Das Amtsgericht Trier hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 bestehende Anwartschaften in Höhe von monatlich 585,25 DM übertragen werden. Januar 1979, adressiert an "Oberlandesgericht Trier", hat die Beteiligte zu 2 gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zur Ermittlung des Sitzes des Oberlandesgerichts habe sie sich der Amtshilfe der Deutschen Bundesbahn bedient und bei dem Bahnhof Trier fernmündlich angefragt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Bei ihr habe Unklarheit darüber geherrscht, wo der Sitz des dem Familiengericht Trier übergeordneten Oberlandesgerichts sei, weil es ein Oberlandesgericht Koblenz vor 1945 nicht Bei der telefonischen Anfrage habe "der Bedienstete" des Bahnhofs Trier, dessen Name ihr nicht mehr bekannt sei, die Frage nach dem zuständigen Oberlandesgericht falsch verstanden und das zuständige Landgericht aus dem Bahnhofsbuch mitgeteilt. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, ein Verschulden liege darin, daß sie sich an den Bahnhof Trier und nicht an das Amtsgericht Trier gewandt habe, sei unrichtig. Daß eine Beschwerde an das Oberlandesgericht habe erhoben werden sollen, habe sich sowohl aus der Anschrift MOberlandesgericht Trier" als auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergeben. Der Familienrichter bei dem Amtsgericht Trier sei daher verpflichtet gewesen, sofort fernmündlich auf die Fehlleitung des Schriftsatzes hinzuweisen und ihr anzuraten, eventuell telegrafisch zur Fristwahrung Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Koblenz einzulegen. Das Oberlandesgericht hat mit Recht die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§§ 516, 621 e Abs.3 ZPO) als unzulässig verworfen und der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Versäumung der Beschwerdefrist auf einem Verschulden der Beschwerdeführerin beruht. gen Landgericht gefragt, offensichtlich um eine nicht glaubhaft gemachte bloße Vermutung der Beschwerdeführerin handelt, liegt ein Verschulden der Beschwerdeführerin darin, daß sie sich auf die Auskunft irgend eines unbekannten Bediensteten bei dem Bahnhof Trier verlassen hat. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, es sei ihr nicht bekannt gewesen, daß das "Bahnhof sbuch" keine Angaben über das zuständige Oberlandesgericht enthalte. Die Beschwerdeführerin hätte daher den sicheren Weg gehen und sich entweder an das Amtsgericht ihres Sitzes oder das Amtsgericht Trier mit der Bitte um Auskunft wenden müssen. Darin, daß sie dies nicht getan, sondern sich auf die Auskunft eines unbekannten Bediensteten des Bahnhofs Trier verlassen hat, liegt ein Verschulden, das die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 99/79 BESCHLUSS in der Versorgungsausgleichssache der Frau Maria Katharina G geb. M^H§straße Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: gegen Herrn Ferdinand Johann SflBs^raße 2, 9 Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Beteiligte: V erf ahrensbevollmächt igt er zu 2.: Rechtsanwalt Dr f* Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 13« Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 1979 wird kostenfällig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000,— DM. Gründe : Das Amtsgericht Trier hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 bestehende Anwartschaften in Höhe von monatlich 585,25 DM übertragen werden. Das Urteil wurde der Beteiligten zu 2 am 18. Dezember 1978 zugestellt. Mit einem am 17. Januar 1979 bei der Briefannahmestelle Landgericht - Amtsgericht Trier eingegangenen Schreiben vom 12. Januar 1979, adressiert an "Oberlandesgericht Trier", hat die Beteiligte zu 2 gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 22. Januar 1979 die Beschwerdeschrift zunächst den Parteien zugeleitet und mit Verfügung vom 21. Februar 1979 die Akten dem Oberlandesgericht Koblenz weitergeleitet, wo sie am 5. März 1979 eingingen. Nach Hinweis auf den verspäteten Eingang hat die Beteiligte zu 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu ausgeführt: Sie habe erkennbar das Oberlandesgericht anrufen wollen, das für das Amtsgericht Trier zuständig sei. Zur Ermittlung des Sitzes des Oberlandesgerichts habe sie sich der Amtshilfe der Deutschen Bundesbahn bedient und bei dem Bahnhof Trier fernmündlich angefragt. Von dort sei die Auskunft, Sitz des Oberlandesgerichts sei Trier, gegeben worden. Möglicherweise habe ein Übermittlungsfehler bei der telefonischen Auskunft eine Rolle gespielt. Zur Glaubhaftmachung hat sie eidesstattliche Erklärungen ihrer Bediensteten vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihr am 17. April 1979 zugestellten Beschluß hat die Beteiligte zu 2 am 14. Mai 1979 Beschwerde eingelegt. Sie bringt vor: Ein Verschulden ihrerseits an der Versäumung der Beschwerdefrist liege nicht vor. Bei ihr habe Unklarheit darüber geherrscht, wo der Sitz des dem Familiengericht Trier übergeordneten Oberlandesgerichts sei, weil es ein Oberlandesgericht Koblenz vor 1945 nicht S0 gegeben und der Landgerichtsbezirk Trier zu dem Oberlandesgericht Köln gehört habe. Sie habe es daher für möglich gehalten, daß Trier selbst Sitz des Oberlandesgerichts sei. Um dies zu klären, habe sich ihr Sachbearbeiter an den Bahnhof Trier gewandt. Veranlassung dazu sei gewesen, daß die Dienststellen der Bundesbahn, insbesondere die großen Bahnhöfe wie der Bahnhof Trier mit Unterlagen ausgestattet seien, aus denen die im Bereich der Dienststelle liegenden Behörden und andere Verwaltungen ersichtlich seien. Dabei handele es sich um das "Bahnhofsbuch", das die entsprechenden Angaben enthalte. Bei der telefonischen Anfrage habe "der Bedienstete" des Bahnhofs Trier, dessen Name ihr nicht mehr bekannt sei, die Frage nach dem zuständigen Oberlandesgericht falsch verstanden und das zuständige Landgericht aus dem Bahnhofsbuch mitgeteilt. Eine Angabe über das Oberlandesgericht enthalte das Bahnhofsbuch nicht, was ihr damals nicht bekannt gewesen sei. Richtigerweise hätte der Beamte des Bahnhofs Trier dies mitteilen müssen. Das habe er jedoch nicht gekonnt, da er die Frage so verstanden habe, daß nach dem zuständigen Landgericht gefragt sei. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, ein Verschulden liege darin, daß sie sich an den Bahnhof Trier und nicht an das Amtsgericht Trier gewandt habe, sei unrichtig. Sie hätte damit rechnen können, im Rahmen ihrer eigenen Behörde die benötigte Auskunft sofort und zuverlässig zu erhalten. Außerdem wäre die Beschwerde noch immer fristgerecht bei dem Oberlandesgericht Koblenz eingegangen, wenn die Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Trier richtig behandelt worden wäre. Daß eine Beschwerde an das Oberlandesgericht habe erhoben werden sollen, habe sich sowohl aus der Anschrift MOberlandesgericht Trier" als auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergeben. Der Familienrichter bei dem Amtsgericht Trier sei daher verpflichtet gewesen, sofort fernmündlich auf die Fehlleitung des Schriftsatzes hinzuweisen und ihr anzuraten, eventuell telegrafisch zur Fristwahrung Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Koblenz einzulegen. Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat mit Recht die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§§ 516, 621 e Abs. 3 ZPO) als unzulässig verworfen und der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Versäumung der Beschwerdefrist auf einem Verschulden der Beschwerdeführerin beruht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin noch berücksichtigt werden kann, obwohl es nach Ablauf der Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO) in das Verfahren eingeführt worden ist und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen in diesem Antrag enthalten sein müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO). Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich auch dann als richtig, wenn dieses Vorbringen zugrunde gelegt wird. Ganz abgesehen davon, daß es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, bei dem Telefongespräch mit dem Beamten des Bahnhofs Trier sei insoweit ein Mißverständnis entstanden, als dieser gemeint habe, es sei nach dem zuständi- gen Landgericht gefragt, offensichtlich um eine nicht glaubhaft gemachte bloße Vermutung der Beschwerdeführerin handelt, liegt ein Verschulden der Beschwerdeführerin darin, daß sie sich auf die Auskunft irgend eines unbekannten Bediensteten bei dem Bahnhof Trier verlassen hat. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, es sei ihr nicht bekannt gewesen, daß das "Bahnhof sbuch" keine Angaben über das zuständige Oberlandesgericht enthalte. Schon angesichts dieser Ungewißheit über den Inhalt des Nachschlagewerkes, aus dem die Auskunft erteilt werden sollte, durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, eine zuverlässige Auskunft zu erhalten. Dazu kommt noch, daß es sich um ein Ferngespräch mit einem der Beschwerdeführerin unbekannten Bediensteten handelte, dessen Stellung nicht angegeben wird. Die Beschwerdeführerin als öffentliche Anstalt durfte nicht davon ausgehen, daß der angesprochene Unbekannte mit der Gerichtsorganisation hinreichend vertraut und daher eine Verwechslung zwischen Landgericht und Oberlandesgericht ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin hätte daher den sicheren Weg gehen und sich entweder an das Amtsgericht ihres Sitzes oder das Amtsgericht Trier mit der Bitte um Auskunft wenden müssen. Darin, daß sie dies nicht getan, sondern sich auf die Auskunft eines unbekannten Bediensteten des Bahnhofs Trier verlassen hat, liegt ein Verschulden, das die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Ob das Amtsgericht Trier zeitlich in der Lage gewesen wäre, den Irrtum der Beschwerdeführerin zu erkennen und ihr anzuraten, eventuell telegrafisch zur Fristwahrung Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Koblenz einzulegen, kann dahingestellt bleiben, da dieser Umstand keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl, BGH FamRZ 1979, 223, 224; VersR 1979, 863). Dr. Grell Rottmüller