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BGH · IV ZB 99/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 99/51

Antragsgegnerin, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4. Die Antragsgegneri'n legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, festzustellen, dass im Anschluss an die Grundschuid von 400Ö GM eine Umstellungsgrundschuld von 2J40 DM entstanden sei. Das Oberlandesgericht Oldenburg erachtet die so-/ fertige weitere* Beschwerde nach § 20 a EGG/als unzulässig/ Es hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg hält mit Recht die weitere Beschwerde nach § 20 a EGG für unzulässig, weil der Betrag der* der Antrags ge gner in .vorn Landgericht., DVO zu dem UmstG auch hier massgebende Wertgrenze für die Zulässigkeit einer Beschwerde nur wegen des Kostenpunktes nicht erreicht. • Über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat nach Art II §6 Abs 4 der 40. Das Oberlandesgericht in Oldenburg vertritt in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass das Gericht dabei auch Uber die aussergerichtlichen Kosten zu entscheiden hat. DVO'allgemein von den «Kosten des Verfahrens” spricht« Dieser Fassung entnimmt das Qber-v landesgerieht, dass damit eine einheitliche Regelung getroffen werden sollte, die fijr alle durch das Ver- * 4 fahren entstandenen. Der Begriff «Kosten des Verfahrens”, ist zwar, nicht eindeutig* Er kann sich auf die ..Gerichtskosten beschränken, Saber auch die aussergerichtlichen. das DG Hamburg (Rechtspfleger-1950» 522) betont, damit nur die Kosten des anderen, erledigten Verfahrens gemeint sind,. Es wäre sonst nicht einzusehen, warum nicht für den gleichen Begriff innerhalb desselben Paragraphen auch dasselbe Wort gebraucht worden wäre« Sind aber hier unter "Kosten des Verfahrens" nicht nur die Gerichtskosten zu verstehen, so kann damit nur der Oberbegriff gemeint sein, der Gerichtskosten und aussergerichtliche Kosten umfasst; Dort heisst es: "Die Regelung der Kosten’ des Verfahrens und der aussergerichtlichen Kosten bleibt- der ^Gesetzgebung der Länder Vorbehalten.1* DVO von demselben Gesetzgeber erlassenen Bestimmung scheint zunächst dafür zu sprechen, dass unter den "Kosten des Verfahrens" auch in Art II § 6 Abs 4 der 40. DVO nicht auch die aussergerichtlichen Kosten zu verstehen sind, weil diese im § 15 der 28. DVO ausdrücklich neben den Kosten des Verfahrens erwähnt werden. Wäre sie unterblieben und wären Unter "Kosten des Verfahrens" im Sinne des § 15 nicht auch die ausserge- len eines entsprechenden’Zusatzes kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung über die Kosten des Verfahrens schon eine umfassende Regelung getroffen zu haben glaubte,.in.der auch die aussergerichtlichen Kosten einbegriffen waren« im FGG selbst geregelten Angelegenheiten*kömmt, ein Parteienstreit im-eigentlichen* Sinn in der Regel nicht ih Betracht« Deshalb' konnte bei .Erlass des Gesetzes eine Bestimmung über die aussergerichtlichen kosten entbehrlich erscheinen« Bei den ausserhalb des FGG geregelten Angelegenheiten, .die nur verfahrene rechtlich dem Verfahren :über Abgelegenheiten der frei**-willigen Gerichtsbarkeit:zugewieäen sind,* ist das häu-% fig jedoch* durchaus anders«* .Das gilt aüch für das Verfahren nach Art II § 6 der 40« DVO« Dieses Verfahren betrifft einen echten Parteienstreit, der sonst im Zivil- Das alles begründet ein Bedürfnis für eine Entscheidung auch über die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens. DVO dem Gericht auch eine Entscheidung über .die ausserge-richtlichen'Kosten des Verfahrens ermöglicht. billigerweise im vorliegenden Rail dahin lauten, dass derjenige feil, der die unzulässige weitere Beschwerde eingelegt hat, auch ihre Kosten t|»ägt. DVO ist, soweit der Streit oder daie Ungewiss- * heit über die Umstellung, die nach den Vorschriften zur Sicherung,von Forderungen für den Bastenausgleich entstehende Grundschuld berührt, wie das im vorliegenden Fall zutrifft, auch die Stelle am Verfahren beteiligt, die' dem ' • letztlich das Treuhandvermögen zusteht« Gemäss .§ 6 Abs 4- können aber die am Verfahren Beteiligten auch mit den' Kosten belastet werden» Auch § 10 KostO,‘auf den sich die Treuhand-Gesellschaft beruft, steht dem nicht entgegen, schon deswegen, 'weil die Gebührenfreiheit erst beim Kostenansatz zu prüfen ist (§13 KostO) und ausserdem selbst eine Gebührenfreiheit nach § 10 von der Zahlung von Aus- ] lagen nicht entbindet, noch viel weniger selbstverständlich von der Erstattung von Kosten an den Gegner. . die verwaltende Stelle kein Verschulden trifft, ihr Ersatz für etwaige Kosten durch das Land oder den Bund . Dabei ist unerheblich, dass* der Antragsteller seinen Antrag gegen die*

Zitierte Normen: § 21 UStellungsG § 13 KostO
KostenDVOaussergerichtlichenBeschwerdeRegelung

Volltext der Entscheidung

IV ZB 99/51
Beschluß
 In der Umetellungssache
 des Zimmermanns Friedrich Ff

Antragstellers i - vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	m^«Ho	in
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Antragsgegnerin,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer» des Landgerichts Osnabrück vom 22, Dezember 1950 in der Sitzung vom 11, März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bersch, Ascher^
Dr, Hartz, Johannsen und Seheffler
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beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde einschliesslich der dem Antragstel-: ler entstandenen aussergerichtlichen* Kosten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes 'wird auf 1-50 DM festgesetzt.
— 2 >— Gründe :
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom . . 23. September 1950 gemäss § 60 der 40. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz festzustellen, dass eine für den Spar- und Darlehenskässenverein	im	Grund-	i
buch von	eingetragene Grundschuld von 4000 GM . im
 Verhältnis 1 s l auf DM umgestellt sei. Der Antrag war gerichtet gegen die Bundesrepublik Deutschland'(Sofort-' . hilfefonds), vertreten durch das. Dend Niedersachsen, die-; ses vertreten durch die
m.b.H. Das Amtsgericht Iburg gab dem Antrag «statt. Die Antragsgegneri'n legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, festzustellen, dass im Anschluss an die Grundschuid von 400Ö GM eine Umstellungsgrundschuld von 2J40 DM entstanden sei. Sie nahm die Beschwerde jedoch alsbald wieder zurück. Das Landgericht Osnabrück legte mit Beschluss vom 22. Dezember 1950 der . von ihm als Antragsgegnerin bezeichneten Treuhand-Gesellschaft auf Antrag des Antragstellers die aussergericht-lichen kosten des Beschwerdeverfahyens auf* Gegen diesen \ ,, Beschluss erhob die Antragegegneriri sofortige« weitere Be-V' V sehwerde mit dem Antrag/, den angefochtenen Beschluss-auf- >.
zuheben. Das Oberlandesgericht Oldenburg erachtet die so-/ fertige weitere* Beschwerde nach § 20 a EGG/als unzulässig/ Es hat. jedoch die Sache nach" § 28 Abs, II EGG dem Bundes-
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gerichtshpf zür Entscheidung* vorgelegt, da nach s einer ^Auffassung über die: ausser gerichtlichen kosten der’weiteren /
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Beschwerde zu entscheiden sei,: und sie der vom. Land ‘Nie- . dersachsen und der Treuhand.r-GeSeilschaft nur vertretenen . Bundesrepublik Deutschland aufzueriegen seien, während

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das Bayerische Oberste Bandesgerieht in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1950 ffJW 1951, 24 « .BayObLGZ i, 222 die Kosten dem Lande, in dem sich der mit der Umstellungs- . grundschuld belastete Grundbesitz befand, auferlegt hat.
. Die Voraussetzungen des § 28 Abs'2 PGG*sind-gegeben*	.	'	.	4
Das Oberlandesgericht Oldenburg hält mit Recht die weitere Beschwerde nach § 20 a EGG für unzulässig, weil der Betrag der* der Antrags ge gner in .vorn Landgericht., auferlegten Kosten 50 DM nicht Übersteigt. Es hat festgestellt, dass diese Kosten 17,36 DM betragen. Damit ist die im § 20 a Abs 2 EGG bestimmte und gemäss § 6 Abs 1 der 40. DVO zu dem UmstG auch hier massgebende Wertgrenze für die Zulässigkeit einer Beschwerde nur wegen des Kostenpunktes nicht erreicht. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
• Über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat nach Art II §6 Abs 4 der 40. DVO z.UmstG das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden. Das Oberlandesgericht in Oldenburg vertritt in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass das Gericht dabei auch Uber die aussergerichtlichen Kosten zu entscheiden hat. Es verkennt nicht, dass die'Erstattung aüsserge- . richtlicher Kosten im EGG nicht geregelt ist, und dass,
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sie daher im Verfahren Uber Angelegenheiten der frei-willigen Gerichtsbarkeit‘nur insoweit in Betracht kommt, als dies entweder fUr diese Angelegenheiten allgemein' landesrechtiich bestimmt oder für einzelne -Angelegenheiten in den entsprechenden Gesetzen ausdrücklich vor-
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gesehen ist. Eine solche ausdrückliche Regelung hält das Oherlandesgericht hier für gegeben, weil Art II .
§ 6 Ahs 4 der 40. DVO'allgemein von den «Kosten des Verfahrens” spricht« Dieser Fassung entnimmt das Qber-v landesgerieht, dass damit eine einheitliche Regelung getroffen werden sollte, die fijr alle durch das Ver- * 4 fahren entstandenen. Kosten gelten soll« >
Dem ist im Ergebnis hei zutreten. Der Begriff «Kosten des Verfahrens”, ist zwar, nicht eindeutig* Er kann sich auf die ..Gerichtskosten beschränken, Saber auch die aussergerichtlichen. Kosten mit umfassen*
In beiden Bedeutungen wird der Begriff in Gesetzen und Verordnungen gebraucht« Es kommt deshalb darauf an, ob aus dem Zusammenhang, in dem das Gesetz den Begriff im Einzelfall verwendet, Anhaltspunkte für .seine Auslegung zu gewinnen sind. Eine Auslegung des § 6 Abs 4 ist durch Heranziehung des Art II § 6 Ate 6 der 40.
DVO und des § 15 der 28. DVO z.UmstG möglich. Art II § 6 Abs 6 der 40. DVO bestimmt, dass in den Fällen, in denen ein anderes. Verfahren sich durch die in der 40. DVO getroffene Regelung erledigt,' die Ge-richtskosten- niederzuschlagen und? die .aussergericht-lichen Kos ten. gegeneinander aufzuheben sind« Wenn auchv wie. das DG Hamburg (Rechtspfleger-1950» 522) betont, damit nur die Kosten des anderen, erledigten Verfahrens gemeint sind,. so;.lässt .sich aus dem Zusammenhang der " beiden Bestimmungen im..§* 6 Abs 4 und Abs «6 doch so viel entnehmen, dass‘der im $ 6 Abs 4 verwendete Begriff der «Kosten des. Verfahrens” nach dem Willen des Gesetz- . * gebers nicht mit dem im Abs 6 gebrauchten Begriff der
 
"Gerichtskosten" identisch sein soll. Es wäre sonst nicht einzusehen, warum nicht für den gleichen Begriff innerhalb desselben Paragraphen auch dasselbe Wort gebraucht worden wäre« Sind aber hier unter "Kosten des Verfahrens" nicht nur die Gerichtskosten zu verstehen, so kann damit nur der Oberbegriff gemeint sein, der Gerichtskosten und aussergerichtliche Kosten umfasst;
Zu demselben Ergebnis fährt ein Vergleich mit § 15 der 28. DVO., die die Verfahrensvorschriften über die Vertragshilfe nach § 21 UmstG enthält. Dort heisst es: "Die Regelung der Kosten’ des Verfahrens und der aussergerichtlichen Kosten bleibt- der ^Gesetzgebung der Länder Vorbehalten.1* Diese Passung in dieser, wenige Wochen vor der 40. DVO von demselben Gesetzgeber erlassenen Bestimmung scheint zunächst dafür zu sprechen, dass unter den "Kosten des Verfahrens" auch in Art II § 6 Abs 4 der 40. DVO nicht auch die aussergerichtlichen Kosten zu verstehen sind, weil diese im § 15 der 28. DVO ausdrücklich neben den Kosten des Verfahrens erwähnt werden. Dieser Schluss ist aber nicht gerechtfertigt. Die ausdrückliche Erwähnung der aussergerichtlichen Kosten im § 15 dient der Klarstellung. Wäre sie unterblieben und wären Unter "Kosten des
 Verfahrens" im Sinne des § 15 nicht auch die ausserge-
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richtlichen zu verstehen, so hätte ohnehin kraft des oben erwähnten allgemeinen Rechtszustandes hinsichtlich der Erstattung aussergerichtlicher Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dasselbe gegolten, nämlich die’ landesgesetzliche Regelung. Die besondere Erwähnung der aussergerichtlichen Kosten
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"bedeutet, an dieser Stelle nur einen Hinweis für den Landesgesetzgeber darauf, dass auch die Erstattung . aussergerichtiicher Kosten in Betracht zu ziehen ist* Demgegenüber ist die Regelung, im Art II § 6 Abs 4 grundsätzlich anders, weil die Regelung der Kostenlast nicht dem Landesrecht. Vorbehalten'ist, sondern im Gesetz selbst geregelt wird« Zwar ist’ nur von den •
"Kosten des Verfahrens" die Rede, ein Zusatz über -	.	.
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die aussergerichtlichen Kosten fehlt«.Hat ihn derselbe Gesetzgeber im § 15 der.28. DVD noch für er-forderlich gehalten, .so kann nicht angenpmmen werden,*	,
dass er dies, in der wenige Wochen später erlassenen
40« DVO z.UmstG nicht mehr für geboten hielt« Das Feh-
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len eines entsprechenden’Zusatzes kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung über die Kosten des Verfahrens schon eine umfassende Regelung getroffen zu haben glaubte,.in.der auch die aussergerichtlichen Kosten einbegriffen waren«
Däs so gewonnene Ergebnis entspricht auch einem praktischen Bedürfnis* Bei den. im FGG selbst geregelten Angelegenheiten*kömmt, ein Parteienstreit im-eigentlichen* Sinn in der Regel nicht ih Betracht« Deshalb' konnte bei .Erlass des Gesetzes eine Bestimmung über die aussergerichtlichen kosten entbehrlich erscheinen« Bei den ausserhalb des FGG geregelten Angelegenheiten, .die nur verfahrene rechtlich dem Verfahren :über Abgelegenheiten der frei**-willigen Gerichtsbarkeit:zugewieäen sind,* ist das häu-% fig jedoch* durchaus anders«* .Das gilt aüch für das Verfahren nach Art II § 6 der 40« DVO« Dieses Verfahren betrifft einen echten Parteienstreit, der sonst im Zivil-
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Prozess auszutragen wäre« Dabei sind Entscheidungen zu fällen, die für die Beteiligten wirtschaftlich von weittragender Bedeutung sind. Es handelt sich meistens um Rechtsfragen, in denen die Beteiligten rechtskundiger Beratung und Vertretung bedürfen, so dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts häufig geboten ist. Das alles begründet ein Bedürfnis für eine Entscheidung auch über die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Im Ergebnis ist daher dem Oberlandesgericht Oldenburg.
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darin zuzustimmen, dass Art II § 6 Abs 4 der 40.. DVO dem Gericht auch eine Entscheidung über .die ausserge-richtlichen'Kosten des Verfahrens ermöglicht. *
Die hiernach zu treffende. Kostenentscheidung muss
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billigerweise im vorliegenden Rail dahin lauten, dass derjenige feil, der die unzulässige weitere Beschwerde eingelegt hat, auch ihre Kosten t|»ägt. ' .
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Die Frage, ob in solchem Fall die grundschuld-verwaltende Stelle selbst die Kosten zu tragen hat, oder ob sie dem Lrnd, in dem das Grundstück 11 egt? oder dem Bund aufzuerlegen sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Beschluss vom 12. Juli 1951 ~ IV ZB 5/51 und vom 24. Oktober 1951 - IV ZB 43/50). Bach» § 6 Abs 1 S 3 der 40. DVO ist, soweit der Streit oder daie Ungewiss- * heit über die Umstellung, die nach den Vorschriften zur Sicherung,von Forderungen für den Bastenausgleich entstehende Grundschuld berührt, wie das im vorliegenden Fall
 zutrifft, auch die Stelle am Verfahren beteiligt, die'
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mit der Ausübung der Rechte aus der Staatsgrundschuld betraut ist. Beteiligt ist also das die Staatsgrundschuld.
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verwaltende Institut selbst, nicht aber das Land, das ihm seine Aufgabe übertragen hat, oder der Bund,'. dem ' • letztlich das Treuhandvermögen zusteht« Gemäss .§ 6 Abs 4- können aber die am Verfahren Beteiligten auch mit den' Kosten belastet werden» Auch § 10 KostO,‘auf den sich die Treuhand-Gesellschaft beruft, steht dem nicht entgegen, schon deswegen, 'weil die Gebührenfreiheit erst beim Kostenansatz zu prüfen ist (§13 KostO) und ausserdem selbst eine Gebührenfreiheit nach § 10 von der Zahlung von Aus- ] lagen nicht entbindet, noch viel weniger selbstverständlich von der Erstattung von Kosten an den Gegner. Das gefunde- < ne Ergebnis entspricht auch der Billigkeit, da, soweit . . die verwaltende Stelle kein Verschulden trifft, ihr Ersatz für etwaige Kosten durch das Land oder den Bund . wird gewährt werden können.
Nach alledem waren die .Kosten der weiteren Beschwerde der Treuhand-Gesellschaft aufzuerlegen. Dabei ist unerheblich, dass* der Antragsteller seinen Antrag gegen die*

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Bundesrepublik, vertreten durch das Band Hiedersachsen und dieses wieder durch die $feuhand-rGeSeilschaft, ge-
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richtet hatte« Hier handelt es. sich um eine*'unschädliche • falsche Bezeichnung«
BR Br.Bersch ist	.
beurlaubt und'orts-
äbwesend und deshalb
 an der Unterschrift *
verhindert*
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Ascher Ascher	Br« Hartz Johannsen	Scheffler
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