Die formelle Zugehörigkeit eines Richters einer Entschädigungskammer oder eines Entschädigungssenats zu einer früheren Massenorganisation der NSDAP als solche führt nicht dazu, daß der Spruchkörper in einer dem Wesen der Wiedergutmachung nicht entsprechenden Weise besetzt ist. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG unbegründet. Januar 1933 - die Klägerin sei bereits im November 1932 nach Holland ausgewandert - die Staatsgewalt nicht mehr in der Lage oder nicht geneigt gewesen sei, gezielten Aktionen der NSDAP entgegenzutreten, und daß es sich bei den von der Klägerin behaupteten AnpÖbeleien um solche gezielte Aktionen gehandelt habe. Denn es handelt sich um solche, welche in den Bereich des Tatrichters fallen, nicht aber um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung- Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, es könne keine Rede davon sein, daß in Bremen vor dem 3o. Januar 1933 die Staatsgev/alt nicht mehr in der Lage oder nicht geneigt gewesen sei, gezielten Aktionen der NSDAP entgegenzutreten. Kammer oder eine3 Entschlidigungssenats zu einer solchen Organisation führt als solche nicht dazu, daß der Spruchkörper in einer dem Wesen der Wiedergutmachung nicht entsprechenden Weise besetzt istEine Revision kann darauf nicht gestützt werden \vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2053 06a BEG § 2o8 Abs. 3 Satz 1 Die formelle Zugehörigkeit eines Richters einer Entschädigungskammer oder eines Entschädigungssenats zu einer früheren Massenorganisation der NSDAP als solche führt nicht dazu, daß der Spruchkörper in einer dem Wesen der Wiedergutmachung nicht entsprechenden Weise besetzt ist. BGH, Beschl. v. 13. Mai 1966 - IV ZB 99/66 - OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 99/66 BESCHLUSS in der Entschädigungsaache der iPrau Rifka 9 i, Israel, - Prozoßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Br gegen die Freie und Hansestadt Bremen , vertreten durch den Senator für Arbeit in B 9 - Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz: Beklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtcr Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen in der Sitzung vom 13« Mai 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Oktober 1965 wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Beschwerderechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. G r ü n_ d_ e_ j_ Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der Ausbildung geltend. Hiermit hat sie bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG unbegründet. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen nationalsozialistischer Gev/altmaßnahmen 7’::m Sinne des § 2 BEG gegenüber der Klägerin verneint. Es könne keine Rede davon sein, daß in Bremen vor dem 3o. Januar 1933 - die Klägerin sei bereits im November 1932 nach Holland ausgewandert - die Staatsgewalt nicht mehr in der Lage oder nicht geneigt gewesen sei, gezielten Aktionen der NSDAP entgegenzutreten, 1 und daß es sich bei den von der Klägerin behaupteten AnpÖbeleien um solche gezielte Aktionen gehandelt habe. Die sofortige Beschwerde wirft die Fragen auf, 1. ob der Breme:-? Senat bereits 1932 nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Anzeichen des Antisemitismus und der drohenden Verfolgung der Juden entgegenzutreten, 2. ob oin Land der Weimarer Republik 1932 noch so viel Souveränität besessen habe, um seinen Angehörigen hinreichenden Schutz gegenüber Aktionen der NSDAP bieten zu können. Diese beiden Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Denn es handelt sich um solche, welche in den Bereich des Tatrichters fallen, nicht aber um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung- Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, es könne keine Rede davon sein, daß in Bremen vor dem 3o. Januar 1933 die Staatsgev/alt nicht mehr in der Lage oder nicht geneigt gewesen sei, gezielten Aktionen der NSDAP entgegenzutreten. Die sofortige Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob ein Richtender seit 1933 Angehöriger der Reiter-SS gewesen sei, Vorsitzender eines Wiedergutmachungssenats sein könne» Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Gemäß § 2o8 Abs. 3 Satz 1 BEG ist bei der Besetzung der Entschädigungskammern und der Entschädigungssenate dem Wesen der Wiedergutmachung in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 8. Juli 1963 - IV ZB 129/62 - ausgesprochen hat, kann aus der bloßen formellen Zugehörigkeit eines Richters zu einer früheren Massenorganisation der NSDAP in Entschädigungssachen kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden. Die formelle Zugehörigkeit eines Richters einer Entschädigungs- Kammer oder eine3 Entschlidigungssenats zu einer solchen Organisation führt als solche nicht dazu, daß der Spruchkörper in einer dem Wesen der Wiedergutmachung nicht entsprechenden Weise besetzt istEine Revision kann darauf nicht gestützt werden \vgl. Brunn/Hebenstreit, BEG, § 2o8, Anm. 3 Seite 477}« Einer erneuten Entscheidung dieser Frage bedarf es daher nicht. Aus diesen Gründen ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 AbSo 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Dr. Loewenheim