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BGH · IV SL 98/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV SL 98/58

Gegen diese Hebenentscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die nach § 220 BEG zulässige Beschwerde der Klägerin, Sie ist nicht begründet* Hach § 57 BEG werden den Verfolgten Aufwendungen der Ausweisung oder Auswanderung nur dann ersetzt, wenn sie aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in der Zeit vom 30. Die Beschwerdeführerin will das nicht gelten lassen und wendet ein, daß der Beginn der Auswanderung schon in der Verschleppung nach Südfrankreich ini Oktober 1940* zu sehen sei« Diese Ansicht der Beschwerdeführerin übersieht, daß sie damals deportiert wurde« Deportation, Ausweisung und Auswanderung sind Begriffe des Bundesentschä-digungsgesetzes, deren Anwendungsbereiche sich nicht überschnei den« Während bei der Ausweisung im Sinne der §§ 4 Abs« 1 c, 57, 141 BEG der Zwang gegenüber dem Verfolgten mit der öberstellung über die Grenze' endet, besteht dieser Zwang bei der Deportation fort, weil der Deportierte in entlegenen Gebieten von den Machthabern oder ihren Gehilfen festgehalten wird (IV ZR 157/57 vom 2« Oktober 1957 = HJW RzW 1957, 413 Nr« 34; IV ZR 304/57 vom 14« Eebruar 1958; IV ZR 318/57 vom 9? Daß § 57 BEG nur den Ersatz der Kosten der Ausweisung oder Auswanderung zuläßt, erklärt sich daraus, daß bei der Deportation den Verfolgten regelmäßig keine Kosten entstehen« Von einer Lücke des Gesetzes in diesem Punkte kann daher keine Rede sein (Blessin/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 2« Aufl« Anm« 3 zu § 57 BEG Januar 1933 bis 8» Mai 1945 aus den Gründen des § 1 BEG auswanderte, handelte regelmäßig unter dem Druck der Verfolgung« Wer erst nach dem Ende dieser besonderen Zwangslage den möglicherweise schon früher gefaßten Entschluß zur Auswanderung verwirklicht, steht den vor dem 8« Mai 1945 Ausgewanderten nicht gleich: Er hat nämlich nun die Möglichkeit, ungefährdet in der alten Heimset zu bleiben oder etwa dorthin zurückzukehren« Letzteres konnte auch die Klägerin tun« In diesem Palle wären ihr die Kosten der Rückwanderung ersetzt worden, darüber hinaus stand ihr dann, von anderen Ansprüchen abgesehen, die Soforthilfe für Rückwanderer zu (§ 141 BIG). Das Gesetz eröffnet somit hier einen zu demutbaren Weg zu dem Ausgleich solcher Kosten, die sich aus der vorangegangenen Deportation ergeben« Die Klägerin kann sich daher nicht beklagen, wenn ihr solche Aufwendungen nicht erstattet werden, die ihr nur deshalb erwachsen sind, weil sie axis persönlichen Gründen von den erwähnten Möglichkeiten keinen Gebrauch machen wollte, sondern vorzog, nach Amerika auszuwandern« Auch hier führt also Wortlaut und Sinn des § 57 BEG nicht zu einer Auslegung, die der Klägerin unzu demutbare und ungerechte Härten aufbürdet»

Zitierte Normen: § 57 BEG
KostenDeportationBeschwerdeführerinBEGAnspruchAuswanderungBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV SL 98/58
Beschluß
 In der EntschädigungsSache
 Klägerin und Beschwerdeführerin, - ProzeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Br	in
 gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4o Juni 1958
beschlossen?
Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 120 März 1958 wird zurückgewiesen«,
Bie außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen; im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfreio
 der Mathilde B Street j Nl
 
2
Gründe :
Die jetzt 88 Jahre alte Klägerin ist Jüdin im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung„ Im Oktober 1940 wurde sie von ihrem Wohnort Bretten nach Südfrankreich verschleppt und dort in Konzentrationslagern fest-gehalten? bis sie im August 1943 in dem Hospiz Saint Laurent du Pont aufgenommen wurde«, Dort blieb sie bis zu dem lo Juli 1946o Im August 1946 wanderte sie nach den Vereinigten Staaten aus* weil dort ihre Kinder leben*
In dem hier vorliegenden Verfahren verlangt sie Ersatz der von ihrem Sohn vorgestreckten Auswanderungskosten in Höhe von 1*783?30 DM (§ 57 BEG), Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte haben diesen Anspruch abgelehnt. Das Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen und diese Entscheidung damit begründet, die Voraussetzungen des § 219 Abs* 2 BEG seien nicht gegeben, da Wortlaut und Sinn des § 57 BEG hier keine Zweifel entstehen ließen*
Gegen diese Hebenentscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die nach § 220 BEG zulässige Beschwerde der Klägerin, Sie ist nicht begründet* Hach § 57 BEG werden den Verfolgten Aufwendungen der Ausweisung oder Auswanderung nur dann ersetzt, wenn sie aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zu dem 8* Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 ausgewiesen oder ausgewandert sind* Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift können also Entschädigungen für derartige Aufwendungen nur gewährtwerden? wenn sie in dem genannten Zeitraum entstanden sind* Daß diese zeitlichen Voraussetzungen des Anspruchs hier nicht erfüllt sind, haben
 
die Tatsachengerichte mit Recht angenommen, da die Klägerin erst im August 1946 ausgewandert ist«,
Die Beschwerdeführerin will das nicht gelten lassen und wendet ein, daß der Beginn der Auswanderung schon in der Verschleppung nach Südfrankreich ini Oktober 1940* zu sehen sei« Diese Ansicht der Beschwerdeführerin übersieht, daß sie damals deportiert wurde« Deportation, Ausweisung und Auswanderung sind Begriffe des Bundesentschä-digungsgesetzes, deren Anwendungsbereiche sich nicht überschnei den« Während bei der Ausweisung im Sinne der §§ 4 Abs« 1 c, 57, 141 BEG der Zwang gegenüber dem Verfolgten mit der öberstellung über die Grenze' endet, besteht dieser Zwang bei der Deportation fort, weil der Deportierte in entlegenen Gebieten von den Machthabern oder ihren Gehilfen festgehalten wird (IV ZR 157/57 vom 2« Oktober 1957 = HJW RzW 1957, 413 Nr« 34; IV ZR 304/57 vom 14« Eebruar 1958; IV ZR 318/57 vom 9? April 1958)«
Bei der Auswanderung verläßt der Verfolgte das deutsche Gebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts, um in einem anderen Land frei vom Druck der nationalsozialistischen Herrschaft eine neue Heimat zu finden«
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Deportation im Herbst 1940 zugleich den Beginn ihrer Auswanderung darstelle, ist danach nicht richtig«
Daß § 57 BEG nur den Ersatz der Kosten der Ausweisung oder Auswanderung zuläßt, erklärt sich daraus, daß bei der Deportation den Verfolgten regelmäßig keine Kosten entstehen« Von einer Lücke des Gesetzes in diesem Punkte kann daher keine Rede sein (Blessin/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 2« Aufl« Anm« 3 zu § 57 BEG
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S« 430; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz Anm« 3 zu. § 57 BEG So 313)o Anders ist es dagegen mit den Kosten der Rückwanderung5 die auch dann entstehen können und zu erstatten sind, wenn eine Deportation vorausgegangen ist«
Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Kosten ihrer Auswanderung im Jahre 1946 seien ihr deshalb zu erstatten, weil ihre Deportation einer früheren Ausreise im Wege gestanden hätte, ist nicht geeignet, eine Auslegung zu eröffnen, durch die die erwähnten zeitlichen Schranken der Entschädigung überwunden werden können*
Auch zu dieser Krage bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs« Wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8» Mai 1945 aus den Gründen des § 1 BEG auswanderte, handelte regelmäßig unter dem Druck der Verfolgung« Wer erst nach dem Ende dieser besonderen Zwangslage den möglicherweise schon früher gefaßten Entschluß zur Auswanderung verwirklicht, steht den vor dem 8« Mai 1945 Ausgewanderten nicht gleich: Er hat nämlich nun die Möglichkeit, ungefährdet in der alten Heimset zu bleiben oder etwa dorthin zurückzukehren« Letzteres konnte auch die Klägerin tun« In diesem Palle wären ihr die Kosten der Rückwanderung ersetzt worden, darüber hinaus stand ihr dann, von anderen Ansprüchen abgesehen, die Soforthilfe für Rückwanderer zu (§ 141 BIG). Das Gesetz eröffnet somit hier einen zu demutbaren Weg zu dem Ausgleich solcher Kosten, die sich aus der vorangegangenen Deportation ergeben« Die Klägerin kann sich daher nicht beklagen, wenn ihr solche Aufwendungen nicht erstattet werden, die ihr nur deshalb erwachsen sind, weil sie axis persönlichen Gründen von den erwähnten Möglichkeiten keinen Gebrauch machen wollte, sondern vorzog, nach Amerika auszuwandern« Auch hier führt also Wortlaut und Sinn des § 57 BEG nicht zu einer Auslegung, die der
 Klägerin unzu demutbare und ungerechte Härten aufbürdet»
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus 55 97 ZPO* 225 BEO zurückgewiesen werden»
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