ob nicht dio Verfolgung von Angehörigen der polnischen Intelligenz eine Verfolgung aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 Abs0 1 BEG gewesen sei® rufungsgorichte nicht ausgegangen werden«, Aber auch wenn die anderen von der Beschwerde angenommenen Verhaftungs-gründe zutreffen sollten* die das Berufungsurteil jedenfalls nicht ausschließt* so würde damit noch nicht der besondere Verfolgungstatbestand des § 1 BEG ‘Verwirklicht worden sein«, Mit Recht wird allgemein angenommen* daß die Unterdrückung und Verfolgung der polnischen Bevölkerung* insbesondere der polnischen Intelligenz/ nicht aus Gründen der Rasse* Bondern aus Gründen der Nationalität erfolgt ist (Urteil dos Senats RzW 1958* 3oo Nr<> 24* Beeker/Hubor/Küsterä BErgG § 1 Anm«, 6 aj Blessin/Ehrig/lYilden* BEG § % Randno 7, kann dann auch nicht der Vorfol-gungsgrund des § 1 Abso 3 Nr« 2 BEG in Betracht kommen* da die erste Verhaftung* in deren Abwehr die Flucht erfolgte? 2o Das Berufungsgericht hat ferner nicht eindeutig festge-stellt* daß die Klägerin während ihrer zweiten Verhaftung als Jüdin angesehen wurde0 In dem Berufungsurteil heißt es* selbst wenn man zu ihren Gunsten als erwiesen ansehen wollte* daß im Laufe der zweiten Haftzeit die Vermutung aufgekommen sei* die Klägerin sei Jüdin* so sei doch nicht ersichtlich* daß sie ohne diese Annahme früher aus der Haft entlassen worden wäre* Die Beschwerde vertritt die Auffassung* es greife die Vermutung des § 64 Abso 2 BEG ein* wenn feststehe* daß eine Person irrtümlich den Gruppenverfolgten zugerechnet worden sei * da eine solche Person für den Verfolger den echten Grupp angehörigen gleichgestanden habe» Der gesetzgeberische Grüne*, Behörden und Dienststellen erfolgt zu sein« Die Wahrscheinlichkeit;, daß ein Berufsschäden auf die Verfolgung zurückgeht, ist bei einer solchen Person nicht so groß wie boi den wirklichen Angehörigen der verfolgten Bevölkerungsgruppeno Es geht de^ialb nicht an* die Vermutung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auszudehnen {ebenso Blessin/Ehrig/Wilden* § 1 Randn« 6o 71)» Eß spricht also keine von dem beklagten Land zu widerlegende Vermutung dafür* daß ein dor Klägerin etwa entstandener Berufsschäden auf die Annahme der nationalsozialistischen Behörden* die Klägerin sei Jüdin* und auf dieser Annahme beruhe de nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgehto auch ddnn aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG getroffen wc wenn solche Gründe wesentlich mitursächlich dafür gewesen si1 (Urteile RzW 1957* 51 Nr0 35* 196o* 163 Nr« 19)» Das Berufung rieht ist jedoch davon ausgegangen, daß das weitere Schicksal der Klägerin während ihrer Haft, was deren Dauer betreffe, 'durch die inzwischen etwa aufgekommene irrtümliche Annahme, >daß sie eine Jüdin- sei, nicht bestimmt worden sei* Danach ^^i ist oine Auswirkung rassischer Verfolgungagründe auf die Fest-baltung derart,daß solche Gründe eine wesentlicb§Bedeutung für das hier allein in Betracht kommende berufliche Schicksal der Klägerin erlangt haben könnten, nicht ersichtliche Auch in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht veranlaßto 4o Da auch im übrigen die nach § 219 Abs0 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegend muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewio-son werden,,
IV zb qq/fij
2433 052
1
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B e 8 c h 1 u ß
In der Entschädigungssache
der Frau Maria IC 'Post
geb. W(
Bezirk
Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozesobevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■■lin
gegen
das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres in B(
9 platz ®
Beklagten und Besohwerdegegner,
hat der IV„ Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg;> Wilden, Br« Loewenheim und Dr* Graf
in der Sitzung vom Ho Juli 1964 beschlossen*
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19c Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31o Oktober 1963 wird zurückgewiesen»
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelso
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Io Die am 30o Dezember 1939 und nochmals am 9« April 1943 von der Geheimen Staatspolizei verhaftete Klägerin? die damals die polnische Staatsangehörigkeit besaß? war? wie das Berufungsgericht fostgostellt hat? weder Jüdin noch politische Gegnerin des Nationalsozialismus® Die Verhaftungen erfolgten auch nicht? v/ie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist ? weil die Klägerin für eine Jüdin oder eine politische Gegnerin dos Nationalsozialismus gehalten wurdeo
Damit ist zutreffend verneint? daß die Verhaftungen aus den Gründen des § 1 BEG erfolgt seien®
Die Beschwerde meint? die erste Verhaftung der Klägerin und ihrer Angehörigen sei wahrscheinlich darauf surückzuführen? daß sie eine Wohnung gehabt hätten? die für Deutsche habo freigemacht werden sollen? und daß sie zu don Polen gehört hätton? die aus Posen in das damalige Generalgouvernement gebracht worden seien« Es spreche oino Vermutung dafür? daß die zweite Verhaftung-orfoigt sei? weil die Klägerin als Jüdin oder jüdisch versippt angesehen worden sei? oder weil sie zur gleichfalls verfolgten polnischen Intelligenz gerechnet worden sei* Es habe sich um Maßnahmen nationaler Unterdrückung gehandelt? die sich nur den Graden nach von den gogen die Juden ge*-* richteten i&ßaahmen*unterschieden hättene In den besetzten Ostgebieten sei die Lehre vom polnischen üntormenachontum offiziell anorkannt gewesen* sie haben ihren Niedörschlag in der Verordnung Uber die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden vom 4<> Dezember 1941 gefunden« Es sei über dio grundsätzliche Frage zu entschcidon? ob nicht dio Verfolgung von Angehörigen der polnischen Intelligenz eine Verfolgung aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 Abs0 1 BEG gewesen sei®
Davon? daß dio Klägerin als Jüdin oder jüdisch versippt verhaftet worden sei? kann nach den.Poststollungon dos. Be»
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rufungsgorichte nicht ausgegangen werden«, Aber auch wenn die anderen von der Beschwerde angenommenen Verhaftungs-gründe zutreffen sollten* die das Berufungsurteil jedenfalls nicht ausschließt* so würde damit noch nicht der besondere Verfolgungstatbestand des § 1 BEG ‘Verwirklicht worden sein«, Mit Recht wird allgemein angenommen* daß die Unterdrückung und Verfolgung der polnischen Bevölkerung* insbesondere der polnischen Intelligenz/ nicht aus Gründen der Rasse* Bondern aus Gründen der Nationalität erfolgt ist (Urteil dos Senats RzW 1958* 3oo Nr<> 24* Beeker/Hubor/Küsterä BErgG § 1 Anm«, 6 aj Blessin/Ehrig/lYilden* BEG § % Randno 7,
29* § 167 Raüdn« 8$ yan Dam/Loos* BEG § 1 Anm* 3 e* 4 a*
§167 Anmo 5 j* k)«, Darüber bedarf es keiner Entscheidung dos Bundesgerichtshofs <,
Für die zweite Verhaftung* insofern sie wegen der Flucht aus der ersten Haft erfolgte.* kann dann auch nicht der Vorfol-gungsgrund des § 1 Abso 3 Nr« 2 BEG in Betracht kommen* da die erste Verhaftung* in deren Abwehr die Flucht erfolgte? selbst keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 BEG war* Auch in dieser Hinsicht ist die Rechtslage klar«,
2o Das Berufungsgericht hat ferner nicht eindeutig festge-stellt* daß die Klägerin während ihrer zweiten Verhaftung als Jüdin angesehen wurde0 In dem Berufungsurteil heißt es* selbst wenn man zu ihren Gunsten als erwiesen ansehen wollte* daß im Laufe der zweiten Haftzeit die Vermutung aufgekommen sei* die Klägerin sei Jüdin* so sei doch nicht ersichtlich* daß sie ohne diese Annahme früher aus der Haft entlassen worden wäre*
Die Beschwerde vertritt die Auffassung* es greife die
Vermutung des § 64 Abso 2 BEG ein* wenn feststehe* daß eine
Person irrtümlich den Gruppenverfolgten zugerechnet worden
sei * da eine solche Person für den Verfolger den echten Grupp
angehörigen gleichgestanden habe» Der gesetzgeberische Grüne*,
der Anlaß zur Aufstellung gesetzlicher Vermutungen gegeben
habe* treffe auf sie ebenso zu wie auf den echten Gruppenvor folgten«.
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Das ist jedoch nicht richtige Nur zugunsten der Personen* die wirklich zu den verfolgten Bevölkerungsgruppen gehören., ist die Vermutung des § 64 Abs* 2 BEG- auf gestellte wie der eindeutige Wortlaut der Vorschrift ergibt« Die Vermutung* daß ein Berufsschäden* den eine zu den verfolgten Bevölkerungsgruppen gehörende Person unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erlitten bat* auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeht* liegt nahe und ist innerlich berechtigto Das kann aber nicht ohne weiteres von jedem Berufsschäden einer Person gesagt werden* die irrtümlich zu der verfolgten Bevölkerungsgruppen gerechnet wurde* denn die Behandlung als Angehöriger einer verfolgten Bevölkerungsgruppe braucht nicht allgemein und durch alle nationalsofialistischop
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Behörden und Dienststellen erfolgt zu sein« Die Wahrscheinlichkeit;, daß ein Berufsschäden auf die Verfolgung zurückgeht, ist bei einer solchen Person nicht so groß wie boi den wirklichen Angehörigen der verfolgten Bevölkerungsgruppeno Es geht de^ialb nicht an* die Vermutung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auszudehnen {ebenso Blessin/Ehrig/Wilden* § 1 Randn« 6o 71)» Eß spricht also keine von dem beklagten Land zu widerlegende Vermutung dafür* daß ein dor Klägerin etwa entstandener Berufsschäden auf die Annahme der nationalsozialistischen Behörden* die Klägerin sei Jüdin* und auf dieser Annahme beruhe de nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgehto
3o Schließlich führt die Beschwerde aus* es genüge zur Begründung von Entschädigungsansprüchen* daß die Klägerin nicht nur aus Gründen nationaler* sondern auch aus Gründen rassisc! Verfolgung in Haft gehalten worden sei« Auf den Nachweis* daß sie früher aus der Haft entlassen worden wäre* wenn sie nicht als Jüdin verdächtigt worden wäre* komme os dann nicht an«
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Gewaltmaßnahn. auch ddnn aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG getroffen wc wenn solche Gründe wesentlich mitursächlich dafür gewesen si1 (Urteile RzW 1957* 51 Nr0 35* 196o* 163 Nr« 19)» Das Berufung
rieht ist jedoch davon ausgegangen, daß das weitere Schicksal der Klägerin während ihrer Haft, was deren Dauer betreffe, 'durch die inzwischen etwa aufgekommene irrtümliche Annahme,
>daß sie eine Jüdin- sei, nicht bestimmt worden sei* Danach ^^i ist oine Auswirkung rassischer Verfolgungagründe auf die Fest-baltung derart,daß solche Gründe eine wesentlicb§Bedeutung für das hier allein in Betracht kommende berufliche Schicksal der Klägerin erlangt haben könnten, nicht ersichtliche Auch in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht veranlaßto
4o Da auch im übrigen die nach § 219 Abs0 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegend muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewio-son werden,,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs® 1, § 225 Abs0 1 BEG, § 97 Abs,, 1 ZPOo
Senatspräsident Ascher und Wüstenberg
Bundesrichter Wilden sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
Wüstenberg Dr«, Loewenheim Dr„ Graf