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BGH

Gericht: BGH

Durch Urteil der IVo Entschädigungskammer dös Landgerichts Stuttgart, das im schriftlichen Verfahren ergangen und dessen Urteilsformel der Klägerin am 26« Juli 1961, dem beklagten Land am 25« Juli 196*3 an Verkündungs Statt zugestellt ist, ist die Klage der im außereuropäischen Ausland wohnenden Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit abgewiesen worden« Das vollständige Urteil ist der Klägerin am 23« Januar 1962 zugestellt worden« Am 21« Juli 1962 hat sie Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß, der ihr am 19« Oktober 1962 zugestellt worden ist, dessen Zustellung oder Mitteilung an das beklagte Land aus den dem Senat vorliegenden Gerichtsakten jedoch nicht ersichtlich ist, wegen Versäumung der Berufungsfristverworfen« Die Klägerin hat am 22« Februar 1963 sofortige Beschwerde eingelegt« Der Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den die Berufung der Klägerin verworfen ist, ist mit der bei der Zustellung an disä Klägerin erfolgten Herausgabe der Entscheidung aus dem Bereich des Gerichts auch dann existent geworden, wenn er dem beklagten Land weder mitgeteilt noch zugestellt worden sein sollte; es liegt insofern bei Beschlüssen, die im schriftlichen Verfahren ergehen, anders als bei Urteilen, die nach § 310 Abs« 2 ZPO erlassen werden« Über die gegen diesen Beschluß erhobene sofortige Beschwerde, die innerhalb von 6 Monaten nach der an die Klägerin erfolgten Zustellung Bie Klägerin ist der Auffassung, daß ihr und dem be*» klagten Land am 25« und 26« Juli 1961 die Urteilsformel nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und das Urteil des Landgerichts durch diese Zustellungen nicht existent geworden sei, so daß auch die Fünfraonats^» frist damals nicht zu laufen begonnen habe« Daß die Zustellung auf Veranlassung des Urkundsbeamten erfolgte, kann mit hinreichender Sicherheit den den Parteien zugesüellten Schriftstücken entnommen werden, die die Urteilsformel enthalten und von einer Justizangestellten unterzeichnet sind, die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteilsausfertigungen vornehmen konnte} ferner sprechen dafür die nach § 212 a ZPO ausgestellten, zu den Akten gebrachten Empfangsbescheinigungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und des Vertreters des beklagten Landes überdie Zustellung der Urteilsformel, die ergeben, daß es sich um Zustellungen handelte, die von der Geschäftsstelle des Landgerichts veranlaßt waren* Die Berufung der Klägerin ist deshalb mit Recht verworfen worden, und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen werden«

Zitierte Normen: § 223 BEG
LandgerichtsLandUrteilZustellungBeschlußZPOKlägerinUrteilsformel

Volltext der Entscheidung

IY.ZB.29/63
Beschluß In der Entschädigungssache
 der Miriam
P
- Prozcßbcvollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin
 Rechtsanwalt Pr.
- ——
gegen
 das Land Baden-Württemberg?
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N? Kronprinzstraße 9?
Beklagten und Beschwerdegegner9
hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg* Wilden9 Br« Loewenheim und Br« Graf
 in der Sitzung vom 20« September 1963 beschlossen:
Bio sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11« Oktober 19629 wird zurück-gewiesen«
Pie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels«
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
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Durch Urteil der IVo Entschädigungskammer dös Landgerichts Stuttgart, das im schriftlichen Verfahren ergangen und dessen Urteilsformel der Klägerin am 26« Juli 1961, dem beklagten Land am 25« Juli 196*3 an Verkündungs Statt zugestellt ist, ist die Klage der im außereuropäischen Ausland wohnenden Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit abgewiesen worden« Das vollständige Urteil ist der Klägerin am 23« Januar 1962 zugestellt worden« Am 21« Juli 1962 hat sie Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß, der ihr am 19« Oktober 1962 zugestellt worden ist, dessen Zustellung oder Mitteilung an das beklagte Land aus den dem Senat vorliegenden Gerichtsakten jedoch nicht ersichtlich ist, wegen Versäumung der Berufungsfristverworfen« Die Klägerin hat am 22« Februar 1963 sofortige Beschwerde eingelegt«
Der Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den die Berufung der Klägerin verworfen ist, ist mit der bei der Zustellung an disä Klägerin erfolgten Herausgabe der Entscheidung aus dem Bereich des Gerichts auch dann existent geworden, wenn er dem beklagten Land weder mitgeteilt noch zugestellt worden sein sollte; es liegt insofern bei Beschlüssen, die im schriftlichen Verfahren ergehen, anders als bei Urteilen, die nach § 310 Abs« 2 ZPO erlassen werden« Über die gegen diesen Beschluß erhobene sofortige Beschwerde, die innerhalb von 6 Monaten nach der an die Klägerin erfolgten Zustellung
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eingelegt ist (§ 223 Satz 2 BEG);,i kann also in der Sache seihst entschieden werden., Bas Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet *
Zutreffend wird in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, daß nach § 209 Abs« 1 BEG auch in Entschädigungssachen die Vorschrift des § 516 ZPO gilt, soweit darin bestimmt ist, daß die Berufungsfrist spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils beginnt (Urteile des Senats RzW 1957, 159 Nr0 36, 1961, 329 Nr* 40)* Richtig ist auch die Auffassung des Oberlandosgerichts, daß bei einem im schriftlichen Verfahren erlassenen Urteil der Lauf der FünfmonatBefrist mit der letzten Zustellung der Urteilsformel einsetzt * Bie Berufungsfrist des § 218 Abs* 2 Satz 2 BEG begann mithin fünf Monate nach der am 26* Juli 1961 erfolgten Zustellung der Urteilsformel an die Klägerin zu laufen, und diese Frist endete, ungeachtet der am 23o Januar 1962 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils, am 26« Juni 1962, so daß die am 21. Juli 1962 eingelegte Berufung verspätet ist*
Bie Klägerin ist der Auffassung, daß ihr und dem be*» klagten Land am 25« und 26« Juli 1961 die Urteilsformel nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und das Urteil des Landgerichts durch diese Zustellungen nicht existent geworden sei, so daß auch die Fünfraonats^» frist damals nicht zu laufen begonnen habe«
Es kann dahingestellt bleiben, ob die den Parteien am 25o und 26* Juli 1961 zugesteilten Schriftstücke ordnungsgemäße Ausfertigungen der Formel des Urteils des Landgerichts darstellen*
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Unerheblich ist es auch» ob diese Schriftstücke sich etwa als beglaubigte Abschriften der Urschrift der Urkunde, die die Urteilsformel enthält, auffassen lassen, oder ob nicht einmal das möglich ist» Denn dafür, daß das Urteil nach § 310 Abs* 2 ZPO anstelle durch Verkündung durch die Zustellung der Urteilsformel existent wird, ist nicht die Zustellung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Urteils unerläßlich} vielmehr genügt es, daß das den Parteien zugestellte Schriftstück die Urteilsformel wiedergibt, wie sie die entscheidenden Richter des Landgerichts beschlossen hatten, die das Urteil durch Zustellung an Verkündungs Statt zur Entstehung gelangen lassen wollten, und daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts die demnach erforderlichen Zustellungen der Urteilsformel bewirken wollte und bewirkt hat (BGHZ 15, 142, 144)°
Daß die Zustellung auf Veranlassung des Urkundsbeamten erfolgte, kann mit hinreichender Sicherheit den den Parteien zugesüellten Schriftstücken entnommen werden, die die Urteilsformel enthalten und von einer Justizangestellten unterzeichnet sind, die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteilsausfertigungen vornehmen konnte} ferner sprechen dafür die nach § 212 a ZPO ausgestellten, zu den Akten gebrachten Empfangsbescheinigungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und des Vertreters des beklagten Landes überdie Zustellung der Urteilsformel, die ergeben, daß es sich um Zustellungen handelte, die von der Geschäftsstelle des Landgerichts veranlaßt waren*
Da der Zustellungsvorgang selbst oifta&gsgemäß nach
 
§ 212 a ZPO erfolgt ist, hat die Zustellung der Ur~ teilsformel das Urteil des Landgerichts mit der letzt der beiden Zustellungen zur Entstehung gebracht und damit die Fünfraonatsfrist des § £16 ZPO in Lauf gesetzt«
Die Berufung der Klägerin ist deshalb mit Recht verworfen worden, und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs« 1, § 225 Abs«, 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO®
Ascher	Wüstenberg