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BGH · IT ZB 98/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZB 98/53

September 1953 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Auf einen Hinweis des Kammergerichts, daß die Berufungsschrift verspätet eingegangen sei, hat der Kläger am 5. Durch einen nicht voraussehbaren unglücklichen Zufall müsse sich die BerufungsSchrift unter die Klammer der Post für das Landgericht geschoben haben. Das Kammergericht hat durch einen dem Kläger am 20. Oktober 1953 zugestellten Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mußte bei der von ihm persönlich vorgenommenen Ablieferung seiner Post bei der gemeinsamen Briefannahme für die Berliner Gerichte in Charlottenburg prüfen, ob sich unter dieser Post auch die Berufungöschrift in der vorliegenden Sache befand, in der die Berufungsfrist am selben Tage ab-lief.Nur dann ließ er das nach Lage des Palles ihm zuzu demu-tende Maß von Vorsicht und Sorgfalt walten. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers diese Prüfung.unterlassen hat, beruht somit auf einem'Versehen, das der Kläger sich gemäß § 232 Abs 2 ZPO zurechnen lassen muß.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungSacheSchKammergerichtBerufungsfristBerlinKlägerPost

Volltext der Entscheidung

IT ZB 98/53
2480 076

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Beschluss
 In Sachen
 des technischen Angestellten Max Sch YMBstra&e AM/MflBfeerg,
 Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 gegen
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seine Ehefrau Therese Sch
 RflBstraße V,
Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßhevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. Kregel und Dr. v.Werner
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beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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 Durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Juli 1953 ist unter Abweisung der Klage auf die Widerklage der Beklagten die Ehe der Parteien aus Verschulden des Klägers geschieden worden. Eine Ausfertigung dieses Urteils ist dem Kläger von Amts wegen am 22. August 1953 zugestellt worden. Mit einem an das Kammergericht gerichteten Schriftsatz vom 21. September 1953 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist am 22. September 1953 beim Landgericht in Berlin eingegangen9 von dort an das Kammergericht weitergeleitet worden und bei diesem am 23- September 1953 eingelaufen. Auf einen Hinweis des Kammergerichts, daß die Berufungsschrift verspätet eingegangen sei, hat der Kläger am 5. Oktober 1953 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß sein Prozeßbevollmächtigter am 22. September 1953 seine Post für das Landgericht und das Kammergericht in Berlin persönlich abgetragen habe, und zwar einmal zu dem Landgericht Berlin und sodann zu dem Amtsgericht Charlottenburg. Durch einen nicht voraussehbaren unglücklichen Zufall müsse sich die BerufungsSchrift unter die Klammer der Post für das Landgericht geschoben haben.
Das Kammergericht hat durch einen dem Kläger am 20. Oktober 1953 zugestellten Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Die hiergegen vom Kläger frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Der Kläger
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wollte seine Berufung am Tage des Ablaufs der Berufungsfrist einlegen. In einem solchen Palle besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht'. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mußte bei der von ihm persönlich vorgenommenen Ablieferung seiner Post bei der gemeinsamen Briefannahme für die Berliner Gerichte in Charlottenburg prüfen, ob sich unter dieser Post auch die Berufungöschrift in der vorliegenden Sache befand, in der die Berufungsfrist am selben Tage ab-lief. Nur dann ließ er das nach Lage des Palles ihm zuzu demu-tende Maß von Vorsicht und Sorgfalt walten. Das Kammerge-richt hat somit nicht zu strenge Anforderungen an die Sorg-faltspflicht des Anwalts gestellt. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers diese Prüfung.unterlassen hat, beruht somit auf einem'Versehen, das der Kläger sich gemäß § 232 Abs 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Die Ko st ei^ent Scheidung beruht auf § 97 ZPO.
Schmidt
 Baske
Johannsen
 Kregel
v. Werner.