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BGH

Gericht: BGH

Beschwerde des Antragstellers gegen;; den Beschluss der 10. Ihre gesetzlichen Erben sind der Antragsteller unddie Beteiligte zu 2), die eine Tochter des Antragstellers und seiner verstorbenen Ehefrau isto Die gesetzlichen Erben wurden als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingeti’agen. 1947 schlodteen sie miteinander einen Vertrag, in dem ver-3% einbart wurde, dass das Grundstück zu l/4 auf den An- ' tragsteller und zu 3/4 auf die Beteiligte zu 2) umgeschrieben werden solle und dass für den Antragsteller eine mit 4 & verzinsliche Hypothek von 4.000.- Seine Ehefrau sei nur deshalb als iSigentümerin des Grundstücks eingetragen worden, weil der Zugriff seiner ersten von ihm geschiedenen Ehefrau- wegen ihrer Unterhaltsansprüche auf das Grundstück ausgeschlossen werden sollte. In Höhe von 1/4 des Hypothekenbetrages sei eine Umstellung, im Verhältnis 1 : 1 schliesslich auch gemäss § 2 Ziff 3 der 40. DVO zu dem UrastG gerechtfertigt, da er zu 1/4 Eigentümer des Grundstücks sei und die Hypothek demgemäss in Höhe von 1/4 Eigentümergrundschuld sei. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom*15. April 1950 zurückgewiesen und festgestellt, dass dem Antragsteller nur eine Hypothek von 40C IM zustehe. Er beantragt, unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts festzustellen, dass die fragliche Hypothek von 4.000.- EM i:n Verhältnis 10 : 1 umzustelien ist und gegebenenfalls unter Aufhebung des landgeriohtliohen Beschlusses die Die Beteiligten sind demgegenüber der Auffassung, dass die Vorin&tanzen mit Recht eine Umstellung der* Hypothek im Verhältnis 1 : 1 abgelehnt haben«. Das Hanseatische Oberlandesgericht will dem Amtsgericht und dem Landgericht darin beitreten, dass es sich weder um eine Auseinandersetzung zwischen Ehegatten noch um eine solche unter Miterben', handelt« In der weiteren Frage, ob eine Umstellung der Hypothek im Verhältnis 1 5 1 insoweit gerechtfertigt sei, als der Antragsteller selbst Miterbe-* der Grundstückseigentümerin sei, möchte es jedoch der weiteren Beschwerde stattgeben« Daran sieht es sich gehindert, weil das Oberlandesgericht in Celle in seinem Beschluss vom 23« Juni 1950 (4 Y/x 8/50) hierzu einen anderen Standpunkt eingenommen und ausgeführt hat, dass die Zugehörigkeit des Hypothekengläubigers zu.der Erbengemeinschaft für. I« Mit Hecht haben die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG verneint, a) Eine Forderung aus der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten liegt nicht vor« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob von einer Auseinandersetzxmg im Sinne dieser Bestimmung auch dann noch die Rede sein kann, wenn der eine Ehegatte verstorben und beide an der Auseinandersetzungsvereinbarung beteiligten Personen Miterben des Verstorbenen sind» In der Regel wird es sich in einem solchen Palle um eine Auseinandersetzung unter Miterben handeln« Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass trotz dieser Bedenken eine Auseinandersetzungsforderung zwischen Ehegatten im Sinne des § 18 UmstG in Betracht kommen kann, so fehlen doch hier die weiteren Voraussetzungen «jafür. Eine Auseinandersetzung setzt voraus, dass zwischen den Ehegatten irgendeine vermögensrechtliche Gemeinschaft die in der Ehe ihren Grund hat, bestanden hat« Daran fehlt es hier* Die verstorbene Ehefrau war alleinige Eigentümerin des Grundstücks* Das entsprach auch der wirklichen Absicht des Antragstellers, da er den Zugriff seiner von ihm geschiedenen ersten Ehefrau auf das Grundstück ausschliessen wollte. Die Tatsache, dass der Antrag steiler seiner Ehefrau das Geld für den Ankauf des Grundstücks gegeben hat,: ändert daran nichts. Sin Anspruch auf das Grundstück ist für ihn ebensowenig begründet worden, wie eine Vermischung des beiderseitigen Vermögens eingetreten ist* Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Obersten Gerichtshofs (OGHZ 3,375), dass das blesse familienreentliehe Verhältnis der Ehegatten b) Auch eine Forderung aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben liegt nicht vor- Da der Antragsteller allenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Verfügung gestellten Beträge gegen seine Ehefrau hatte, mag ihm in dieser Höhe eine Forderung gegen den Nachlass zugestanden haben« über Bestand und Höhe dieser Forderung ist zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2) bei Abschluss des Vertrages vom 51« Oktober 1947 eine Einigung getroffen worden« Diese Einigung stellt aber keine Auseinandersetzung zwischen luiterben dar« Eine solche setzt vielmehr voraus, dass die Erben sich über ihre Erbschaftsansprüche an dem Aber auch aus dem Gesichtspunkt des § 2 Ziff 3 der 40« DTO zu dem ürastG ist eine Umstellung im Verhältnis 1 8 1 nicht gerechtfertigt. Bas Cberlondesgericht v;ill sich gleichwohl aus wirtschaftlichen Erwägungen, die auf den Sinn und Zweck des Gesetzes abgestellt sind, und in Anlehnung an ■steuerrechtliche Grundsätze für die 3ev;ertung von Ge-samthsndseige-ntum für eine Umstellung im Verhältnis 1 s 1 entscheiden. des Gläubigers auch nach der Auffassung von iteinicke nicht berücksichtigt werden kann, wenn es sich um eine OIIG handelt. Der Senat hält deshalb ein Abweichen von der klaren Regelung des Gesetzes nicht für gerechtfertigt.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG
GrundstückEhefrauUmstellungMiterbeHypothekVerhältnisEhegatte

Volltext der Entscheidung

kein Abdruck in der amtl. Sammlung. Für das Nachschlagewerk!
Gesetz: § 2 Ziff 3 der 40« DVO zu dem UrastGes«
Rechtsaatz: Rio Hypothek eines Gläubigers, der gleichzeitig als Miterbe Miteigentümer zur gesamten Hand des belasteten Grundstücks ist, ist iäi Verhältnis 10 : 1 umzustelleii.
Aktenzeichens ’ IV ZB l/51 Beschl. v. 19. Februar 1951
OLG. Hamburg
IV* ZB 1 *51

ubigte Abschrift t.
AO
Beschluss
 In der Umstellungssache '
des Heinrich Franz II
nmmm upm^str
 Antragstellers, . vertreten durch Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1)	Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde^^^^^^^^
diese vertreten durch die	von	1864	als
 mit der Verwaltung der Umstellungsgrundschuld beauftragtes Institut,
2)	?rau Ilse	geb.
Beteiligte,
 zt^2) vertraten durch die Rechtsanwälte Bres
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf den Vorlagebeschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7. Dezember 195o in. der Sitzung vom 19• Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Di*. Bersch, Baske, Ascher, Johannsen und Dr. Hartz beschlossen:
Die weitere. Beschwerde des Antragstellers gegen;; den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 1. September 1950 -10 Q?. 155/50 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

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— 2 —
Gründe :
Die Ehefrau des Antragstellers war seit 1934 einge-
tragene Eigentümerin des Grundstücks II<
K^^str. A verzeichnet im Grundbuch von 3d 31	Sie verstarb-er. 3. September 1942.
Ihre gesetzlichen Erben sind der Antragsteller unddie Beteiligte zu 2), die eine Tochter des Antragstellers und seiner verstorbenen Ehefrau isto Die gesetzlichen Erben wurden als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingeti’agen. Am 51 • Oktober
1947 schlodteen sie miteinander einen Vertrag, in dem ver-3% einbart wurde, dass das Grundstück zu l/4 auf den An-	'
tragsteller und zu 3/4 auf die Beteiligte zu 2) umgeschrieben werden solle und dass für den Antragsteller eine mit 4 & verzinsliche Hypothek von 4.000.- EM eingetragen werden'solle. Die Umschreibung des Grundstücks unterblieb. Die Hypothek wurde am 6. Januar 1948 in Abt III unter Nr 4 eingetragen.
Der Antragsteller verlangt die Umstellung der Hypothek im Verhältnis 1:1, hilfsweise die Umstellung von 1.000.- EM im Verhältnis 1 : 1. Er macht geltend, dass er beim Erwerb des Grundstückes seiner Ehefrau 4-QOOo- ESC zur Verfügung gestellt habe und dass mit diesem Geld der Kaufpreis, der 3.380.- EM betragen habe, bezahlt worden sei. Seine Ehefrau sei nur deshalb als iSigentümerin des Grundstücks eingetragen worden, weil der Zugriff seiner ersten von ihm geschiedenen Ehefrau- wegen ihrer Unterhaltsansprüche auf das Grundstück ausgeschlossen werden sollte. Seine Ehefrau
 sei daher nur Treuhänderin wegen dieses Grundstückes gewesen, mindestens aber habe es im Miteigentum beider Eheleute gestanden« Der Vertrag vom 31- Oktober 1947 .sei daher als Auseinandersetzung zwischen Ehegatten enzusehen. Auf alle' Fälle liege aber eine Auseinandersetzung zwischen Miterben oder zwischen Eltern und Hindern vor. In Höhe von 1/4 des Hypothekenbetrages sei eine Umstellung, im Verhältnis 1 : 1 schliesslich auch gemäss § 2 Ziff 3 der 40. DVO zu dem UrastG gerechtfertigt, da er zu 1/4 Eigentümer des Grundstücks sei und die Hypothek demgemäss in Höhe von 1/4 Eigentümergrundschuld sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom*15. April 1950 zurückgewiesen und festgestellt, dass dem Antragsteller nur eine Hypothek von 40C IM zustehe. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 1. September 1950 die sofortige Beschwerde zurück-gewlesen. Gegen diesen ihm am 12. September 1950 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26. September 1950 eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde. Er beantragt,
 unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts festzustellen, dass die fragliche Hypothek von 4.000.- ?J3 im Verhältnis 1 : 1 umzustellen ist, notfalls, dass sie in Höhe von 1.000.- Rtf im Verhältnis 1 : 1 und in Höhe von 3.000.- EM i:n Verhältnis 10 : 1 umzustelien ist und gegebenenfalls unter Aufhebung des landgeriohtliohen Beschlusses die
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Sache an das Landgericht zurückzuverweisen«
Zur Begründung wiederholt der Antragsteller sein Verbringen aus den ersten beiden Rechtszügen«,
Die Beteiligten sind demgegenüber der Auffassung, dass die Vorin&tanzen mit Recht eine Umstellung der* Hypothek im Verhältnis 1 : 1 abgelehnt haben«.
Das Hanseatische Oberlandesgericht will dem Amtsgericht und dem Landgericht darin beitreten, dass es sich weder um eine Auseinandersetzung zwischen Ehegatten noch um eine solche unter Miterben', handelt« In der weiteren Frage, ob eine Umstellung der Hypothek im Verhältnis 1 5 1 insoweit gerechtfertigt sei, als der Antragsteller selbst Miterbe-* der Grundstückseigentümerin sei, möchte es jedoch der weiteren Beschwerde stattgeben« Daran sieht es sich gehindert, weil das Oberlandesgericht in Celle in seinem Beschluss vom 23« Juni 1950 (4 Y/x 8/50) hierzu einen anderen Standpunkt eingenommen und ausgeführt hat, dass die Zugehörigkeit des Hypothekengläubigers zu.der Erbengemeinschaft für. die Umstellung ohne Bedeutung sei« Das Hanseatische Oberlandesgericht hat deswegen die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt«
Die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 EGG sind gegeben«
I« Mit Hecht haben die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG verneint, a) Eine Forderung aus der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten liegt nicht vor« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob von einer Auseinandersetzxmg im Sinne
 dieser Bestimmung auch dann noch die Rede sein kann, wenn der eine Ehegatte verstorben und beide an der Auseinandersetzungsvereinbarung beteiligten Personen Miterben des Verstorbenen sind» In der Regel wird es sich in einem solchen Palle um eine Auseinandersetzung unter Miterben handeln« Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass trotz dieser Bedenken eine Auseinandersetzungsforderung zwischen Ehegatten im Sinne des § 18 UmstG in Betracht kommen kann, so fehlen doch hier die weiteren Voraussetzungen «jafür. Eine Auseinandersetzung setzt voraus, dass zwischen den Ehegatten irgendeine vermögensrechtliche Gemeinschaft die in der Ehe ihren Grund hat, bestanden hat« Daran fehlt es hier* Die verstorbene Ehefrau war alleinige Eigentümerin des Grundstücks* Das entsprach auch der wirklichen Absicht des Antragstellers, da er den Zugriff seiner von ihm geschiedenen ersten Ehefrau auf das Grundstück ausschliessen wollte. Von einem treuhänderischen Eigentum der verstorbenen Ehefrau kann danach keine Rede sein. Die Tatsache, dass der Antrag steiler seiner Ehefrau das Geld für den Ankauf des Grundstücks gegeben hat,: ändert daran nichts. Er mag dadurch eine Forderung auf Rückzahlung dieser Beträge gegen sie erworben haben. Sin Anspruch auf das Grundstück ist für ihn ebensowenig begründet worden, wie eine Vermischung des beiderseitigen Vermögens eingetreten ist* Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Obersten Gerichtshofs (OGHZ 3,375), dass das blesse familienreentliehe Verhältnis der Ehegatten
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über die güterrechtlichen Vorschriften des BGB hinaus leeine Beziehung des einen Ehegatten zu dem Vermögen des anderen schafft« Dazu hätte es vielmehr einer besinn deren Vereinbarung der Ehegatten bedurft- die hier nicht festzustellen ist«
b) Auch eine Forderung aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben liegt nicht vor- Da der Antragsteller allenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Verfügung gestellten Beträge gegen seine Ehefrau hatte, mag ihm in dieser Höhe eine Forderung gegen den Nachlass zugestanden haben« über Bestand und Höhe dieser Forderung ist zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2) bei Abschluss des Vertrages vom 51« Oktober 1947 eine Einigung getroffen worden« Diese Einigung stellt aber keine Auseinandersetzung zwischen luiterben dar« Eine solche setzt vielmehr voraus, dass
 die Erben sich über ihre Erbschaftsansprüche an dem
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Nachlass einigen. Vereinbarungen über Nachlassforderungen, die einen einzelnen Miterben gegen den Nachlass sustehen, gehören nicht hierher.
II. Aber auch aus dem Gesichtspunkt des § 2 Ziff 3 der 40« DTO zu dem ürastG ist eine Umstellung im Verhältnis 1 8 1 nicht gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung ist nicht möglich, wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht nicht verkennt« Eine Eigentümergrundschuld liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hebt selbst mit Recht hervor, dass zwei scharf voneinander zu trennende Vermögensmassen beteiligt sind«
Bas Cberlondesgericht v;ill sich gleichwohl aus wirtschaftlichen Erwägungen, die auf den Sinn und Zweck des Gesetzes abgestellt sind, und in Anlehnung an ■steuerrechtliche Grundsätze für die 3ev;ertung von Ge-samthsndseige-ntum für eine Umstellung im Verhältnis 1 s 1 entscheiden. Ben kann sich der Senat nicht an-schliessen.
Bas Umotcllungcgesetz und die zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen können im allgemeinen nicht nach Billigkeitserwägungen ausgelegt werden. Bei der v;ährungsumste 1 lung mussten Härten in Kauf genommen werden. Eine Auslegung der Vorschriften des Umstellungsgesetzes und der Durchführungsverordnungen nach ihrem Sinn: und Zweck ist jedenfalls dort, wo der Y/ortlaut des Gesetzes eindeutig ist,’ nicht möglich, pie vom Oberlandesgericht herangezogenen steuerrechtlichen Grundsätze sind für ganz andere Zwecke geschaffen und geben für die hier zu entscheidende i'rage keinen An-, haltspunkt. Die bisher zu der vorliegenden Erage er- . gangenen gerichtlichen Entscheidungen heben sich weit überwiegend auf den Standpunkt gestellt, dass eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 erfolgen müsse, weil es . 3ich nicht um eine. Eigentümergrundschuld handle (Zusammenstellung in BKspr II 257»22 B u C, ebenso Irinklor in 3etr3er 1950. S 32). Einen anderen Standpunkt nehmen nur G. und D. Iteinicke ein (LIEH 50,522), wobei auch sie zugeben, dass eine Eigentümergrundschuld nicht vor- . liegt. Ihre Ausführungen überzeugen nicht. Sie zeigen
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absr auch,: dass die rein wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zu befriedigenden Ergebnissen führte Bas ergibt sich inübosondere daraus, dass die Lc-'polStellung . des Gläubigers auch nach der Auffassung von iteinicke nicht berücksichtigt werden kann, wenn es sich um eine OIIG handelt. .Auch ooi der OIIG liegt Ges&wtliands vermögen vor. Ber von Reinicke angeführte Gesichtspunkt, dass die Goesuthand bei der OIIG sich von. der der Erbengemeinschaft wesentlich unterscheide, v.eil-sie. bei der OHG nicht der Abwicklung diene, sondern "die Anerkennung ihrer Selbständigkeit in Rechtsverkehr" darstelle, ist nicht überzeugend und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung in der Unstellungsfrage nicht.
Bie möglicherweise ^it der Umstellung verbundene Unbilligkeit lässt sich hiernach nicht diurch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vermeiden. Der Senat hält deshalb ein Abweichen von der klaren Regelung des Gesetzes nicht für gerechtfertigt.
Die Ivoetonentscheidung folgt aus § 5 Abs 4 der 40. 370 sum UnstGes.
ges. Br. L er sch	gez. Baske ges, Ascher
 gez. Johannsen gez..Br. harte

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