfügte Frist zur Vorlage der Sache sei versehentlich nicht notiert worden. Da die Akte in der fraglichen Zeit dem Prozeßbevollmächtigten mehrfach Vorgelegen habe, habe sie, die Angestellte, angenommen, er werde die Frist zur Berufungsbegründung einhalten. Deswegen habe sie auch die sonst übliche Aktenvorlage mit dem Hinv/eis auf den bevorstehenden Fristablauf unterlassen.
Hiermit wird nicht dargetan, daß der Prozeßbevollmächtigte alle von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hat, um sicherzustellen, daß Fristen nicht versäumt werden* Der Prozeßbevollmächtigte hat als Ende der am 3» Dezember ablaufenden Berufungsbegründungsfrist den 2. Dezember in den Fristenkalender selbst eingetragen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, wieso dieser lag verstreichen konnte, ohne daß der Prozeßbevollmächtigte von seinem Büro darauf hingewiesen wurde, daß die Frist an diesem Tage ablaufe und daß noch keine Berufungsbegründung diktiert sei oder daß er, wenn er die ihm obliegenden Pflichten sorgfältig erfüllt hätte, dieses nicht selbst hätte bemerken müssen.
Ein Rechtsanwalt, der es seiner Kanzlei überläßt, zu überwachen, daß die Fristen eingehalten werden, muß diese anweisen, Rechtsmittelfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen erst dann zu löschen, wenn die betreffende von ihm Unterzeichnete Schrift dem Boten übergeben ist, damit dieser sie zur Post oder zu dem Gericht bringt, und daß er in jedem Fall sofort benaclr
 
richtigt wird, wenn eine solche Prist nicht gelöscht werden konnte, weil die betreffende Schrift nicht vorlag oder nicht abgesandt werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seinem Büro dieseaAnv/eisung gegeben hat und warum eine derartige Weisung, falls sie überhaupt erteilt sein sollte, nicht befolgt worden ist»
Sollte der Prozeßbevollmächtigte, wie es nach dem Inhalt seines Wiedereinsetzungsantrages der Fall gewesen zu sein scheint, es als seine Aufgabe übernommen haben, in allen Fällen selbst darüber zu wachen, daß die Rechtsmittel- und Rechts-raittelbegrünaungsfristen gewahrt werden, und sollte sein Büro nur angewiesen sein, ihm unterstützende Hinweise zu geben, dann wäre gleichfalls nicht dargetan, daß die Frist ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten versäumt v/orden ist. Dieser beruft sich darauf, daß er durch Ermittlungsverfahren, die bei der Staatsanwaltschaft anhängig waren und die sich auch gegen ihn selbst gerichtet hätten, stark in Anspruch genommen gewesen seic Er habe damals zahlreiche Akten durchsehen müssen. Dieser Umstand könnte es nicht entschuldigen, daß er es unterlassen hat, dennoch täglich durch einen Blick in den Kalender zu prüfen, welche Frist an dem betreffenden Tage ablief. Das war ohne große Mühe und ohne besonderen Zeitaufwand möglich. Ebenso wäre es dann ohne besonderen Zeitaufwand möglich gewesen, in dieser Sache die Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist rechtzeitig zu erbitten. Diesem Antrag wäre unter den gegebenen Umständen sicherlich entsprochen worden. Ein Rechtsanwalt, der selbst und allein verantwortlich darüber wacht, daß die Fristen eingehalten werden, ist insoweit zu besonderer Sorgfalt verpflichtete Unterläßt er es an einem Tage, den Kalender auf ablaufende Fristen zu kontrollieren, so kann er sich regelmäßig nicht damit entschuldigen, daß er hierzu infolge Überlastung mit anderen Arbeiten keine Zeit gehabt habe. Palls er sich nicht im Stande fühlt, diese täglichen Kontrollen
 regelmäßig und gewissenhaft vorzunehmen, muß er diese Aufgabe seinem Büro übertragen und dazu die notwendigen oben erwähnten Anweisungen geben*
Da sonach die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand mit Hecht versagt worden ist, mußte die Beschwerde mit der Kosten-» folge aus § 97 ZBO zurückgewiesen werden*
Ascher Johannsen	Maaß	Wilden	Dr» Graf