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BGH · IV ZB 99/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 99/60

Das sind nur die beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte und der bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit als Prozeßbevoll mächtigter im ersten Kechtszug geführt hat. Trist begründet worden ist und da dem Kläger auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 236 ZPO nicht erteilt werden kann. Nach § 236 Nr. 3 ZPO mußte die Berufvngsbegründung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt werden oder, falls sie bereits eingegangen war, hätte der Kläger sich . Dieser Schriftsatz stellt aber keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dar, da er weder von dem Anwalt, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hatte, noch von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet v.ar. Der Kläger konnte seine Berufung deswegen auch nicht dadurch begründen, daß der Anwalt, der ihn im ersten Hechtszug vertreten hatte, sich in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 24. hätte einlegen und begründen können (BGHZ 7,170), Das ist in aller Hegel nur ein beim Berufungsgericht zugelassener Hechtsanwalt und in ^ntsehädigung&sachen nach § 224 Abs,2 Bi£G ausnahmsweise auch ein beim Landgericht zugelassener Hechtsanwalt, wenn dieser die Partei im ersten Rechtszug vertreten hat. Der Schriftsatz vom 14- Januar 1959 ist auch nicht deshalb eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung, weil Rechtsanwalt von BHH|ihn als Vertreter für Rechtsanwalt ChHHBBi unterzeichnet hat, der den Kläger im ersten Kechtszug vertreten hat; denn Rechtsanwalt ChflHHHHBP konnte sich bei der Unterzeichnung der Berufurgsschrift nicht durch Rechtsanwalt von vertreten lassen- Rechtsan- doch heim Oberlandesgericht in Karlsruhe zu führen«, Für dieses Gericht konnte Rechtsanwalt ChHHBB als seinen Vertreter nur einen Rechtsanwalt bestellen, der dort in diesem Verfahren selbst zu dem Prozeß.bevollmächtigten hätte bestellt werden können- Das wäre nur ein beim Oberlandeegericht in Karlsruhe zugelassener Rechtsanwalt- Hechtsanwalt von hat zwar in dieser Sache auch schon im ersten Eechtszug einmal einen Schriftsatz als Vertreter für Rechtsanwalt ChMHHBi unterzeichnet« Daraus folgt aber nicht, daß er nach § 224 Abs. 2 B2G den Kläger auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vertreten kann. Nach dieser Bestimmung ist hierzu nur der Rechtsanwalt berechtigt, der den Rechtsstreit verantwortlich als Prozeßbevollmächtigter im ersten Rechtszug geführt hat und nach außen als solcher in Erscheinung getreten ist, nicht auch derjenige, der als Vertreter für diesen Prozeßbevollmächtigten aufgetreten ist (vgl- das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 16- &ärz I960 IV ZK 270/59;. Schließlich sollte der Verfolgte, der sich im ersten Rechtszug durch einen Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, nicht gezwungen werden, für den zweiten Eechtszug einen anderen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen. Diese Bestimmung führt zu einer im Interesse des Verfolgten liegenden Vereinfachung, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt geführt worden ist.

Zitierte Normen: § 236 ZPO § 224 BEG
RechtsanwaltBerufungInteresseGesetzRechtszugVerfolgteZPOKlägerSchriftsatzKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

Machschlagewerki ja Antiiche Sammlung:	nein
2A28--Q.97-
32G § 224; ZPO § 519
Per Prozeßbevollmächtigte kann in Bntschädigungssachen nur einen solchen Rechtsanwalt beauftragen, für ihn die Berufungsbegründung zu unterzeichnen, der in dem Berufungs-recfctszug selbst als Prozeßbevollmächtigter hätte bestellt v.erden können. Das sind nur die beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte und der bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit als Prozeßbevoll mächtigter im ersten Kechtszug geführt hat.
BGH, Beschl. v. 8. April I960	- XV 23 99/60	-
OLG Karlsruhe LGr Karlsruhe
IV ZB 99/60
Beschluß
 In der :£ntschädigungssache
 in B
Klägers und Beschwerdeführers,
- Frozeßbevollmachtigter: Rec
 in
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung 
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April I960
b esc ti lost? «-us
 Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 16. Februar I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebuhren und Auslagen werden nicht erhoben.
Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts verworfen worden. Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortig Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach § 519 b ZPO mit Recht als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der in § 519 ZPC bestia.mten
 gegen
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Gründe:
Trist begründet worden ist und da dem Kläger auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 236 ZPO nicht erteilt werden kann.
Der Schriftsatz vom 14. Januar 1959* durch den die Berufung begründet werden sollte, ist erst am 16. Januar 19fr bei dem Berufungsgericht eingegangen. Eie Berufungsfrist war, da die Berufung am 15« Dezember 1959 eingelegt worden war, an diesem Tage bereits abgelaufen.
Die Y.iedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht erteilt werden, da sein hierauf gerichteter Antrag nicht den im § 236 ZPO gestellten Anforderungen genügt. Nach § 236 Nr. 3 ZPO mußte die Berufvngsbegründung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt werden oder, falls sie bereits eingegangen war, hätte der Kläger sich . auf sie beziehen müssen. Der Kläger hat sich in seinem Antrag zwar auf den Schriftsatz vom 14. Januar 1959» durch den er die Berufung begründen wollte, bezogen. Dieser Schriftsatz stellt aber keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dar, da er weder von dem Anwalt, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hatte, noch von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet v.ar.
Der Kläger konnte seine Berufung deswegen auch nicht dadurch begründen, daß der Anwalt, der ihn im ersten Hechtszug vertreten hatte, sich in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 24. Januar 1959 auf diesen Schriftsatz bezog. Durch Bezugnahme auf einen anderen Schriftsatz kann die Berufung nur begründet werden, wenn dieser in Bezug genommene Schriftsatz von einem Anwalt unterzeichnet ist, der die Berufung selbst
 
hätte einlegen und begründen können (BGHZ 7,170), Das ist in aller Hegel nur ein beim Berufungsgericht zugelassener Hechtsanwalt und in ^ntsehädigung&sachen nach § 224 Abs,2 Bi£G ausnahmsweise auch ein beim Landgericht zugelassener Hechtsanwalt, wenn dieser die Partei im ersten Rechtszug vertreten hat.
Der Schriftsatz vom 14- Januar 1959 ist auch nicht deshalb eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung, weil Rechtsanwalt von BHH|ihn als Vertreter für Rechtsanwalt ChHHBBi unterzeichnet hat, der den Kläger im ersten Kechtszug vertreten hat; denn Rechtsanwalt ChflHHHHBP konnte sich bei der Unterzeichnung der Berufurgsschrift nicht durch Rechtsanwalt von	vertreten	lassen- Rechtsan-
walt ChtfHIBD und Rechtsanwalt von BflIHB sind beide beim Landgericht in Berlin und beim Kammergericht zugelassen. Für die bei diesen Gerichten zu führenden Rechtsstreitigkeiten konnte Rechtsanwalt Ch^HBHP den Rechtsanwalt 'von	zu dem Vertreter bestellen- Die Berufung war je-
doch heim Oberlandesgericht in Karlsruhe zu führen«, Für dieses Gericht konnte Rechtsanwalt ChHHBB als seinen Vertreter nur einen Rechtsanwalt bestellen, der dort in diesem Verfahren selbst zu dem Prozeß.bevollmächtigten hätte bestellt werden können- Das wäre nur ein beim Oberlandeegericht in Karlsruhe zugelassener Rechtsanwalt- Hechtsanwalt von hat zwar in dieser Sache auch schon im ersten Eechtszug einmal einen Schriftsatz als Vertreter für Rechtsanwalt ChMHHBi unterzeichnet« Daraus folgt aber nicht, daß er nach § 224 Abs. 2 B2G den Kläger auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vertreten kann.
Nach dieser Bestimmung ist hierzu nur der Rechtsanwalt berechtigt, der den Rechtsstreit verantwortlich als Prozeßbevollmächtigter im ersten Rechtszug geführt hat und nach außen als solcher in Erscheinung getreten ist, nicht auch derjenige, der als Vertreter für diesen Prozeßbevollmächtigten aufgetreten ist (vgl- das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 16- &ärz I960 IV ZK 270/59;.
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Die von dem Kläger in der Beschwerdebegründung hiergegen vorgehrachten Erwägungen greifen nicht durch. Gewiß können diese sich aus dem Gesetz ergehenden Anforderungen dazu beitragen, es einem Hechtsanwalt unmöglich zu machen, bei den verschiedensten Gerichten und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Entschädigungsstreitigkeiten zu führen.
Das ist aber kein Grund gegen die hier vertretene Auslegung des Gesetzes. § 224 Abs. 1 und 2 BEG ist nicht im Interesse der Anwaltschaft ergangen, sondern der Gesetzgeber glaubte, damit den Interessen der Verfolgten zu dienen. Er wollte sie nicht nötigen, sich bereits im Verfahren vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Sie sollten in der Lage sein, den Rechtsstreit im.Interesse der Kostenersparnis selbst zu führen. Schließlich sollte der Verfolgte, der sich im ersten Rechtszug durch einen Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, nicht gezwungen werden, für den zweiten Eechtszug einen anderen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen. Diese Bestimmung führt zu einer im Interesse des Verfolgten liegenden Vereinfachung, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt geführt worden ist. Len Interessen des Verfolgten nicht dienende Unzuträglichkeiten können sich ergeben, wenn Rechtsanwälte die Bestimmung des £ 224 Abs. 1 BEG ausnutzen und Entschädigungsstreitigkeiten im ersten Rechtszug bei den verschiedensten Landgerichten führen, bei denen sie selbst nicht zugelassen sind, und wenn sie dann nach § 224 Abs. 2 BEG den Verfolgten auch noch im zweiten Rechtszug vertreten wollen. Ein Rechtsanwalt, der eine größere Praxis so aufbaut, ist mit Rücksicht auf den durch seine räumliche Entfernung von den Prozeßgerichten bedingten Mehraufwand an Zeit gezwungen, Hilfsarbeiter zu beschäftigen, sich häufig vertreten zu lassen und oft zu verzichten, den Verfolgten in der mündlichen Verhandlung zu vertreten. Damit dient er den Interessen der Verfolgten in der Regel nicht. Das Gesetz, das den Interessen der Verfolgten dienen soll, darf nur so ausgelegt werden, daß dieser Zweck erreicht wird. Eine Auslegung, die in den mei-
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sten Fällen zu dem Gegenteil führen würde, ist mit dem Gesetz unvereinbar* Auch aus diesem Grunde ist es nicht statthaft, § 224 BEG anders, als hier geschehen, auszulegen.
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenentscheidung aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher Baske Johannsen WUstenberg Lr.loewenheim
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